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Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen.

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  #1  
Alt 12.09.2011, 21:23
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Registriert seit: 12.09.2011
Beiträge: 7
Frage Hilfe Bedarfsgemeinschaft Berechnung

Hallo an alle,

ich M27 bin neu hier und habe ein Problem was hier bestimmt schon öfters gepostet worden ist, ich mich jedoch gar nicht mehr auskenne und jetzt gänzlich verwirrt bin über die ganzen verschiedenen Fragen. Deshalb bitte ich es mir zu verzeihen falls ich eine oft gestellte Frage wieder stelle.

Ich heiße Michael, bin 27 und Vollzeitarbeiter. Seit ca. 1.5 Jahren bin ich mit meiner Freundin 25 und ihrem 2.5 Jährigen Sohn zusammen. Wir leben getrennt aber möchten jetzt zusammenziehen. Ich habe schon diverse Hartz 4 Rechner durchgetestet bin mir jedoch völlig unsicher ob meine Berechnung überhaupt annähernd stimmt.

Ich verdiene monatlich 1800,- EUR brutto, Netto 1223,- EUR. Ich befinde mich in der Privatinsolvenz und daher wird mir monatlich 133,- EUR gepfändet. Mein aktuelles monatliches Gehalt wäre deshalb 1090,- EUR.

Meine Freundin bezieht Hartz 4 und bekommt monatlich 928,- EUR vom Amt zusätzlich 133,- EUR Unterhalt und 184,- EUR Kindergeld.

Vielleicht könnt Ihr mir helfen mal endlich einen Durchblick zu bekommen was sie jetzt noch vom Amt bekommt wenn wir zusammen ziehen. Geplant wäre eine 3-Zimmer Wohnung ca 80 qm, Preis ca 570,- EUR Warm.

Wäre euch sehr sehr dankbar wenn Ihr mir helfen könntet und hoffe ich nerve nicht mit einer vielleicht für die meisten bereits klare Frage :-)

Liebe Grüße Michael
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  #2  
Alt 13.09.2011, 05:32
Benutzerbild von Grubenpony
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Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.217
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Wenn du den Rechner hier auf der Startseite genommen hättest, wärst du auf dieses Ergebnis gekommen:

1 Leistungen Regelleistungen/Sozialgeld

Antragsteller (Niedersachsen):
327.60 €
Ehepartner/in, Partner/in, Lebenspartner/in:
327.60 €
Kinder 5 Jahre und jünger:
218.40 €
Summe der Leistungen:
873.60 €


2 Kosten für die Unterkunft

Kaltmiete:
470.00 €
Heizkosten :
100.00 €
Summe der Unterkunftskosten:
570.00 €


3 Einkommen

Erwerbseinkommen:
1800.00 €
Abzüge (Steuern, Sozialvers., Werbungskosten, usw.)
-710.00 €
Freibetrag Erwerbseinkommen:
-310.00 €
Unterhalt/Unterhaltsvorschuss:
133.00 €
Kindergeld:
184.00 €
Summe der Einkünfte:
1097.00 €



Berechnung des Anspruchs

Summe der Leistungen:
873.60 € + Summe der Unterkunftskosten:
570.00 € - Summe der Einkünfte:
1097.00 € = Ihr vermutlicher Anspruch:
346.60 €
__________________
Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank.
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  #3  
Alt 13.09.2011, 07:52
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Registriert seit: 12.09.2011
Beiträge: 7
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Danke für die schnelle Antwort. Ja so in die Richtung war mein Ergebnis auch. Was mich unsicher machte war vor allem meine Pfändung das die Berücksichtigt wird. Finde ich eh für ne Frechheit vom Amt so ne drastische Kürzung vorzunehmen. Akzeptabel fände ich die Hälfte von da Miete und dann noch ihren normalen Lebensunterhalt. Das das Aufkommen für einen anderen Menschen vom Amt als "normal" bezeichnet wird finde ich nicht ok. Naja auf dieser Welt ist schon lange nichts mehr zu verstehen. . Danke für deine Antwort.

Mfg

Michael
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  #4  
Alt 13.09.2011, 09:43
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Ort: im Osten
Beiträge: 421
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Zitat:
Zitat von Accser Beitrag anzeigen
Das das Aufkommen für einen anderen Menschen vom Amt als "normal" bezeichnet wird finde ich nicht ok.
Warum sollte das nicht ok sein?
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  #5  
Alt 13.09.2011, 10:23
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 18.988
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Von was für einer drastischen Kürzung durch "das Amt" (welches?) ist hier überhaupt die Rede?!

Dass die Freundin dann weniger bekommt? Dann zieht eben nicht zusammen. Ansonsten gibt es nunmal kein Anrecht, "vom Amt" (respektive vom Steuerzahler) ein Betthäschen bezahlt zu bekommen.

Turtle
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  #6  
Alt 13.09.2011, 12:32
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Darum gehts ja auch nicht. Steuerzahler schön und gut, das bin ich ja auch. Und für meine Freundin bzw Kind zu sorgen mach ich ja auch bereitwillig gerne. Jedoch muss man ganz klar betonen das meine Freundin als "alleinerziehend" gilt und nicht als arbeitslose. Und deshalb zur Freude mir die Bürde noch aufzuerlegen fast alles allein zu bezahlen ist irgendwo nicht gerechtfertigt in meinen Augen. Und obwohl das Amt sowieso dabei spart wenn wir zusammenziehen finde ich es einfach nicht gerecht das man fast gar nix mehr bekommt. Wenn ich jetzt als Beispiel 560 EUR Miete habe wäre es gerechtfertigt davon die Hälfte (280,- EUR) zu tragen. Das dann nach Berechnungsgrundlage insgesagt nur 350,- EUR raus kommt ist jenseits jeder Realität weil meine Freundin ja noch nicht mal arbeiten könnte weil sie ja bis zum 3.Lebensjahr in Mutterschaftsschutz steht. Wäre das Kind älter und sie zu Faul zu arbeiten würde ich einen Punkt an dieser Stelle setzen.

Nunja, vielleicht gibt es ein Paar Leute die zumindest meine Meinung teilen, den ich glaub kaum das einer von euch genügend Geld zum rauswerfen hat. (Soll keine angriff gegenüber unbekannt sein :-)) In Deutschland ist zumindest freie Meinungsäußerung noch nicht strafbar. (Was ich mir aber vorstellen könnte das es noch kommt) lol
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  #7  
Alt 13.09.2011, 13:04
Benutzerbild von Grubenpony
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Beiträge: 8.217
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Der Mutterschutz geht nur bis 8 Wochen nach der Geburt. Das sie meint, in Elternzeit gehen zu müssen, ist die Entscheidung deiner Freundin.

Man kann auch wieder arbeiten gehen trotz Mutterdasein.
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  #8  
Alt 13.09.2011, 14:01
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Zitat:
Zitat von Grubenpony Beitrag anzeigen
Der Mutterschutz geht nur bis 8 Wochen nach der Geburt. Das sie meint, in Elternzeit gehen zu müssen, ist die Entscheidung deiner Freundin.

Man kann auch wieder arbeiten gehen trotz Mutterdasein.
Oh wow. Bist du selbst Mutter? Ich schätze nicht. Weißt du, wie hilflos ein 8 Wochen altes Baby ist? Man muss schon sehr kaltherzig sein, um ein so kleines Ding permanent in fremde Hände abzugeben. Ich würde das jedenfalls nicht schaffen.
Was ist mit Kindern, die gestillt werden? Ein Säugling von 8 Wochen kommt alle 2-3 Stunden. Das kann man nicht mal eben 8 Stunden hungern lassen, weil die Mutter arbeiten muss.

2,5 Jahre, okay, da kann man natürlich wieder arbeiten - sofern Kindergartenplatz/Betreuungsplatz vorhanden, ist ja auch nicht immer so selbstverständlich, du kannst ja kein 2,5 Jahre altes Kleinkind alleine zuhause lassen. Aber 8 Wochen, speziell wenn gestillt wird, sind fernab jeder Realität.

PS: Nicht böse gemeint, aber Vieles sagt sich als Nicht-Betroffener eben immer so leicht dahin.
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  #9  
Alt 13.09.2011, 14:31
Benutzerbild von Grubenpony
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Zitat:
Zitat von Blubber Beitrag anzeigen
Oh wow. Bist du selbst Mutter?
Ja, stell dir vor, vierfache sogar.

Er will diese Frau als Partnerin, dann soll er auch für sie sorgen, wenn er der Meinung ist, sie kann oder braucht das nicht selbst tun.
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Geändert von Grubenpony (13.09.2011 um 14:41 Uhr)
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  #10  
Alt 13.09.2011, 14:36
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Blubber, ich würde meinen, du solltest deinen Mund halten, wenn sich erwachsene Menschen unterhalten.

Was glaubst du, was früher Mütter gemacht haben, die z. B. in der Landwirtschaft gearbeitet haben? 3 Jahre die Füße hochgelegt? In der DDR hat den Kindern die Erziehung in der Kinderkrippe auch nicht geschadet. Manche behaupten sogar das Gegenteil.

Es kommt in der Kindererziehung nämlich nicht auf Quantität, sondern auf Qualität an.

Im Endeffekt geht es hier darum, dass jemand nur die schönen Seiten des Zusammenlebens abschöpfen will und nicht die Nachteile. Und da bleibt es dabei: Der Steuerzahler (@ Accser: Du kannst im Übrigen die Leistungen an sie von deinen üppigen Steuern beim Finanzamt geltend machen) bezahlt keine Betthäschen. Entweder es wird so gerechnet, wie auch bei Eheleuten gerechnet wird oder aber man verzichtet auf das Zusammenziehen.

Und es sollte ja nicht jeder den Staat so betrügen, wie Blubber, die lt. ihrem anderen Thread ihren Lover bei sich wohnen lässt, das aber nicht meldet, weil sonst ihre Sozialhilfe gekürzt wird.

Turtle
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1 hartz 4, 1 kind, 1 vollzeitarbeiter, bedarfsgemeinschaft

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