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Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen.

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  #1  
Alt 30.11.2009, 20:08
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Lächeln Haushaltsgemeinschaft mit meinen Großeltern und Wohnungskontrolle

Hallo,

ich lebe seit einer Woche in einer Haushaltsgemeinschaft bei meinen Großeltern. Ich habe einen Mietvertrag und bezahle ca 180 Miete für 2 Zimmer und die gemeinsame Nutzung für Bad und Küche. Da meine Großeltern mich nicht finanz. Unterstützen können musste ich auch die Anlage HG mit ausfüllen lassen und abgeben.

Nun zu meinen egtl. Problemem:

1: Da meine Großeltern sehr viel Zeug (elek. Geräte, Bücher, Zeitungen, Decken... etc.) angehäuft haben und in meinen 2 Zimmern auch teilweise diese Sachen in und auf den Schränken stehen, muss ich dann bei einen Hausbesuch der Sozialpolizisten mit einen Leistungseinbruch rechnen?

2: Muss in der Küche extra Geschirr und Besteck (,Töpfe und Pfannen) für mich sein und im Kühlschran auch ein extra Fach mit meinen essen?

3: Reicht es wenn ich im Bad nur eine kleine Tasche mit meinen Badezeugs habe oder brauch ich ne extra Rolle Klopapier?

Ich will halt eventl Missverständnisse vorher beräumen, Vielan Dank für Eure Antworten
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  #2  
Alt 30.11.2009, 20:38
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Zur Haushaltsgemeinschaft sagt das BSG:

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 27.1.2009, B 14 AS 6/08 R

Die Voraussetzungen des Vorliegens einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft von mehreren in einer Wohnung zusammen lebenden Verwandten oder Verschwägerten müssen vom jeweiligen Grundsicherungsträger positiv festgestellt werden (anders jetzt wohl die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II RdNr 9 und 23). Keinesfalls kann, was offensichtlich der Rechtsansicht der Beklagten entspricht, (hier die ARGE) davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs 5 SGB II eine Vermutungsregelung auch dahingehend enthält, dass bereits dann, wenn Verwandte und Verschwägerte nur gemeinsam in einer Wohnung zusammen leben, immer vom Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen werden kann. Eine gesetzliche Vermutung auch für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft enthält § 9 Abs 5 SGB II gerade nicht.

Und die DA zum § 9 SGB II sagt in Rd.Nr. 9.10

Zitat:
(3) Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft wird grundsätzlich durch die Erklärung des Hilfebedürftigen festgestellt.
Bei eigenen Ermittlungen des Trägers ist die Verhältnismäßigkeit (Persönlichkeitsrechte) zu wahren. Möglich ist beispielsweise die Feststellung des Wohnsitzes bei der Meldebehörde.
Von Hausbesuch les ich da nix.

Und vielleicht noch interessant:

Randnummer 9.14
Zitat:
(7) Von Angehörigen gewährte unentgeltliche Verpflegung ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da diese außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nr. 4 Alg II-V genannten Einkommensarten bereitgestellt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 11 Alg II-V). Näheres ist der Rz 11.63 der fachlichen Hinweise zu § 11 zu entnehmen.
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  #3  
Alt 30.11.2009, 20:56
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Ok, Vielen Dank Clownfish!

Also wird dies so akzeptiert und ist mehr oder weniger normal in einer Hg?

Mir fällt noch eine kleine Frage ein:

Wie weise ich nach das ich Miete und Kostgeld bezahlt habe.

Soll ich mir einen Quittungsblock holen und meine Großeltern unterschreiben lassen wenn ich Ihnen das Geld gegeben habe oder ist die ARGE berechtigt meine Kontoauszüge zu sehen?
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  #4  
Alt 30.11.2009, 21:00
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Die ARGE wird ohnehin Deine Kontoauszüge sehen wollen (und dürfen), daher dürfte es am Günstigsten sein Du überweist die Miete und das Kostgeld.

Und Du denkst bitte daran auf dem Formular HG (glaub ich) anzugeben, dass ihr keine Haushaltsgemeinschaft seid.

Die Großeltern sollten aber daran denken, dass sie Deine Zahlungen in ihre Steuererklärung aufnehmen müssen.
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  #5  
Alt 30.11.2009, 21:38
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Ich dachte gerade weil wir eine Haushaltsgemeinschaft wären uns meine Großeltern mich nicht unter stützen können benötigte ich Anlage HG. Oder meinst Du keine Bedarfgemeinschaft?
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  #6  
Alt 30.11.2009, 22:15
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Meister Clownfisch wird uns bestimmt auch noch erläutern für was bei einer Wohngemeinschaft Kostgeld gezahlt wird.
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  #7  
Alt 01.12.2009, 10:26
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
Meister Clownfisch wird uns bestimmt auch noch erläutern für was bei einer Wohngemeinschaft Kostgeld gezahlt wird.
Da gibt es nichts zu erläutern. Wie ich nachgewiesen hatte, liegt selbst bei kostenloser Fütterung kein anrechenbares Einkommen vor (gleichlautend übrigens auch die DA zum § 11 SGB II). Es ist aber niemand gehindert, für die Fütterung auch zu zahlen und dies dann ehrlicherweise auch anzugeben. Denn wie gesagt, Kostgeld hat mit HG nicht sehr viel zu tun. Wird es gezahlt, dann ist es aber natürlich ein sehr starkes Indiz dafür, dass eben keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, sondern getrennt gewirtschaftet wird.
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  #8  
Alt 01.12.2009, 10:45
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"Kostgeld" ist doch eher ein Indikator für das Wirtschaften aus dem gemeinsamen Topf.

In Sozialamtsdeutschland gibt es halt auch "Kostgeld" unter Mietern einer Wohngemeinschaft. Man lernt halt nie aus. Ob's die ARGE auch so sieht?
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  #9  
Alt 01.12.2009, 10:54
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
"Kostgeld" ist doch eher ein Indikator für das Wirtschaften aus dem gemeinsamen Topf.

In Sozialamtsdeutschland gibt es halt auch "Kostgeld" unter Mietern einer Wohngemeinschaft. Man lernt halt nie aus. Ob's die ARGE auch so sieht?
Muss sie wohl, oder wie interpretierst Du die DA zum § 9 und zum § 11, in denen klipp und klar gesagt wird, kostenloses Essen durch Verwandte ist kein Einkommen? Oder wie interpretierst Du die eindeutigen Aussagen des Bundessozialgerichts? Natürlich ein Einzelfall, aber so kurz nach der Verkündung wird sich das BSG bei einem erneuten Einzelfall nicht selbst widerprechen.
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