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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Hallo Zusammen, ich wüsste gern mal wie die Rechtslage in meinem Fall aussieht. Ich habe vom 3.11.08 bis zu meinem Studium 1.3.09 versucht Hartz 4 zu beantragen. Ich war bei der Arbeit Plus und im Zimmer sagte mir der Herr dann gleich ohne lange zu überlegen... "Sie bekommen kein Hartz4. Mit einem Einkommen von 1700€ verdient ihre Freundin zu viel und Sie sind über dem Satz einer Bedarfsgemeinschaft" Ich habe ihm erklärt, dass wir erst seit kurzer Zeit zusammen wohnen und das doch irgendwie nicht sein kann, dass sie für mich verantwortlich ist. Er wiederholte das mit der Bedarfsgemeinschaft und sagte anschliessend in einem abfälligen Ton: " Sie können es gern versuchen wenn sie mir nicht glauben, aber der Antrag wird eh abgelehnt" Daraufhin bin ich total entsetzt gegangen und habe mich nicht weiter drum gekümmert. Somit habe ich weder Mietzuschuss, Hartz4 noch meine Krankenkasse bezahlt bekommen. Vor wenigen Wochen sind wir jedoch über die Hartz 4 Gesetze gestolpert und haben herausgefunden, dass man uns erst frühestens nach einem Jahr unterstellen darf, dass wir in einer Bedarfsgemeinschaft wohnen. Damit wurde ich also falsch beraten. Natürlich bin ich davon ausgegangen, dass der Herr weiss wovon er spricht. Denn er macht ja den ganzen Tag nichts anderes. Wie ist die Rechtslage? Mit freundlichen Grüssen Achim |
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#2
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#3
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| Auch ein mündlicher Antrag ist ein Antrag. Dieser wurde mündlich beschieden, theoretisch ist die Widerspruchsfrist daher ein Jahr und nicht nur einen Monat. ABER: Der Fragesteller hier hat ja in der den fast 6 Monaten von irgendwas gelebt, so unrecht kann ja das Amt mit der BG mit der Freundin da nicht gehabt haben. Es hätte eben an ihm gelegen, das Bestehen der BG zu widerlegen. Rückwirkend wird dies wohl kaum möglich sein. Turtle |
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#4
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| Danke schonmal für die Antworten. Jedoch habe ich auch gelesen, dass eine mündliche Antragstellung als Antrag gilt. Somit hat der Berater mir diesen Antrag abgelehnt. Laut Gesetz darf man erst nach einem Jahr eine Bedarfsgemeinschaft unterstellen. Erst danach muss ich das wiederlegen. Die 2te Aussage finde ich allerdings nicht sehr freundlich. Fakt ist ich zahle immer noch bei der Krankenkasse die monatlichen Beiträge in Höhe von 150€ ab und desweiteren hat meine Freundin deswegen ziemich genau den Betrag incl. Wohngeld in Höhe von etwa 2000€ minus auf dem Konto. Auch die darf ich zurückzahlen und das als Student. Ausserdem kann man doch nicht erwarten, dass ich als normaler Bürger alle Gesetze im Kopf habe oder mir Gesetzbücher kaufe um alles zu kontrollieren. Gruss Achim |
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#5
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#6
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| Die 1-Jahresregel wird gerne falsch interpretiert. Fakt ist doch: Bisher hat Deine Freundin freundlicherweise davon abgesehen, Dich verhungern zu lassen. Dies aber ist ein sehr deutliches Indiz für eine Einstehensgemeinschaft, und da kommts nicht mehr auf die Dauer des Zusammenlebens an. Wenn Sie Dich "füttert" heißt das "einstehen", außer Du/Ihr könnt das Gegenteil irgendwie glaubhaft machen. Ansonsten haben wir hier wieder ein klassisches Beispiel dafür, wie Recht doch schon unsere alten Philosophen hatten - sagte nicht schon Nietzsche (zumindest so weit ich "Also sprach Zarathustra" noch im Kopf hab): Zitat:
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#7
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| Schwierig. Erstmal liegt natürlich eine Antragstellung vor, aber nachdem der SB sagte, daß vermutlich nichts rauskommt, Du aber trotzdem gerne einen Antrag stellen kannst, bist Du ja gegangen. Könnte man auch als Zurückziehen des Antrages sehen. |
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