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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Hallo Ihr Erfahrenen, hier hat ein Ahnungsloser eine Frage, die ihn nicht nur wütend macht. Für eine Antwort bin ich sehr dankbar!! Situation: Ich (57) lebe mit meiner Partnerin und ihrem 24-jährigen Sohn in einer Wohnung. Der Sohn tut seit Jahren nichts (aus verschiedenen Gründen). Aber ab Mitte August soll er nun eine Ausbildung (über das AA gefördert) beginnen. Der Krankenkasse meiner Partnerin fiel jetzt ein, daß ihr Sohn schon über 23 Jahre alt ist und einen eigenen Krankenkassenbeitrag zahlen muß (rückwirkend seit 06/08). Aber er hat natürlich kein Einkommen und kein Geld. Die Mutter ist angestellt, allerdings wird alles über der Pfändungsgrenze gepfändet. Und jetzt zu meiner Frage: Sein Antrag auf Hartz4 wurde vorerst abgelehnt, weil ich nicht bereit bin, mein Einkommen anzugeben. (Es bleibt nach Unterhaltsabzug ohnehin nicht viel übrig!) Ich habe schriftlich erklärt, daß ich NICHT bereit bin, für den Sohn in irgendeiner Weise aufzukommen. Nach den Ausfüllhinweisen bin ich auch der Meinung, daß ich weder einer Bedarfsgemeinschaft (mit dem Sohn) noch einer Haushaltsgemeinschaft (nicht verwandt) angehöre. Kann ich wirklich dazu gezwungen werden, direkt oder indirekt ihren Sohn zu unterstützen (z.B. durch Zahlung des Krankenkassenbeitrags, wenn Hartz4 für ihn aufgrund meines Einkommens abgelehnt wird)?? Danke für die Geduld beim lesen! Gruß borgentrick |
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#2
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| §7 SGB II .....] (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, [...]
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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#3
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| ....was im Ergebnis hieße, ich muß für den Sohn aufkommen? Das kann doch wohl nicht sein. Was bitte geht er mich an? Wenn also sein Hartz4-Antrag abgelehnt wird, haben wir immer noch kein Geld für die Krankenversicherung. Also Problem nur verschoben!? Gruß borgentrick |
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#4
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| Er lebt in Eurer BG als unter 25Jähriger. Er alleine kann kein ALG II erhalten, sondern nur Ihr als BG.
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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#5
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| Jaja, die Tour kenn ich - ich erkundige mich auch grade nach einen Rechtsberatungsschein. In deinen Fall Rechtsberatung ohne Schein ca. 50 Euro, vorher nachfragen. Mandy sagt schon die Wahrheit - aber es gibts immer Ausnahmen, die auch nicht alle Sachbearbeiter kennen, bei Streitigkeiten usw. Ich sah dein Emote - die Sachbearbeiter sind auch manchmal entgegenkommen, aber irgendwie hab ich den Eindruck das ne Menge Leute Stress mit den Ämtern haben, machen und kriegen und die die sich nie auflehnen, schon mal was verlieren .. mangels Aufklärung. |
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#6
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| Ein Sachbearbeiter kann nur nach Recht und Gesetz entscheiden. Ggf. noch unter Beachtung der derzeitigen Rechtsprechung. Und da hat bereits 2008 das BSG die Anrechnung von Einkommen für die Kinder des Partners als rechtens anerkannt: Bundessozialgericht zu Hartz IV in Patchworkfamilien : Rechtsprechung.com Ich fürchte, in konkret eindeutigen Fällen wird es daher mangels Erfolgsaussicht noch nichtmal einen Beratungsschein, geschweige denn PKH geben. Turtle |
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| Stichworte |
| bedarfsgemeinschaft, hartz4 problem, haushaltsgemeinschaft, lebensgemeinschaft |
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