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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Hallo, ich hätte mal eine Frage zum nachfolgenden Fall. Leider konnte ich mir meine Fragen durch Forumsrecherche und Bemühen des Hartz IV-Rechners nicht selber beantworten. Ich blicke da mit den Freibeträgen und den prozentualen Abzügen immer nicht durch. Er bekommt Bafög, aufgrund Vaterschaft, elternunabhängiger Förderung und vollem Mietzuschlag, 761 Euro Sie bekam Bafög, beantragt aber aufgrund der Mutterschaft ALGII. Und ich wüsste jetzt gerne wie viel alles zusammen wäre. Ich würde jetzt einfach addieren: Bafög (Er) + Regelleistung (Sie) + Regelleistung (Kind) + Kosten der Unterkunft 50%???? (Sie) + Kindergeld In Zahlen: 761 Euro + 359 Euro + 215,40 Euro + Hälfte der Mietekosten insgesamt + 184 Euro Aber das Kindergeld wird doch irgendwie angerechnet und das Bafög auch, oder? Ich habe zum Bafög schon die unterschiedlichsten Dinge gelesen, z.B. dass es praktisch nicht anrechenbar ist, da es für die Lebenshaltungskosten des Bafögempfängers gedacht ist, andererseits aber auch, dass es anrechenbar ist. Bei Einkommen, egal, ob von ihm oder ihr, kann man 100 Euro abziehen und nochmal 20% bzw. 10% behalten, der Rest wird beim ALGII-Empfänger von der Regelleistung abgezogen. Richtig? Ich danke schonmal für alle netten und hilfreichen Tips im Voraus ![]() LG Helle |
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#2
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| BAföG von ihm setzt sich zusammen: 584 € Lebensunterhalt, Ausbildungskosten, Miete -> wird nach Abzug des Ausbildungsfreibetrages von 20% = 116,80 € voll berücksichtigt 64 € Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung -> durchlaufender Posten 113 € Kinderbetreuungszuschlag -> keine Anrechnung bei ALG II Bedarf der BG, zu der er gehört, auch wenn er selbst keine Leistungen erhält: 323 € Regelleistung Mann 218 € geschätzte 1/3 der KdU, Miete wird kopfanteilig umgelegt ---------- 541 € Gesamtbedarf Mann -467,20 € anzurechnendes BAföG ---------- 73,20 € Restbedarf, der aber nicht ausgezahlt wird ======== Allerdings ergibt sich auch kein Einkommensüberhang, der bei Weib und Kind angerechnet werden könnte. 323 € Regelleistung Frau 218 € geschätzte 1/3 der KdU, Miete wird kopfanteilig umgelegt ---------- 541 € Gesamtbedarf Frau ======== Dieser Betrag wird voll ausgezahlt. 215 € Regelleistung Kind 218 € geschätzte 1/3 der KdU, Miete wird kopfanteilig umgelegt ---------- 433 € Gesamtbedarf Kind -184 € Kindergeld als Einkommen des Kindes ---------- 249 € Restbedarf Kind ======== Dieser Betrag wird voll ausgezahlt. Das ihr zustehende Elterngeld als Sockelbetrag von 300 € bleibt anrechnungsfrei. |
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#3
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| Hallo alida, erstmal vielen Dank für die ganze Mühe! Echt toll! Danke! Ich würde jetzt gerne nochmal überprüfen, ob ich das auch richtig verstanden habe. Er: Hier wird geschaut wie viel ALGII ihm zustehen würde, da er Teil der BG ist. Theoretisch würde es sich auch um 541 Euro handeln. Sein anrechenbares Bafög liegt zwar darunter, da sich aber Bafög nicht mit ALGII kombinieren lässt, bekommt er die Differenz natürlich nicht ausbezahlt. Regelleistung ist 323 Euro? ALGII-Rechner gibt 359 Euro an. Aber 323 Euro sind auf jeden Fall richtig, oder? Bekommt man eine Mietpauschale mit 218 Euro? Ich dachte, dass wäre nur bei Bafög so, wenn man eine bestimmte Miethöhe überschreitet. Also wäre es auch hier so, dass man bis zu einem bestimmten Betrag die tatsächlichen Kosten übernommen bekommt und wenn die Wohnung zu teuer wäre, dann nur die Pauschale? Nochmal einen herzlichen Dank! |
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#4
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| 359 € bekommt der Alleinstehende, volljährige Partner in einer BG erhalten nur je 90% davon = 323 €. Das mit der fiktiven Bedarfsberechnung nach den Kriterien vom SGB II für den Studenten hast du richtig verstanden. Erst wird geschaut, wieviel er von seinem ganzen Geld er für sich benötigt. Bleibt etwas übrig, wird es bei Weib und Kind angerechnet. ![]() Hat er sozusagen zu wenig, hat er Pech gehabt. Nein, die 218 € kopfanteilig für Kosten der Unterkunft habe ich willkürlich genommen, weil die ja auch im BAföG enthalten sind. Ich musste dir ja etwas vorrechnen. ![]() Nach SGB II können sie natürlich deutlich niedriger liegen, wegen der Angemessenheit der Wohnung, der Nichtberücksichtigung der Warmwasserpauschale, den Stromkosten. |
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#5
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| Diese ausführlichen Infos, so nett dargelegt, haben mir echt weitergeholfen. Nochmals vielen Dank für die ganze Mühe! |
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#6
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| Hach, das geht runter wie Öl, danke! Sonst werde ich doch immer auf die Seite der Bösen gesteckt. |
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#7
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| oh, das kann ich aber nach der Beantwortung meiner Frage überhaupt nicht bestätigen. Auch aufgrund von Antworten auf andere Beiträge nicht. Ich bin einfach nur froh, dass, wenn man anständig fragt, dass man dann auch sachliche Antworten bekommt. Und eben in dem Fall auch nett + sachlich |
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