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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Hallo zusammen, Ich lebe wohne mit meiner Lebenspartnerin und unserem neugeborenen zusammen. Sie ist beurlaubte Studentin, und ich graduierte letzten Monat im Ausland und Zog nach Deutschland. Als Übergang und Start in die Selbstständigkeit beantragten wir ALG2. Bzw sie schon seit einem Monat. Ich ab nächsten Monat. Nun möchten mir meine Eltern als Starthilfe 5000€ zukommen lassen. Folgende Frage: wenn ich die 5000€ im Juli erhalte bevor ich den ALG2 Antrag ab August stelle ist es mein Vermögen und fällt unter meinem Vermögensfreibetrag. Allerdings. Was auch Sinn macht da ich es als Investition brauche. Meine Lebenspartnerin hat mich aber schon in der BG angemeldet, da ich Student war/bin wurde mein Einkommen nicht angerechnet. Wenn ich jetzt aber im Juli 5000€ erhalte, ist es dann für meine Lebenspartnerin Einkommen. Heisst das dass ihr für Juli nichts zusteht? Muss sie ihr ALG2 für Juli zurückzahlen? Werden die 5000€ als einmalige Einkunft gerechnet? Und gibt es eine Möglichkeit mein Vermögen nicht als Einkommen anzurechnen? zB eine kurzzeitige Unterbrechung des ALG2 bezuges? Ich frage weil ich das Geld investieren möchte um mich selbstständig zu machen. vielen Dank im vorraus R |
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#2
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| Wie du richtig erkannt hast, ist das Geld Einkommen, da du eben doch schon Teil der BG bist. Das Einkommen wird auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt werden und für diesen Zeitraum gibt es dann entsprechend weniger oder gar kein ALG 2. Turtle |
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#3
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| Du willst das Geld ja irgendwie investieren. Kannst Du mit Deinen Eltern nix drehen, dass die das bezahlen, falls es Gegenstände sind. Dann kannst Du es vielleicht nicht steuerlich absetzen, aber das ist ja das kleinere Übel. Ich würde da nochmal genauer gucken, ob es sozialrechtliche Schlupflöcher gibt, denn Deine Eltern werden Dir das Geld ja nicht geben, um den Lebensunterhalt Deiner Lebenspartnerin zu finanzieren. |
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#4
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| Die geben ihr das aber als Starthilfe. Ich finde es sehr lobenswert, daß die Eltern damit verhindern, daß der Steuerzahler diese Starthilfe zahlen muß. |
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#5
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| Ja, aber es macht kein Sinn wenn eine Schenkung als Starthilfe dann als Einkommen für den Lebensunterhalt angerechnet wird. |
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#6
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| § 11 SGB II: "Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder GELDESWERT..... " Caesar |
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#7
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| Ich denk, da ist doch gar kein Problem. Das Gewerbe wird gegründet. Dann macht man mit den Eltern ein Darlehen über die € 5.000,00, kauft davon, was man so für's Gewerbe braucht und bucht die Rückzahlung des Darlehens als Betriebsausgabe. Das müsste doch ohne Probleme gehen. |
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#8
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| Ja, aber in diesem Fall ist das Geld was nicht fliessen wird, wenn es nicht für das Gewerbe genutzt werden kann und das macht so richtig keinen Sinn. |
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#9
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| Wie gesagt, es muss nicht Geld sein, was fliesst. Richtig wäre die Antwort von Durak, wenn es denn ein Darlehen ist. Allerdings sollte in dem Darlehensvertrag ausdrücklich die betriebliche Verwendung des Darlehens festgehalten sein. Dann wird das Darlehen unter Pkt. A4 der Anlage EKS als Betriebseinnahme aufgeführt, die getätigten Käufe unter B9 und die Rückzahlung unter B16. Wenn es allerdings eine Zuwendung ist, wie der TE schreibt, trifft nur A4 zu. Inwieweit aus der eingangs genannten "Starthilfe" jetzt ein "Darlehen" wird, muss jeder mit sich selbst abmachen. Caesar |
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#10
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| Zitat:
Zunächst einmal gibt es kein Recht auf 'Selbstständigkeit' im ALGII Bezug. Denn eigentlich ist er ziemlich unselbstständig wenn er während des Selbstständigendaseins von Sozialgeld leben muß. Wenn das was er als Unternehmenskonzept vorlegt nicht überzeugt ist er normaler Hilfsempfänger mit den Pflichten der Aufnahme einer Maßnahme oder der Annahme einer Arbeitsgelegenheit oder auch der Annahme eines Mac-Jobs. Und hat zusätzlich 5000 € Schulden während seine unsinnigen 'Betriebsausgaben' die er über das zweckgebundene Darlehen auf Pump gekauft hat im Keller verstauben. |
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| bg kinder, einkommen, vermögen |
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