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Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen.

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  #1  
Alt 12.11.2009, 13:41
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Standard eheähnliche Gemeinschaft ja oder nein?

Hallo Forum,

ich bin zu meiner Freundin und ihren beiden Kinden gezogen und habe einen neuen Antrag auf ALG2 gestellt.
Meine Freundin bezieht Witwenrente, Halbwaisenrente für die Kinder, Kindergeld und Unterhalt für ein Kind.
Da ich erwerbslos bin und keinen Anspruch mehr auf ALG1 habe, habe ich die Kinder und meine Freundin irrtümlich mit im Antrag aufgeführt. Meine Freundin und deren Kinder sind jetzt Bestandtteil einer Bedarfsgemeinschaft. Doch jetzt ist meine Freundin automatisch verpflichtet, einen Job anzunehmen und auch an Maßnahmen teilzunehmen, wenn die ARGE dies so veranlasst. Ihr Einkommen, also Rente usw, liegt über dem Satz, so dass sie bisher kein Anspruch auf ALG2 hatte.
Ist es jetzt noch möglich, den Antrag zu ändern, so dass sie nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft ist?

Danke!

Olaf
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  #2  
Alt 12.11.2009, 13:47
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Die Freundin ist nicht irrtümlich aufgeführt.
Es sind Kinder in der Wohnung und dann gibts an einer BG sowieso nichts zu rütteln.
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  #3  
Alt 12.11.2009, 13:49
Benutzerbild von Musiker
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Durch das Zusammenleben mit den Kindern (auch wenn du nicht der Vater bist) wird per Gesetz eine BG vermutet. Diese Tatsache lässt sich nicht aus der Welt schaffen. Im Gegenteil: Hättest du das beim Antrag verschwiegen, wäre es Sozialbetrug gewesen.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #4  
Alt 12.11.2009, 14:13
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Beiträge: 5
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Meine Freundin möchte aber weder vermittelt noch eine Weiterbildung machen, da sie vorher keinen Anspruch auf ALG2 oder sonstige Sozialleistungen hatte. Kindergeld, Unterhalt sowie Rente haben sehr gut ausgereicht.
Nun bin ich eingezogen und sie befindet sich in den Fängen der ARGE und muss sich auch herabwürdigend behandeln lassen.

Dann gibt es wohl nur eine Lösung, ich ziehe wieder aus.
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  #5  
Alt 12.11.2009, 14:15
Benutzerbild von Musiker
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Zitat:
Zitat von darkside667 Beitrag anzeigen
Dann gibt es wohl nur eine Lösung, ich ziehe wieder aus.
Oder du nimmst eine Arbeit auf.
__________________
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  #6  
Alt 12.11.2009, 14:33
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Beiträge: 32
Standard @Gerald

Also so einen Vorschlag macht man doch nicht. Sorry, konnte ich mir nicht verkneifen.

Gruß
Egon
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  #7  
Alt 12.11.2009, 14:37
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Beiträge: 8.217
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Zitat:
Zitat von darkside667 Beitrag anzeigen
Meine Freundin möchte aber weder vermittelt noch eine Weiterbildung machen,
Und was passiert, wenn sie sich verweigert?
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  #8  
Alt 12.11.2009, 17:57
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Beiträge: 1
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moin moin, da gibt es leider einen ausweg.Was sagt die bibel, wer sich bindet der soll sich prüfen. 1 jahr steht es einen zu, sich als paar zu prüfen.das muss dem amt nur mitgeteilt werden.in diesem jahr bekommt jeder sein eigenes geld.nur miete muss durch die personen im haushalt geteilt werden.das bedeutet in diesem fall, du bekommst den anteil als miete vom amt!!wenn sie sich querstellen gehe bitte sofort zum anwalt.!! :-))
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  #9  
Alt 12.11.2009, 19:40
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Beiträge: 1.122
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Zitat:
Zitat von gioag Beitrag anzeigen
moin moin, da gibt es leider einen ausweg.Was sagt die bibel, wer sich bindet der soll sich prüfen. 1 jahr steht es einen zu, sich als paar zu prüfen.das muss dem amt nur mitgeteilt werden.in diesem jahr bekommt jeder sein eigenes geld.nur miete muss durch die personen im haushalt geteilt werden.das bedeutet in diesem fall, du bekommst den anteil als miete vom amt!!wenn sie sich querstellen gehe bitte sofort zum anwalt.!! :-))
Hi,

deine obige Aussage ist falsch.

Die Durchführungshinweise zu § 7 SGB II der Arbeitsagentur sagen hier folgendes :

Gesetzliche Vermutung Rz (7.17)

(5) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft), wird gemäß § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner

- länger als ein Jahr zusammenleben,

- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(6) Liegt eineder vorgenannten Tatsachen vor, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass eine Einstehensgemeinschaft vorliegt. Für das Vorliegen des Vermutenstatbestandes trägt der Leistungsträger die Beweislast.

(7) Gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 3 SGB II wird das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft vermutet, wenn Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden. Aus der besonderen Erwähnung der gemeinsamen Kinder in Nr. 2 dieser Vorschrift lässt sich ableiten, dass Nr. 3 auf die Versorgung von Kindern nur einer Person der zusammenlebenden Personen abstellt.

Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift muss die Versorgung der Kinder und/oder Angehörigen so ausgestaltet sein, dass sie bei verständiger Würdigung auf eine Einstehensgemeinschaft schließen lässt. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Versorgung durch beide Personen gemeinsam erfolgt

DA § 7 SGB II
__________________
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen.

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