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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Ich lebe mit meinem Sohn zusammen in einer BG und bin Harz4-Empfängerin. Wir erhalten Kindergeld und Kindesunterhalt, was mir ja als Einkommen angerechnet wird. Jetzt wird er ab Januar eine Lehre beginnen und 385,00 € verdienen. Wird mir dies auch als Einkommen angerechnet und komplett von meinem Harz4-Geld abgezogen? Gleichzeitig wird er im März 18 Jahre, so dass der Betrag für ein minderjähriges Kind wegfallen wird. In den hier schon eingestellten Beiträgen habe ich nicht die Antwort darauf gefunden. LG und danke im voraus. |
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#2
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| Sein einkommen wird abzüglich des Freibetrages für Erwerbseinkommen angerechnet. Sollte er seinen Bedarf selber mit Kindergeld Unterhalt und Einkommen decken können viele er komplett aus der BG raus, dass würde heissen Du würdest nur noch Deinen Regelsatz + 1/2 Miete bekommen. Er müsste seinen Anteil dann selber tragen. |
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#3
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| Also würde er sein Kindergeld 164,- seinen Unterhalt 422,- sein Lehrgeld 385,- ------------------------- = 971,- bekommen. Und das wird kein bißchen bei mir berücksichtigt, obwohl er bei mir in der Wohnung wohnt. Und ich würde komplett wie ein alleinstehende Singlefrau rechnerisch behandelt werden? Dann hätten wir ja wesentlich mehr Geld zur Verfügung als vorher - das kann doch nicht sein, oder? |
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#4
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| Zitat:
Ich möchte nur darauf hinweisen, dass er sich mit Erreichen der Volljährigkeit spätestens um seinen Unterhalt kümmern muss. Ich kenne die Grundlagen für die Berechnung nicht, aber die 422 scheinen mir zukünftig zuviel. schau auch mal hier die Beispiele, damit Du weisst was ich meine |
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#5
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| Das Kindergeld, das er nicht für seinen Bedarf benötigt, würde dann bei dir als Kindergeldberechtigte angerechnet werden.
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#6
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| Zitat:
Du würdest nicht wie eine Singlefrau berechnet werden, da sein Mietanteil nicht von der Arge getragen wird. Außerdem wird der Unterhaltsleistende (der Vater?) wohl eine Neuberechnung der Unterhaltsverpflcihtung anstreben, so dass dann auch mit weniger Unterhalt zu rechnen ist. Bzw. wird der Sohn mit Erreichen des 18. Lebensjahres seinen Unterhaltsanspruch (sofern dann noch vorhanden) selbst geltend machen müssen. |
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#7
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| Der Unterhalt ist seit Jahren eine freiwillige Einigung zwischen Mutter und Vater und hat nichts mit der gesetzlichen Regelung zu tun |
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#8
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| Ist doch schön. Deshalb ist die gesetzliche Regelung ja nicht für immer und ewig ausgehebelt. Sie tritt dann automatisch wieder in Kraft, wenn der Vater einfach nicht mehr zahlt. |
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#9
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| Noch eine Frage, die ihr vielleicht beantworten könnt: Ab wann falle ich aus Steuerklasse II raus und rutsche wieder in die ungünstige Steuerklasse I? Ab dem 18. Lebensjahr vom Sohn oder erst, wenn dieser mit der Ausbildung fertig ist? Oder erst dann, wenn er die gemeinsame Wohnung verlässt? LD im voraus. |
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#10
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| Spielt das überhaupt eine Rolle? Man bezahlt doch selbst in der I sowieso erst ab ca. 1000 Euro brutto ein paar Euronen Lohnsteuer... Ist denn dein Brutto so hoch? Turtle |
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