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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Hey ich hoffe jemand von euch kann mir weiter helfen. Direkt beim Amt will ich nicht fragen weil sie meistens einen eh nicht die Wahrheit erzählen. Ich lebe zusammen mit meinem Freund zusammen (Bedarfsgemeinschaft), wir haben eine Wohnung knapp 60qm.. alles noch in rahmen und erhalten auch Hartz4. Nun werde ich aber ab ende August zur Berufsfachschule gehen und werde wahrscheinlich Bafög erhalten. Ich weiß aber rein gar nix darüber wie das finanziell weiter laufen soll wenn mein Freund bis dato immer noch keine Arbeit hat?? Wenn ich aus der Bedarfsgemeinschaft rausfalle steht ihm doch auch keine 60qm wohnung mehr zu oder?? Wird ihm mein Baföganteil denn angerechnet?? Vielleicht weiß hier jemand besser bescheid als ich und kann mir da helfen.. danke |
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#2
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| 1. Du bleibst weiterhin Mitglied der BG, hast nur keine Alg II-Ansprüche. 2. Das Bafög ist eine Sozialleistung, die deinen Bedarf deckt. Sie wird nicht auf deinen Partner angerechnet. 3. Mit der Wohnung ist das auch kein Problem. Dein Ptr. erhält die Hälfte der Miete, die andere musst du aus deinem Bafög bezahlen.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| Zitat:
Ich muss schulden abbezahlen das sind noch 8 monate ca. 150€... also kann ich das quasi vergessen mit schule machen?? |
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#4
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| Dann ist es was anderes. 212 € ist das sogenannte Schülerbafög. Da ist man nicht vom Alg II ausgeschlossen. Du bekommst also weiterhin Alg II unter Anrechnung des Bafög, wobei der Anteil ausbildungsbedingter Bedarf wiederum anrechnungsfrei bleibt.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#5
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| Noch zur Ergänzung der Vollständigkeit halber: Es werden von den 212 € BAföG pauschal nur 80 % = 169,60 € beim ALG II angerechnet. Der Freibetrag von 20 % = 42,40 € ist, wie Gerald schon sagte, für Aufwendungen welche die Schule betreffen (Fahrtkosten, Schulmaterial, Bücher etc.) gedacht. Liegen die Aufwendungen nachweislich über diesem Freibetrag, wird dieser entsprechend erhöht. Schulgeld zählt allerdings nicht zu diesen Aufwendungen. Andi |
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#6
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| Guten Morgen! Ich befinde mich zur Zeit in einer ähnlichen Situation. Hab aber leider noch ziemliche Verständnisprobleme. Seit kurzem wohne ich mit meiner Partnerin (elternunabhängiges Bafög, Kindergeld) zusammen und musste natürlich beim Amt die Bedarfsgemeinschaft anmelden. Bis dahin kein Problem. Der zuständige Sachbearbeiter sagte mir am Telefon, dass die Miet-, Heiz- und Nebenkosten durch 2 geteilt werden und der Regelsatz bei mir von 352 auf 319 sinkt. Da meine Partnerin kein Einkommen hat sondern auch nur Geld vom Staat bekommt, würde sonst alles bleiben wie gehabt. Ich hab alles durchgerechnet - davon könnten wir leben. Heute kam der neue Bescheid. Die Leistungen an mich wurden um 64 Prozent gekürzt. Ein erneuter Anruf beim Sachbearbeiter ergab, dass eine "Einkommensumverteilung" statt gefunden habe. Das beißt sich aber, so wie ich euch verstanden hab, ganz gewaltig mit dieser Aussage: Zitat:
Die Art und Weise, wie ich und meine Partnerin dort behandelt werden, zehrt zusätzlich an den Nerven. Außerdem hab ich gehört, dass ich bestimmte Fristen einhalten muss um das noch mal berechnen zu lassen oder Einspruch einzulegen, sonst hab ich "stillschweigend zugestimmt". Stimmt das? Na dann, vielen Dank fürs Lesen und vielleicht auch antworten! Lg Violin |
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#7
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| Meine Aussage bezog sich auf das "normale" Bafög, nicht auf das Schülerbafög. Und mit der Einkommensverteilung ist es so: In der Bedarfsgemeinschaft gilt jeder im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Dadurch wird dann auch das Einkommen verteilt. Das hat so seine Richtigkeit und ist unter dem Strich ohne praktische Bedeutung: Am Ende zählt der Gesamtzahlbetrag und das Gesamteinkommen, egal wie es sich verteilt: Fikt. Bsp: 100+100 ist genauso 200 wie 50+150.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#8
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| Zitat:
Vielen Dank für die schnelle und vor allem verständliche Antwort! Hab aber doch noch eine Frage : Fällt Bafög, dass für den Besuch eines Weiterbildungskollegs/2. Bildungsweg gezahlt wird auch unter Schülerbafög? Oder wird sowieso nur zwischen Schülern und Studenten unterschieden? Also alles bis zur 13. Klasse, egal welches Alter und welche Schule fällt in die Regelung für Schülerbafög, auf das sich deine Aussage bezieht? |
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#9
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| Genauer gesagt: Nicht von Alg II ausgeschlossen sind solche, deren Bafög sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bafög berechnet. Das sind Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Die Höhe ist zur Zeit 212 Euro. Alle anderen sind von Alg II ausgeschlossen.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#10
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| Welchen BAföG-Bedarfssatz bekommt deine Freundin? Andi |
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