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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Ich wollte heute meinen hartz vier Antrag abgeben, und dabei trat folgendes Problem auf. Ich lebe gemeinsam mit Kind von 4 Jahren, Kind von 16 jahren, und einem Kind von 19 Jahren in einem Haushalt. Den Antrag wollte ich für mich und die beiden 4 und 17 jahre alten Kinder stellen, als Bedarfsgemeinschaft. Das Kond 19 jahre studiert und erhält Bafög, und arbeitet mit einem Bruttoverdienst von ca 1000 Euro, sorgt also für sich selbst. Wohnt nur noch mit im Haus. fält nach meinem Verständnis der Definition der Bedarfsgemeinschaft also aus selbiger raus. DENN: Zu der Bedarfsgemeinschaft gehören: a)(der/die erwerbsfähige/n Hilfebedürftige/n) b) Kinder des erwerbsfähigen Hilfebdürftigen oder seines Partners, soweit sie minderjährig, unverheiratet sind und ihren Lebensunterhalt NICHT selbst bestreiten können..... Wie kann ich, wenn ich recht haben sollte, der Bearbeiterin im Amt dazu bringen, dies auch anzuerkennen? Ich bin völlig hilflos, da ich noch niemals irgendwo etwas beantragne musste.danke für eure Hilfe |
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#2
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| Im Antrag müssen erst mal alle erscheinen. Dann wird bei der Bearbeitung festgestellt, wer zur BG gehört und wer nicht. Das hat das Amz zu entscheiden, nicht du, auch wenn die Rechtslage hier einfach und eindeutig ist.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| Richtig Du musst alle erwähnen, den Studenten führst Du dann nach meiner Meinung im Hauptantrag unter Punkt 2g auf. |
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#4
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| Zitat:
Allerdings muß Söhnchen 1/3 der Kosten der Unterkunft schultern |
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#5
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| Nö,es sind 1/4 der Miete. Es sind ja noch Mama und 2 Geschwister im Haushalt. ![]() Unser Programm erkennt, wenn ein Kind seinen Lebensunterhalt inkl. Mietanteil durch Einkommen selber decken kann und überträgt nicht das Einkommen des Kindes auf die anderen. Kleine Ausnahme: es sei denn, das Kind hat Kindergeld als Einkommen, dann wird dieses schon übertragen. (Dies wird aber hier nicht der Fall sein, weil der Sohnemann mit seinem Erwerbseinkommen kein Kindergeld mehr bekommen wird.) Wäre also theoretisch egal, wenn er im Berechnungsbogen auftauchen würde. Rechtlich gehört er mit seinem Einkommen natürlich nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft und müsste dann vom Amt in die Haushaltsgemeinschaft aufgenommen werden.
__________________ Jette ------------------------ SGB II fachliche Hinweise SGB II Wissensdatenbank SGB II Formulare Alg2 |
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#6
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| Zitat:
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#7
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| Du solltest außerdem darüber nachdenken, ob dein 19-jähriges BaföG - Kind, da es in der elterlichen Wohnung wohnt, nicht Anspruch auf Wohngeld hat. Schon aus diesem Recht kann man ableiten, dass keine Haushaltgemeinschaft vorliegt. Natürlich müßten dann alle Einnahmen des Kindes, wie Kindergeld Unterhalt usw. auf dessen Konto direkt gehen. Eine Haushaltgemeinschaft liegt nur vor, wenn gegenseitig Zugriff auf Einkommen und Vermögen besteht. |
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#8
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| Zitat:
Ja, ich weiß, du hast die Definitionen für Haushaltsgemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft wahrscheinlich bei Wikipedia gefunden, aber im SGB2 wird das ein wenig anders definiert. |
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#9
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| Und zum Wohngeld noch folgendes: Zitat:
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| Stichworte |
| bedarfsgemeinschaft, haushaltgemeinschaft, kind mit einkommen |
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