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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Hallo, vielleicht kann mir jemand helfen. Kurzfassung: Ich beziehe nun ALG II (zuvor ein Jahr ALG I und die Aufstockung) für mich und meine 3 Jahre alte Tochter. Mein Partner und ich sind nun zusammengezogen, wir gelten ein Jahr nicht als Bedarfsgemeinschaft, also alles kein Problem. Doch jetzt bin ich bereits im 5. Monat schwanger, was bei der Jobsuche etwas relevant sein könnte .Jetzt meine Frage: wenn ich dem Arbeitsamt mitteile, dass ich schwanger bin, gelten wir dann sofort oder erst ab Geburt als Bedarfsgemeinschaft? Denn dann bekomme ich keinerlei Unterstützung mehr, da mein Partner "zu viel" verdient. Außerdem weiß ich auch nicht, wie das dann mit der Krankenversicherung aussieht, da ja als nicht mehr ALG II-Empfänger soweit ich weiß eigene Versicherungspflicht besteht. Ich hoffe, mir kann jemand helfen. |
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#2
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| Natürlich zählt ihr schon als BG. Spätestens 8 Wochen vor der Geburt ist er Dir zum Unterhalt verpflichtet. Solltet ihr aus dem ALG2 fallen, fällt auch die KV weg. Du müsstest Dich dann freiwillig versichern. |
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#3
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| Ihr würdet dann sofort als BG zählen. Sofern dann kein Anspruch mehr auf ALG II besteht, müsstet Ihr Euch selber um die KV kümmern. Ihr könntet aber in dem Falle auch Wohngeld + Kinderzuschlag beantragen und davon die KV zahlen. Käme darauf an wieviel Ihr über ALG II wärt. Wenn er nur geringfügig mehr Einkommen hat, als Euer Bedarf könnte man auch einen Zuschuss von der ARGE bekommen für die KV. Müsstet Ihr Euch dann durchrechnen lassen.
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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#4
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| Danke für die Antworten!!! Das ist halt jetzt sch**** |
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#5
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| Zitat:
wie kommst du zu obiger Meinung? Die ist leider falsch. Die nicht für alle verbindlichen Durchführungshinweise zu § 7 SGB II der Arbeitsagentur sagen hier folgendes : Gesetzliche Vermutung ab Randziffer(7.17) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft), wird gemäß § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner -länger als ein Jahr zusammenleben, -mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, -Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder -befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. (6) Liegt eine der vorgenannten Tatsachen vor, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass eine Einstehensgemeinschaft vorliegt. Für das Vorliegen des Vermutenstatbestandes trägt der Leistungsträger die Beweislast.
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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#6
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| Wie ich auf was komme? Dass wir nicht als Bedarfsgemeinschaft gelten? Weil nichts davon zutrifft. Ist nicht seine leibliche Tochter. |
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#7
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| Da steht nichts von leiblichen Kindern in dem Paragraphen. Zitat:
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#8
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| Na und !? Bei einem Partner heute einziehen, heißt noch lange nicht, ab morgen mit meinem gesamten Vermögen, meiner Altersvorsorge, meinen Einkünften die Versorgung der gesamten Familie des Partners zu übernehmen !!! Was hier den Leuten nur immer eingeredet werden soll ??? |
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#9
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| Wenn man ein gemeinsames Kind erwartet, dann handelt es sich sehr wohl um eine Bedarfsgemeinschaft. Das hat nix mit einreden zu tun, sondern mit dem Fakt, dass es ja wohl offenbar eine innere Bindung gibt...!!! Ansonsten würde man kein Kind zeugen, oder!? Deine Kommentare nerven langsam @ Caro2008!
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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#10
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| Zitat:
-Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen von gemeinsamen steht da nix. und dazu kommt das ein Kind erwartet wird. Kein größeres Indiz kann es garnicht geben. Und im Grunde ist es egal ob ihr zusammen seid oder nicht. Lebt ihr nicht zusammen ist er dir auch ab dem Mutterschutz bis zum Kindesalter von 3 Jahren zum Unterhalt verpflichtet. Dem Kind noch viel länger. Er muß sowieso Unterhalt für dich und Kind zahlen, der Selbstbehalt liegt bei ca 980 Euro wenn ich es grad richtig im Kopf habe. Also geht sein gutes Einkommen so oder so für deinen Unterhalt drauf. Überlegt man sich das nicht vorher ?? Liebe grüsse - der nachtvogel - |
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| Stichworte |
| alg ii, bedarfsgemeinschaft, krankenversicherung, schwangerschaft |
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