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Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen.

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  #1  
Alt 10.03.2010, 07:20
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Ausrufezeichen Bedarfsgemeinschaft ?

Hallo und guten Morgen ,

Ich bin Neu hier im Forum und habe auch gleich eine Frage , bei deren Beantwortung ihr hoffentlich helfen könnt .

Ich bin bin alleinerziehen Mama von 2 Kindern und bekomme Harz4 .
Mein Freund und ich möchten zusammen ziehen , er arbeitet Vollzeit , bekommt aber auf Grund einer Kontopfändung nur ca 900 Euro ausbezahlt .

Meine Frage/n :

Wie rechnet die ARGE sein Gehalt nun an ?
Wie verhält sich das mit dem ersten Jahr des zusammen Lebens ?

Denn ich habe gelesen das es gesetzlich festgelegt sein soll das frühestens nach einem Jahr von einer "Einstehensgemeinschaft" ausgegangen werden darf .

Hoffe ihr könnt mir ein wenig weiterhelfen .

Vielen Dank schon mal .

LG
Dala
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  #2  
Alt 10.03.2010, 07:46
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Sofern dein Freund nicht Vater der Kinder ist, wird das Amt nach einem Jahr vermuten, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Dann seid Ihr in der Beweispflicht, das Gegenteil zu belegen.

Vor Ablauf des Jahres muss das Amt die Bedarfsgemeinschaft nachweisen.

Das Einkommen wird unter Berücksichtigung der Brutto- und Nettobeträge angerechnet. Konto- oder Lohnpfändungen interessieren nicht, außer es handelt sich um titulierte Unterhaltsbeträge.
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  #3  
Alt 10.03.2010, 10:29
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Beiträge: 3.120
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Falsch - wenn eine Pfändung erfolgt, steht das gepfändete Geld nicht mehr zum Lebensunterhalt zur Verfügung und ist daher nicht als Einkommen anzurechnen.
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  #4  
Alt 10.03.2010, 16:11
Benutzerbild von Grubenpony
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Beiträge: 8.217
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Zitat:
Zitat von Idiotenwiese Beitrag anzeigen
Sofern dein Freund nicht Vater der Kinder ist, wird das Amt nach einem Jahr vermuten, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Dann seid Ihr in der Beweispflicht, das Gegenteil zu belegen.

Vor Ablauf des Jahres muss das Amt die Bedarfsgemeinschaft nachweisen.
Sicher?

Zitat:
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1.länger als ein Jahr zusammenleben,
2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
SGB 2 - Einzelnorm

Man beachte, dass bei Punkt 3 explizit nicht von gemeinsamen Kindern die Rede ist.
__________________
Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank.
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  #5  
Alt 10.03.2010, 16:31
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Beiträge: 10
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Alle 4 Punkte treffen NICHT zu !

Ich habe 2 Kinder auf einer vorherigen Beziehung , aber die erziehe und versorge ich nach wie vor ALLEINE .

Genau nach diesen Punkten wird in der VE Anlage zum Hauptantrag gefragt ,
da ich alle Fragen guten Gewissens ausdrücklich mit "nein" beantworten kann,
darf die ARGE doch eigentlich nicht von einer "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" ausgehen ?!
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  #6  
Alt 11.03.2010, 06:05
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Zitat:
Zitat von Dala Beitrag anzeigen
Ich habe 2 Kinder auf einer vorherigen Beziehung , aber die erziehe und versorge ich nach wie vor ALLEINE .
Wie soll das funktionieren? Dann müsstest du sie die ganze Zeit vor deinem Freund verstecken und den gemeinsamen Umgang verbieten.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #7  
Alt 11.03.2010, 06:32
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Zitat:
Zitat von Gerald Beitrag anzeigen
Wie soll das funktionieren? Dann müsstest du sie die ganze Zeit vor deinem Freund verstecken und den gemeinsamen Umgang verbieten.
Wiso das denn ?
Nicht jeder der "Umgang" mit dem Kindern hat ist für deren Versorgung und Erziehung verantwortlich
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  #8  
Alt 11.03.2010, 06:37
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Es geht nicht um Verantwortlichkeit. Es geht um den täglichen gemeinsamen Umgang.
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  #9  
Alt 11.03.2010, 06:39
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Was ich nicht verstehe, ist, warum Du dir diese Fragen überhaupt stellst?

Zitat:
Denn ich habe gelesen das es gesetzlich festgelegt sein soll das frühestens nach einem Jahr von einer "Einstehensgemeinschaft" ausgegangen werden darf.

Ich finde es immer wieder amüsant, dass man mit seinem Freund/Freundin zusammenziehen will, aber für einander einstehen tut man erst, wenn der Gesetzgeber das so vorsieht

So etwas ist für mich lediglich ein Ausnutzen einer Gesetzeslücke und es sollte mich nicht wundern, wenn man sich dann kurz vor Erreichen der Jahresfrist wieder trennt.
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  #10  
Alt 11.03.2010, 07:06
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Zitat:
Zitat von gfr Beitrag anzeigen
Was ich nicht verstehe, ist, warum Du dir diese Fragen überhaupt stellst?

Zitat:
Denn ich habe gelesen das es gesetzlich festgelegt sein soll das frühestens nach einem Jahr von einer "Einstehensgemeinschaft" ausgegangen werden darf.

Ich finde es immer wieder amüsant, dass man mit seinem Freund/Freundin zusammenziehen will, aber für einander einstehen tut man erst, wenn der Gesetzgeber das so vorsieht

So etwas ist für mich lediglich ein Ausnutzen einer Gesetzeslücke und es sollte mich nicht wundern, wenn man sich dann kurz vor Erreichen der Jahresfrist wieder trennt.

1. Warum soll man das was einem zusteht nicht auch nutzen ?
2. Solltest du nicht vorschnell urteilen und "durch die Blume" ein Ausnutzen des Staates unterstellen , du kennst meine Vorgeschichte nicht und kannst deshalb nicht nachvollziehen warum mir diese , vorübergehende Art des zusammenlebens so wichtig ist , wenn sie denn besteht .
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Stichworte
bedarfsgemeinschaft, eheähnliche gemeinschaft, zusammen ziehen

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