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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Hallo und guten Morgen , Ich bin Neu hier im Forum und habe auch gleich eine Frage , bei deren Beantwortung ihr hoffentlich helfen könnt . Ich bin bin alleinerziehen Mama von 2 Kindern und bekomme Harz4 . Mein Freund und ich möchten zusammen ziehen , er arbeitet Vollzeit , bekommt aber auf Grund einer Kontopfändung nur ca 900 Euro ausbezahlt . Meine Frage/n : Wie rechnet die ARGE sein Gehalt nun an ? Wie verhält sich das mit dem ersten Jahr des zusammen Lebens ? Denn ich habe gelesen das es gesetzlich festgelegt sein soll das frühestens nach einem Jahr von einer "Einstehensgemeinschaft" ausgegangen werden darf . Hoffe ihr könnt mir ein wenig weiterhelfen . Vielen Dank schon mal . LG Dala |
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#2
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| Sofern dein Freund nicht Vater der Kinder ist, wird das Amt nach einem Jahr vermuten, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Dann seid Ihr in der Beweispflicht, das Gegenteil zu belegen. Vor Ablauf des Jahres muss das Amt die Bedarfsgemeinschaft nachweisen. Das Einkommen wird unter Berücksichtigung der Brutto- und Nettobeträge angerechnet. Konto- oder Lohnpfändungen interessieren nicht, außer es handelt sich um titulierte Unterhaltsbeträge. |
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#3
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| Falsch - wenn eine Pfändung erfolgt, steht das gepfändete Geld nicht mehr zum Lebensunterhalt zur Verfügung und ist daher nicht als Einkommen anzurechnen. |
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#4
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| Zitat:
Zitat:
Man beachte, dass bei Punkt 3 explizit nicht von gemeinsamen Kindern die Rede ist.
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#5
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| Alle 4 Punkte treffen NICHT zu ! Ich habe 2 Kinder auf einer vorherigen Beziehung , aber die erziehe und versorge ich nach wie vor ALLEINE . Genau nach diesen Punkten wird in der VE Anlage zum Hauptantrag gefragt , da ich alle Fragen guten Gewissens ausdrücklich mit "nein" beantworten kann, darf die ARGE doch eigentlich nicht von einer "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" ausgehen ?! |
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#6
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| Wie soll das funktionieren? Dann müsstest du sie die ganze Zeit vor deinem Freund verstecken und den gemeinsamen Umgang verbieten.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#7
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| Zitat:
Nicht jeder der "Umgang" mit dem Kindern hat ist für deren Versorgung und Erziehung verantwortlich |
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#8
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| Es geht nicht um Verantwortlichkeit. Es geht um den täglichen gemeinsamen Umgang.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#9
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| Was ich nicht verstehe, ist, warum Du dir diese Fragen überhaupt stellst? Zitat: Denn ich habe gelesen das es gesetzlich festgelegt sein soll das frühestens nach einem Jahr von einer "Einstehensgemeinschaft" ausgegangen werden darf. Ich finde es immer wieder amüsant, dass man mit seinem Freund/Freundin zusammenziehen will, aber für einander einstehen tut man erst, wenn der Gesetzgeber das so vorsieht ![]() So etwas ist für mich lediglich ein Ausnutzen einer Gesetzeslücke und es sollte mich nicht wundern, wenn man sich dann kurz vor Erreichen der Jahresfrist wieder trennt. |
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#10
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| Zitat:
1. Warum soll man das was einem zusteht nicht auch nutzen ? 2. Solltest du nicht vorschnell urteilen und "durch die Blume" ein Ausnutzen des Staates unterstellen , du kennst meine Vorgeschichte nicht und kannst deshalb nicht nachvollziehen warum mir diese , vorübergehende Art des zusammenlebens so wichtig ist , wenn sie denn besteht . |
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| Stichworte |
| bedarfsgemeinschaft, eheähnliche gemeinschaft, zusammen ziehen |
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