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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Hallo, unsere Tochter (26 J.), körperbehindert und im Moment ALG I-Empfängerin; wohnt nach ihrer auswärtigen Ausbildung wieder bei uns. Sie wohnt und isst bei uns mit. Für Kleidung und andere Dinge zahlt sie selber. Sie erhält keine Unterhaltszahlung von uns! Wir Eltern leben von der Rente des Vaters (69 J.). Wir haben also keinen Anspruch auf Hartz-4 und brauchen auch keine Unterstützung. Müssen wir auch Auskunft über unsere Verhältnisse (Einkommen, Vermögen etc.) geben? Wie sieht es mit der Einstufung (Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft) aus, falls unsere Tochter Hartz-4 beantragen muss? Ist unsere Tochter dann eine eigene Bedarfsgemeinschaft? Wir sind gespannt auf die Antworten - vielen Dank! ![]() h4-questie |
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#2
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| Ab dem 25. Lebensjahr bildet man automatisch seine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sie ist also ihre eigene und zusammen bildet ihr lediglich eine Haushaltsgemeinschaft. Eure finanzen müsst ihr somit nicht offen legen, ihr müsst nur angeben, ob ihr eure Tochter unterstützt und wenn ja, in welchem Umfang. Ich hoffe das ist so richtig?! |
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#3
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| Hallo Nadine1986, vielen Dank für Deine Antwort. Wir haben Deine Beiträge einmal nachgelesen - das ist ja wirklich ätzend. Wir wünschen Dir alles, alles Gute für Deine Zukunft. In unserem Fall hoffen wir auch auf eine Bestätigung Deiner Angaben durch erfahrene Benutzer und MODERATOREN! Nochmal vielen Dank! h4-questie |
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#4
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| Zitat:
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#5
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| M.W.n. hat Nadine recht. Die Miete wird durch alle geteilt und ihr müsst bestätigen ob und wenn ja, wie ihr eure tochter finanziell unterstützt. Wenn ihr sie nicht unterstützt müsst ihr der Unterhaltsvermutung widersprechen. |
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#6
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| Die TE, bezog sich da auf die Probleme von "Nadine1986", hat mit diesen Betrag nichts zu tun! |
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| Stichworte |
| bedarfsgemeinschaft, haushaltsgemeinschaft |
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