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Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen.

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  #21  
Alt 12.11.2009, 09:23
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Zitat:
Zitat von Grubenpony Beitrag anzeigen
Ehrlich gesagt, weiß ich auch nicht, was das Zerpflücken hier soll.
Es geht doch darum,. welche Art Gemeinschaft sven1950 und die Schwester seines Sohnes bilden, wenn letztere zu ihm zieht.
Er hat die Antwort erhalten: "Haushaltsgemeinschaft" und du, Grubenpony hast gesagt, eine Haushaltsgemeinschaft bestehe bereits, wenn Haus/Wohnung miteinander geteilt werden.
Dann hast du noch gesagt, um eine Haushaltsgemeinschaft zu bilden, müsse man nicht miteinander verwandt sein.

Clownfisch bezweifelt das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, und ich bezweifle deine Definition der Haushaltsgemeinschaft (und bin mir ebenfalls sehr im Zweifel, ob wirklich eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt).

Und zwar habe ich u.a. Folgendes gefunden:

Begriffsbestimmung Haushaltsgemeinschaft

Zitat daraus:
Zitat:
Anliegen:
Der Begriff der "Haushaltsgemeinschaft" ist als "familiäre Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mehrerer Personen" definiert.
Liegt eine Haushaltsgemeinschaft i.S. des SGB II nur vor, wenn gemeinsames "Wirtschaften" erfolgt oder hat allein die Nutzung gemeinsamen Wohnraums (z.B. Bad oder Küche) die Zuordnung zu einer Haushaltsgemeinschaft zur Folge?

Antwort:
[...]Die Feststellung einer innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennten bzw. eigenständigen Wirtschaftsführung hat zur Folge, dass der/die Mitbewohner(in) nicht Mitglied der Haushaltsgemeinschaft ist. Unter Verwandten/Verschwägerten ist an die Beurteilung des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft ein besonders hoher Maßstab anzulegen, da dieses auch die Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft zur Folge haben kann.
Daraus geht eindeutig hervor, dass bloßes gemeinsames Wohnen allein keine Haushaltsgemeinschaft begründet.

Deshalb ist es für ihn ziemlich wichtig, ob der Zuzug der Schwester seines Sohnes (also letztlich einer nichtverwandten Frau) die Zuordnung zu einer Haushaltsgemeinschaft begründet oder nicht. (Könnte ihm da nicht auch eine BG unterstellt werden, da die junge Frau nicht mit ihm verwandt ist?)
So habe ich das Problem u.a. verstanden.

Wäre für die Beiden vielleicht auch eine Untervermietung denkbar (da sie nicht miteinander verwandt sind) - der TE untervermietet am Wochenende und nimmt dafür keine Miete in Bargeld, sondern in Form von "sie kocht und putzt", da ihr Bafög großenteils für Internat draufgeht?
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- Maria -
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  #22  
Alt 12.11.2009, 09:49
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Zitat:
Zitat von maria1956 Beitrag anzeigen
Daraus geht eindeutig hervor, dass bloßes gemeinsames Wohnen allein keine Haushaltsgemeinschaft begründet.
Was wären die beiden denn dann deiner Meinung nach?

Zitat:
Deshalb ist es für ihn ziemlich wichtig, ob der Zuzug der Schwester seines Sohnes (also letztlich einer nichtverwandten Frau) die Zuordnung zu einer Haushaltsgemeinschaft begründet oder nicht. (Könnte ihm da nicht auch eine BG unterstellt werden, da die junge Frau nicht mit ihm verwandt ist?)
Eine Bedarfsgemeinschaft kann es nicht sein, eben WEIL sie nicht miteinander verwandt sind und sie sich nicht gegenseitig zur Deckung ihres Bedarfes verpflichtet sind, außerdem bezieht sie Bafög. Von daher kommt nur eine Haushaltsgemeinschaft in Frage, da sie sich NUR die Wohnkosten teilen.

Zitat:
Wäre für die Beiden vielleicht auch eine Untervermietung denkbar (da sie nicht miteinander verwandt sind) - der TE untervermietet am Wochenende und nimmt dafür keine Miete in Bargeld, sondern in Form von "sie kocht und putzt", da ihr Bafög großenteils für Internat draufgeht?
Und wie würdest du diese Form des Zusammenlebens nach SGB2 dann bezeichnen, was darf die Arge ihm dann anrechnen als Mieteinnahme? Dieses Modell impliziert dann doch eher eine Bedarfsgemeinschaft (weil Beziehung) und wäre ein Schuss nach hinten.
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  #23  
Alt 12.11.2009, 09:57
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Mal zum Nachlesen und Verinnerlichen Bedarfsgemeinschaft ? Wikipedia
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  #24  
Alt 12.11.2009, 14:10
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Zitat:
Zitat von Grubenpony Beitrag anzeigen
Von daher kommt nur eine Haushaltsgemeinschaft in Frage, da sie sich NUR die Wohnkosten teilen.
Liebes Grubenpony, wenn sie sich NUR die Wohnkosten teilen, ist es keine Haushaltsgemeinschaft, oder ich müsste hier völlig falsch gelesen haben:
Begriffsbestimmung Haushaltsgemeinschaft

Und wenn sie keine Bedarfsgemeinschaft und keine Haushaltsgemeinschaft sind, müssten sie etwas anderes sein ... eine WG vielleicht ... was weiß denn ich.
Mir geht es u.a. darum zu erfahren, wie im SGB die "Haushaltsgemeinschaft" definiert wird. (Definitionen zur "Bedarfsgemeinschaft helfen da auch nicht weiter ). Und ich finde keinen Hinweis darauf, dass man eine solche (Haushaltsgemeinschaft) bildet, wenn man nur zusammen wohnt. Gerade das sagst du aber die ganze Zeit; deshalb wüsste ich gern, wo es steht, dass ein Nur-Zusammenwohnen als Haushaltsgemeinschaft gilt. Und darauf habe ich bis jetzt keine Antwort erhalten. In den von mir gefundenen Links steht nur, dass reines Zusammenwohnen keine Haushaltsgemeinschaft ist.
Deshalb kommen wir auch nicht zusammen - wir definieren die Haushaltsgemeinschaft unterschiedlich. Du meinst, wenn man nur zusammen wohne sei es bereits eine, ich meine, dass mehr dazu gehört als ein Nur-Zusammenwohnen. Und auf den Seiten, die ich bisher gefunden habe, finde ich meine Meinung bestätigt.
Deshalb, verzeih, bin ich weiterhin verwirrt ...
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- Maria -
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  #25  
Alt 12.11.2009, 14:29
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Zitat:
Zitat von maria1956 Beitrag anzeigen
Und wenn sie keine Bedarfsgemeinschaft und keine Haushaltsgemeinschaft sind, müssten sie etwas anderes sein ... eine WG vielleicht ... was weiß denn ich.
OK, jetzt bin ich raus. Mag ein anderer den Versuch wagen zu erklären, dass es im ALGII-Bezug für Menschen, die sich einen Wohnraum teilen, entweder die Bedarfsgemeinschaft oder die Haushaltsgemeinschaft gibt.

Oder mir erklären, wo ICH mich irre.
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  #26  
Alt 12.11.2009, 14:33
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Um mal Licht in das Dunkel zu bringen:

Bedarfsgemeinschaft keine. Ist ist definitiv klar.

Var. A: Sie leben zusammne im Haushalt. Dann bilden sie eine Haushaltsgemeinschaft. Die Miete wird pro Kopf gerechnet. Eine Unterhaltsvermutung nach § 9 (5) SGB II erfolgt nicht, da nicht verwandt.

Var.B: Reines Untermietverhältnis. Dann bekommt der Mitbewohner nur die laut Untermietvertrag geschuldete Miete. Beim Hauptmieter wird sie dann als Einkommen angerechnet.

M.E. ist es egal, für welche Variante sich entschieden wird. Finanziell ist es das gleiche Ergebnis. Variante A ist aber unbürokratischer.
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"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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Stichworte
bedarfsgemeinschaft, haushaltsgemeinschaft, wohngemeinschaft

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