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Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen.

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  #11  
Alt 11.11.2009, 08:46
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Zitat:
Zitat von Clownfisch Beitrag anzeigen
Die junge Dame verbringt also die Wochenenden und einen Teil der Ferien dort, hilft etwas im Haushalt und bekommt ab und an ein wenig Taschengeld zugesteckt.

Bei dieser Konstellation sehe ich nichts, was auf eine Haushaltsgemeinschaft hindeutet, Sven1950 hat ab und an oder auch regelmäßig Damenbesuch - ja und? Voraussetzung für eine Haushaltsgemeinschaft ist doch zunächst einmal eine verwandtschaftliche Beziehung, die hier schon ziemlich weit entfernt ist und gemeinsames Wirtschaften.
Es geht nicht um den Ist-Zustand sondern um das, was werden soll.
Zitat:
Ich beabsichtige jetzt, die 19 jährige Schwester meines Sohnes in
der Wohnung auszunehmen.
Im übrigen muss man für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft keine verwandtschafltichen Beziehungen haben.
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  #12  
Alt 11.11.2009, 09:25
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Zitat:
Zitat von Grubenpony Beitrag anzeigen
Im übrigen muss man für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft keine verwandtschafltichen Beziehungen haben.
OK, das mag sein. Aber auch dann muss doch ein gemeinsames Wirtschaften festgestellt werden und das muss, angesichts der Rechtsprechung des BSG, von der ARGE auch noch positiv bewiesen werden. Selbst die HEGA zu § 9 sagt doch:

Zitat:
Rdnr. 9.10
Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft wird grundsätzlich durch die Erklärung des Hilfebedürftigen festgestellt.
Ich sehe hier nach wie vor keine Haushaltsgemeinschaft.
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  #13  
Alt 11.11.2009, 09:31
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Noch einmal für dich: In einer Haushaltsgemeinschaft wirtschaftet man NICHT gemeinsam (das ist nur in einer Bedarfsgemeinschaft so) sondern man teilt nur die Kosten der Unterkunft.

Man lebt in einem Haushalt, es können also durchaus mehrere Bedarfsgemeinschaften eine Haushaltsgemeinschaft sein.
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  #14  
Alt 11.11.2009, 11:12
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Zitat:
Zitat von Grubenpony Beitrag anzeigen
Noch einmal für dich: In einer Haushaltsgemeinschaft wirtschaftet man NICHT gemeinsam (das ist nur in einer Bedarfsgemeinschaft so) sondern man teilt nur die Kosten der Unterkunft.

Man lebt in einem Haushalt, es können also durchaus mehrere Bedarfsgemeinschaften eine Haushaltsgemeinschaft sein.
Du oder das BSG irren:

Zitat:
BSG Urteil vom 27.1.2009, B 14 AS 6/08 R
Das Vorliegen des Tatbestands der Haushaltsgemeinschaft ist mithin von Amts wegen (§ 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) festzustellen (vgl H. Schellhorn in Hohm, SGB II, § 9 RdNr 51, Stand 10/2007; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 9 RdNr 66). Für die Unterhaltsvermutung in § 9 Abs 5 SGB II reicht es gerade nicht aus, wenn Verwandte oder Verschwägerte in einem Haushalt lediglich zusammen wohnen. Vielmehr muss über die bloße Wohngemeinschaft hinaus der Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam geführt werden (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 9 RdNr 157 ff, Stand 2/2007; Peters in Estelmann, SGB II, § 9 RdNr 67 ff, Stand 10/2006; H. Schellhorn in Hohm, SGB II, § 9 RdNr 52 ff; Mecke in Eicher/Spellbrink, aaO, RdNr 52 ff). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 5. September 2003 (BT-Drucks 15/1516, S 53) ist dies dann der Fall, wenn die Verwandten oder Verschwägerten mit dem im selben Haushalt lebenden Hilfebedürftigen "aus einem Topf" wirtschaften. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft.

Die Voraussetzungen des Vorliegens einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft von mehreren in einer Wohnung zusammen lebenden Verwandten oder Verschwägerten müssen vom jeweiligen Grundsicherungsträger positiv festgestellt werden (anders jetzt wohl die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II RdNr 9 und 23). Keinesfalls kann, was offensichtlich der Rechtsansicht der Beklagten entspricht (damit wird der Rechtsansicht der ARGE, die in diesem Fall die Beklagte ist deutlich widersprochen), davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs 5 SGB II eine Vermutungsregelung auch dahingehend enthält, dass bereits dann, wenn Verwandte und Verschwägerte nur gemeinsam in einer Wohnung zusammen leben, immer vom Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen werden kann.
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  #15  
Alt 11.11.2009, 11:38
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Meiner Meinung nach interpretierst du diesen Text falsch.

Wie ich schon schrieb, in einer Haushaltsgemeinschaft wirtschaftet man nicht miteinander, gemeinsames Wirtschaften ist ein Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft. So richtig was anderes lese ich in deinem Text auch nicht.
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  #16  
Alt 11.11.2009, 16:31
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Zitat:
Zitat von Grubenpony Beitrag anzeigen
Eine Haushaltsgemeinschaft teilt nur den Haushalt (Wohnung/Haus) miteinander.
Das habe ich aber anders gelesen, z.B. hier:
BSG - B 14 AS 6/08 R - Urteil vom 27.01.2009
Zitat daraus:
Zitat:
Für die Definition der Haushaltsgemeinschaft sei ebenso wie in § 16 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auf das "Wirtschaften aus einem Topf" abzustellen.
Wenn man nur Wohnung/Haus miteinander teilt und nicht miteinander wirtschaftet, ist es meines Wissens nach eine WG (wie ja die Bezeichnung schon sagt: Wohngemeinschaft), keine HG.
Und bei einer WG bildet jemand, der ALG II bezieht, seine eigene BG - der Rest der Bewohner bleibt davon unberührt und befindet sich nicht in einer HG mit dem ALG II-Bezieher und in keinerlei Beziehung zur ARGE.
Wenn mehrere voneinander unabhängige ALG II-Bezieher eine WG bilden, hat jeder seine eigene BG - eine HG liegt nicht vor.
So habe ich das bis jetzt verstanden und bin nun ziemlich verwirrt ...
__________________
- Maria -
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  #17  
Alt 11.11.2009, 16:42
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In §7 Abs. 3 des SGB2 ist genau definiert, wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört (womit alle Bedarfssätze allen Einkommen gegenübergestellt werden). Wer sich nicht dazu zählen kann und dennoch in einem Haushalt lebt, hat eine Haushaltsgemeinschaft (womit nur die Wohnkosten entsprechend der Anzahl der Personen oder nach Untermietvertrag geteilt werden).

Man kann bei einer Haushaltsgemeinschaft eine Unterhaltsvermutung anstellen, das stimmt. Ist aber nur die Regel, wenn die Haushaltsgemeinschaft aus Verwandten ersten Grades besteht.
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  #18  
Alt 11.11.2009, 18:38
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Und wo steht da, dass in der Haushaltsgemeinschaft nicht gemeinsam gewirtschaftet wird?
Wo steht, dass die Haushaltsgemeinschaft ein reines Zusammenwohnen ist?
__________________
- Maria -
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  #19  
Alt 11.11.2009, 18:53
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Zitat:
Zitat von Grubenpony Beitrag anzeigen
In §7 Abs. 3 des SGB2 ist genau definiert, wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört (womit alle Bedarfssätze allen Einkommen gegenübergestellt werden). Wer sich nicht dazu zählen kann und dennoch in einem Haushalt lebt, hat eine Haushaltsgemeinschaft (womit nur die Wohnkosten entsprechend der Anzahl der Personen oder nach Untermietvertrag geteilt werden).

Man kann bei einer Haushaltsgemeinschaft eine Unterhaltsvermutung anstellen, das stimmt. Ist aber nur die Regel, wenn die Haushaltsgemeinschaft aus Verwandten ersten Grades besteht.
Und wann kommt dann die WG ins Spiel, bei der die Wohnflächen ja völlig anders zu berechnen sind, weil jeder Bewohner seine eigene BG ist - oder stehen schon bei der HG jedem Mitglied so ca. 40-45 m² zu?
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  #20  
Alt 12.11.2009, 06:47
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Zitat:
Zitat von Clownfisch Beitrag anzeigen
Und wann kommt dann die WG ins Spiel, bei der die Wohnflächen ja völlig anders zu berechnen sind, weil jeder Bewohner seine eigene BG ist - oder stehen schon bei der HG jedem Mitglied so ca. 40-45 m² zu?
Warum sind die anders zu berechnen? Es wird kein WG-Teil geben, wo die Wohnfläche (persönliche Räume plus Anteil Gemeinschaftsräume) höher sein wird als der jeweils angemessene Wohnraum (hier im übrigen für eine Person 50qm).

Ehrlich gesagt, weiß ich auch nicht, was das Zerpflücken hier soll. Es gibt im SGB2 keine Unterteilung nach WG.
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Stichworte
bedarfsgemeinschaft, haushaltsgemeinschaft, wohngemeinschaft

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