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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Hallo! Erstmal zum Sachverhalt: Ich habe ALG II im Mai 2011 beantragt seit dato verzögert die ARGE die Bewilligung des Antrags hinaus. Ich habe Sachen wie Kontoauszüge, Widerlegung meiner Mutter, dass sie mich nicht finanziell unterstützt, etc. vorgelegt. Es erging dann ein Ablehnungsbescheid und ein Widerspruchsbescheid. Ich habe mir dann einen Anwalt genommen und Klage vorm Sozialgericht eingereicht. Bevor es zum gerichtlichen Verfahren gekommen ist, hat die ARGE den Hinweis des Sozialgerichts, dass die Bescheide rechtswidrig sind, angenommen und die Bescheide beide zurückgenommen. Nun befinde ich mich wieder in der "normalen" Antragstellung, aber statt zu bescheiden, hat die ARGE nun meine Mutter aufgefordert ihre Einkommens- und Vermögensnachweise vorzulegen. inkl. Drohung einer Ordnungswidrigkeit. Das der Sachverhalt insoweit Zu den anderen Fakten: Ich bin 25 Jahre alt, habe eine Berufsausbildung, lebe zuhause bei meiner Mutter (daher haben wir seit 01.01.2012 nun einen Untermietvertrag abgeschlossen), es besteht keine Unterhaltspflicht, zudem habe ich eine Erwerbstätigkeit als Zeitungszustellerin. Zudem wirtschaften wir nicht zusammen (eigene Konten...usw.) In vielen Foren steht, eine schriftliche Widerlegung reicht aus. Ich habe bereits bei Antragstellung ein Schreiben, dass mich meine Mutter nicht weiter finanziell unterstützt vorgelegt, sowie später nach Ablehnungsbescheid, ein zweiseitiges Schreiben (dieses Widerlegungsschreiben...) eingereicht. Das alles interessierte die ARGE nicht. Nun versuchen sie es über meine Mutter... Habt ihr Ideen? An wen kann man sich wenden, dass die ARGE endlich bewilligt. Der Anwalt kann nur gegen Bescheide was unternehmen. Und das Sozialgericht darf keine Beratung durchführen..... Ich bin meiner Mitwirkungspflicht in allen Punkten nachgekommen, die Auskünfte meiner Mutter, die die ARGE die ganze ZEit versuchte über mich zu bekommen, haben sie nicht gekriegt, weil es rechtswidrig ist. Man darf keine Auskünfte über Dritte erteilen, zumal sie eben dies auch gar nicht muss. Ich habe eine Frist bis 10.02. bekommen. Mein Schreiben mit dem Untermietvertrag und deren Schreiben haben sich zudem überschnitten. Ich habe der ARGe ebenfalls eine Frist bis zum 08.02. gewährt. Ich bin ratlos...Danke für eure Hilfe! PS: Könnt mich gerne fragen, um den Sachverhalt genauer zu schildern, bzw. ich hoffe ich habe nichts vergessen... Danke. |
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#2
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| Ich habe jetzt nochmal im www rumgeforscht. Wäre es möglich in meinem Fall einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen? Für Hilfe wär ich sehr dankbar ! ;-) |
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#3
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| Von was lebst du denn seit Mai 2011? |
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#4
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| Ich lebe von meinem Zeitungszustellerjob, so um die 280-310 € brutto/netto monatlich. |
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#5
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| Nur mal eine formale Frage: Du schreibst, du bist 25. War das auch zum Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2011 so? Ich meine, seit Mai sind es immerhin fast 9 Monate her. Die Regelungen für U25 gelten für dich nicht, da du deinen 25. Geburtstag bereits hinter dir hast. Folglich seid ihr auch keine BG. Zitat: ... hat die ARGE nun meine Mutter aufgefordert ihre Einkommens- und Vermögensnachweise vorzulegen. inkl. Drohung einer Ordnungswidrigkeit. ... Gegen dieses Verhalten kannst du rechtliche Schritte unternehmen. Von wem kam die Androhung? Also, ich meine, wer hat unterschrieben? Das SG führt keine Rechtsberatung durch, wohl aber der Anwalt darf Beratung durchführen. Und an den wendest du dich mal schleunigst, damit der die weiteren Schritte unternehmen wird. Dazu könnte auch eine Anordnung auf einstweilige Verfügung zählen. Vielleicht reicht aber auch schon eine Beschwerde beim Vorgesetzten.
__________________ Jeder für sich allein - ist nichts. Zusammen aber , sind wir ein unschlagbares Team !! |
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#6
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| Ich habe den Antrag im Mai gestellt, kurz nachdem ich 25 geworden bin. Die Androhung an meine Mutter ihre Einkommens....vorzulegen kam von der Sachbearbeiterin der ARGE. Heute hat mir eine Bekannte auch geraten, eine einstweilige Anordnung bei Gericht zu beantragen... |
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#7
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| Möchtest Du diese so absolut klingende Auskunft angesichts § 9 Abs. 5 SGB II und §§ 60, 63 SGB II noch einmal überdenken? |
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#8
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| Zitat:
Zum Anderen ist es Aufgabe des Anwalts zu prüfen, was am sinnvollsten ist. Generell rate ich nämlich nicht zur Konfrontationspolitik, weil der Schuss bei unbedachtem Handeln nach hinten losgeht.
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#9
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| Nur mal so am Rande: Wieso wurde denn jetzt auf einmal ein Untermietvertrag abgeschlossen??? Würde Deine Mutter Dich nach 2 MM im Rückstand (also Ende Februar) auf die Strasse klagen und setzten??? Nein? Dann solltet Ihr nochmal Eure Haltung überdenken. Ausserdem sehe ich solche Sachen gerne nach dem Motto: Kinder in die Welt setzen und sich dann nicht mehr drum kümmern. ;-) Irgendwie gibt es doch auch immer noch eine kleine moralische "Verpflichtung".
__________________ "Ich hab' hier bloß ein Amt und keine Meinung." (Friedrich Schiller) |
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