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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Bekannte von mir haben ein großes Problem. Meine bekannte ist selbständig und bezog bis November aufstockende leistungen nach dem SGB II. Im November fiel der ARGE auf, dass der Ehemann - inzwischen getrennt lebend - , Leistungen nach der SGB III (ALG I) bekommt. Darauf hin hat die ARGE ohne jegliche Vorwarnung die monatlichen Leistungen mit der Begründung verweigert, dass ALG I des getrennt lebenden Ehemannes sei anrechnungsfähig und damit bestehe für die getrennt lebende Ehefrau kein Anspruch mehr. Inzwischen bestehe die ARGE darauf, dass ein ernsthafter Scheidungswille von beiden schriftlich erklärt werden müsse. Ist die ARGE im Recht und wer kann mit Tipps oder infos helfen. Danke. |
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#2
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| lieber Hurvinek, ist der getrennt lebende Ehemann unterhaltspflichtig? |
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#3
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| Natürlich ist er das. |
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#4
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| ja sie ist im Recht. Entweder es ist eine laufende Ehe, dann ist er grundsätzlich voll anrechnungsfähig mit seinen Einkommen. Läuft nachweißlich die Trennung - das Trennungsjahr ist er zum Trennungsunterhalt verpflichtet. |
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#5
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| Wenn der Ehepartner weniger als ein Jahr verheiratet ist, dann spricht man von einer Kurzehe. Wenn er in der späteren Scheidungszeit keinen Unterhalt zahlen muß, dann gilt das auch für den Trennungsunterhalt.Eine Unterhaltsverpflichtung besteht jedoch nur dann, soweit der Verpflichtete leistungsfähig und der Berechtigte bedürftig ist. Die Trennung löst eine gesteigerte Eigenverantwortung des Unterhalts begehrenden Ehegatten aus, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken (BGHZ 89, 108 = FamRZ 1984, 149). Daher setzt die in § 1361 Abs. 2 BGB normierte Bedürftigkeit voraus, dass der getrennt lebende Ehegatte sich aus den zumutbar einzusetzenden Eigenmitteln nicht angemessen zu unterhalten vermag. So hat der getrennt lebende Ehegatte sich selbst zu unterhalten, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. |
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#6
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| @BlackCherubin;94980 und die Arge besteht nur darauf das man dies halt nachweist. Nur leider gibts dazu noch keine Stellungsnahme der TE was sie in Richtung Unterhalt unternommen hat. Will die TE ALGII muß sie halt nachweisen das sie getrennt zwecks Scheidung sind und sie evtl. keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat, wieviel Trennungsunterhalt sie erhält, oder sie sind einfach nur so getrennt leben - dann greift wieder die Unterhaltspflicht unter Ehepartnern. |
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