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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Hallo, habe schon versucht mich hier etwas einzulesen, aber irgendwie komm ich mit den ganzen Begrifflichkeiten schon nicht zurecht. Vielleicht kann mir mal jemand anhand der geschilderten Situation etwas weiterhelfen, welche Möglichkeiten und Ansprüche bestehen: Alleinerziehende Mutter mit 2 Kinder trennt sich von Ihrem Partner und hätte nun, nach ALGI, Anspruch auf ALG2. Muss und möchte dies auch vorerst in Anspruch nehmen, da ansonsten kein Krankenversicherungsschutz mehr besteht. Anspruch auf Wohngeld wäre auch gegeben. Problem dabei ist nur, dass nun schon seit geraumer Zeit keine adäquate Wohnung zu finden ist, die den Vorgaben gerecht wird. Wie ist die Anspruchlage nun, wenn diese Person zusammen eine Wohnung mit einer weiteren Person bezieht: a) Wenn Wohngeld nicht in Anspruch genommen wird, ist dann zumindest ein Anspruch auf ALG2 gegeben? Auf dem Amt wurde der Person nämlich gesagt, dass der Anspruch nur beim Bezug einer eigenen Wohnung besteht. Bei so einer - ich glaube das ist dann ne Bedarfsgemeinschaft - bestünde kein Anspruch. Ich kann das nicht glauben, stimmt das? Oder allgemein formuliert, welche Anfordern an die Wohnsituation gelten bei ALG2? b) Ist es alternativ möglich, um in den Genuss des Wohngelds zu kommen, dass eine Person eine - zu teure - Wohnung anmietet, und diese dann zu einem günstigeren Preis, der den Vorgaben entspricht, an den Anspruchsteller untervermietet? Für eine Beurteilung der Situation wäre ich sehr dankbar. Hab hier überhaupt keine Erfahrung und hätte gerne neutrale Infos dazu. Besten Dank! |
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#2
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| Hallo, mal vorab ne Frage: Zieht die Alleinerziehende gleich mit einem Mann zusammen nach Trennung vom Partner ? Gruß Enibas |
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#3
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| Ja, so ist es geplant. Wobei dieser "Mann" ja nicht zwingend auch Partner sein muss, offiziell. Die Frage dabei ist, ob auch die Möglichkeit einer WG besteht, bei der die Miete dann anteilig berechnet wird und durch das Wohngeld gedeckt wird. |
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#4
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| Sorry, wenn Du das AMt besch****** willst, dann bist Du hier mal definitiv falsch!
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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#5
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| Hallo, dann würde ich die Idee mit der WG mal ganz schnell sausen lassen. Bei Zusammenzug mit Kindern kann sofort von einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 ausgegangen werden und somit besteht nur ein Anspruch wenn alle 4 einen haben. Gruß Enibas |
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#6
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| Hallo, hier will niemand das Amt besch.....n! Ich möchte eben diese WG in Betracht ziehen, um der Betroffenen zu helfen. Wir suchen beide ne Wohnung, und sie findet keine die den Vorgaben des Amts entspricht. Somit hat sich diese Lösung halt angeboten. Alles was ich im obigen Posting sagen wollte ist, dass ja nicht immer zwingend von einer Partnerschaft ausgegangen werden muss, sondern einfach von einer Zweck-WG. Sie sucht eine, ich such eine -> wir teilen uns eine und sie würde anteilig im geforderten Kostenrahmen bleiben. Und die Frage ist jetzt nur, ob und wie sowas möglich ist. Der Anspruch möchte von ihr sowieso nur so lange wie unbedingt nötig genutzt werden, bis sie sich wieder ins Berufsleben eingegliedert hat... Also bitte keine falschen Unterstellungen, danke. Noch jemand sachdienliche Tipps zur Angelegenheit? |
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#7
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| Falsche Unterstellungen bei so einem Ausdruck: Zitat:
Im Übrigen wurde die Frage beantwortet. Zusammenzug mit Kindern = BG. Turtle |
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#8
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| Zitat:
BTT: Ich kann die Antworten nicht so ganz nachvollziehen - wieso ist beim Zusammenzug mit Kindern sofort von einer BG auszugehen? Was hat das mit Kindern zu tun? Hier geht's doch nur um die Teilung von Wohnraum ohne partnerschaftlichen Beziehung? |
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#9
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| Die Fragen sind doch wohl angesichts deiner Aussagen mehr als angebracht! Ich weiß nicht, in welcher Welt du lebst, aber wenn jemand sagt, dass er ja nicht "offiziell" mit jemandem zusammenlebt, dann weiß man im Umkehrschluss, was inoffiziell los ist! Und nochmal: Tipps zum Betrügen gibts hier nicht, da musst du dir ein anderes Forum suchen! Wieso das bei Kindern so ist mit der BG? Weil es im Gesetz steht! § 7 Abs. 3a SGB II) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1.... 2.... 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4.... Eure Trickserei wird also nicht funktionieren. Turtle |
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#10
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| Bitte unterlasse derartigen Unterstellungen und Verleumdungen! Sowas kann schnell ins Auge gehen, das Internet ist nicht anonym! Es geht zwar niemanden was an, aber zu meiner Rechtfertigung: Ich bin - derzeit - in keinerlei Beziehung mit dieser Frau und die Intention ist rein pragmatisch. Ob dies dauerhaft so bleibt, ist wieder ne andere Geschichte. Bis sich dies aber ändert, möchte sie die Leistungen schon lange nicht mehr in Anspruch nehmen (müssen). Es geht ihr lediglich um die versicherungstechnische Absicherung der Kinder in der Anfangsphase nach der Trennung. Und da ist es doch legitim - nach jahrzehntelangen Leisten von Sozialbeiträgen - auch mal kurzfristig und berechtigt Sozialleistungen zu beziehen! Oder etwa nicht? |
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