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Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen.

Umfrageergebnis anzeigen: Kann ich meine Abfindung als Hartz IV Angehöriger behalten?
ja 2 50,00%
nein 2 50,00%
teilweise 0 0%
Teilnehmer: 4. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen

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  #1  
Alt 25.02.2009, 19:57
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Beiträge: 7
Standard Anrechnung Abfindung als Hartz IV Angehöriger

Hallo,
werde demnächst arbeitslos, bekomme eine Abfindung, meine Lebensgefährtin bekommt Hartz IV. Wird die gesamte Abfindung
bei Ihr angrechnet, da wir eine Bedarfsgemeinschaft sind,
wer kann mir eine genaue Antwort geben?
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  #2  
Alt 25.02.2009, 20:04
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Beiträge: 979
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Naja, wenn ihr gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft bildet, bekommt sie ja nicht allein ALG II, sondern ihr beide.
Natürlich wird dann auch die Abfindung auf eure Leistungen angerechnet.

Andi
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  #3  
Alt 25.02.2009, 20:23
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Registriert seit: 25.02.2009
Beiträge: 7
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Wird denn die gesamte Abfindung auf Hartz IV angerechnet?
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  #4  
Alt 25.02.2009, 20:45
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Registriert seit: 21.11.2008
Ort: Dortmund
Beiträge: 979
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Ja, abzgl. der Versicherungspauschale i. H. v. 30 €.

Andi
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  #5  
Alt 25.02.2009, 22:50
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Beiträge: 1.122
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Hi,

die Durchführungshinweise zu § 11 SGB II der Arbeitsagentur sagen hier folgendes :

Angemessener Zeitraum Randziffer (11.12)

Einmalige Einnahmen sind auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist (§ 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V).

Der angemessene Zeitraum ist nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Dabei sollte der Anrechnungszeitraum grundsätzlich so kurz wie möglich gehalten werden.

Ist eine einmalige Einnahme in erheblicher Höhe (z.B. Abfindung aus früherem Arbeitsverhältnis während des Leistungsbezuges) anzurechnen, kommt auch ein vollständiger Leistungsausschluss in Betracht.

In besonderen Situationen kann die Anrechnung auch abweichend vom Ziel eines möglichst kurzen Anrechnungszeitraums erfolgen, d.h. es wird ein geringerer als der höchstmögliche monatliche Anrechnungsbetrag angesetzt und der Anrechnungszeitraum entsprechend verlängert.

Dies ist z. B. der Fall, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass die einmalige Zahlung für die Tilgung von Schulden vorgesehen ist und auch hierfür verwendet wird.

Insbesondere die Pauschale für angemessene private Versicherungen in Höhe von 30 € und die Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z. B. Kfz-Versicherung) sind für jeden Monat, in dem einmaliges Einkommen angerechnet wird, zu berücksichtigen.
__________________
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen.

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