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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Hallo zusammen Ich studiere derzeit noch an einer Uni in Bayern. Neben dem Studium konnte ich meine Frau und unsere 3 Kinder (2 gemeinsame + 1 Stiefsohn) mit einer Teilzeitstelle, einem Nebenjob und meinem Bafög unterhalten (zusätzlich übte und übt meine Frau noch einen Minijob in den Abendstunden aus. Da ich meinen Studiengang nun allerdings zum 2. mal wechselte (jetzt bin ich mir erst sicher den richtigen gefunden zu haben) werde ich ab April aller Wahrscheinlichkeit nach kein BAföG mehr bekommen. Hinzu kommt leider auch das mein befristeter Vertrag aus der Teilzeitstelle aufgrund von betrieblichen "Einsparungen" nicht mehr verlängert wurde. Da ich dennoch am Ziel festhalten will meinen jetzigen Studiengang (noch mind. 4 Semester) durchzuziehen, überlege ich mir für uns ALG 2 zu beantragen. Da ich noch eingeschriebener Student bin, werde ich trotz versagtem BAföG für mich kein ALG beantragen können. Wenn ich nun für meine Frau ALG 2 beantrage, wie wird dies dann berechnet? Die Konstellation sähe dann folgendermaßen aus: -Mann Student mit Minijob (400,- Euro im Monat) -Frau kümmert sich tagsüber um die jüngste Tochter (kann also auch nur abends 400,- Euro-Job nachgehen. -3 Kinder in der Bedarfsgemeinschaft (2, 4 und 12) -488 Euro Kaltmiete Würde ich nun als Student gar nicht in die Berechnung eingehen (solange ich nicht über meinen eigenen Bedarf hinweg verdiene)? Berechnet sich mein Bedarf dann auch nach den Regelsätzen des ALG2 (also 323 + Mietanteil)? Wie wird die Miete anteilmäßig berechnet (ich 1/5, Frau und Kinder 4/5)? Danke schonmal für alle Antworten. |
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#2
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| Ich bin ja nicht der ausgewiesene ARGE Spezi hier. Deswegen mal meine Frage an dieselben, gab es denn schonmal einen Fall wo die ARGE sagte, nein, hier ist jetzt Schluß mir sorglosem Herumstudieren. Bei minderjährigen Kindern gibts ja im normalen BGB Leben den Begriff der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung. Danach müssen die Eltern alles Zumutbare tun, um den Unterhalt ihrer Kinder sicherzustellen. Hierzu zählt selbst bei einem Vollzeitbeschäftigten die Aufnahme einer zumutbaren Nebentätigkeit nach Feierabend oder am Wochenende. Hier handelt es sich allerdings nicht um einen Vollzeitbeschäftigten sondern einen im dritten Anlauf startenden Studiker der deswegen die Versorgung seiner Kinder dem Steuerzahler überläßt. |
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#3
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| Hallo also mir ist kein Fall bekannt wo man jemanden zwingen konnte, sein Studium zu beenden... ![]() Dem Grund nach Bafög Anspruch also ist Studi raus...Mit Ausschlusstatbestand nach § 7 SGB II. Also 4/5 Miete..... Gruß Enibas |
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#4
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| Was das Bafög-Amt sagt weißt Du nicht genau wie ich das herausgelesen habe. Also muss Deine Frau zur ARGE und einen Antrag ganz normal stellen und Deine Studienbescheinigung vorlegen. Wenn das Bafög-Amt Deinen Antrag ablehnt kannst Du bei der ARGE einen entsprechenden Antrag stellen und im Rahmen einer Ermessensentscheidung wird die ARGE sicher ablehnen, weil man dort kein Ermessen hat, also mußt Du beim Sozialgericht klagen und Du weißt auf hoher See und vor Gericht begibst Du Dich in Gottes Hand, bei der ARGE in Teufels Hand. Aber man könnte auch theoretisch mal papiermäßig ein Semester aussetzen und wenn man nicht vermittelt wird, was immer der Fall ist, kann man immer noch ein notwendiges "Aufbaustudium" absolvieren um besser vermittelt zu werden. Ich habe auf der Uni mal gelernt es ist alles eine Sache der Begründung. ;-) |
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#5
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| Ich glaube nicht, dass du auf der Uni was gelernt hast. Aber es soll dort ja auch angestellte Kräfte geben. Reinigungsdamen oder Küchenpersonal. Nach § 7 Abs. 5 SGB II ist er als Student ausgeschlossen. Es liegt auch keine Härte vor, denn er befindet sich nach Fachrichtungswechsel am Anfang des Studiums und nicht in der Endphase! Bist du hier im Forum um dumme Polemik gegen die "bösen" ARGEn zu betreiben? Dann lass dir gesagt sein, dass hier nicht die richtige Spielwiese für sowas ist! Turtle |
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