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Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen.

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  #1  
Alt 10.12.2008, 09:25
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Registriert seit: 10.12.2008
Beiträge: 3
Standard ALG II Anspruch bei Teilzeitjob nach §15 Abs.5 BEEG ?

Guten Morgen an Alle,

ich habe derzeit einen Vollzeitjob. Meine Freundin studiert und bekommt derzeit eine Halbwaisenrente in Höhe von 173 €. Wir bekommen derzeit keine staatlichen Leistungen.
Wir wohnen zusammen und erwarten zum 01.05.2009 ein Kind.

Soweit so gut J

Sie wird dann ab dem kommenden April einige Erziehungssemester in Anspruch nehmen, wodurch Sie einen Anspruch auf ALG II erwirbt.

So nun zu meiner eigentlichen Frage. Ich beabsichtige meinen Job für ein Jahr nach
§15 Abs. 5 des Bundeselterngeld- und Elterngeldgesetztes auf 20 h die Woche zu verringern.

Durch die Verringerung meiner Arbeitszeit verringert sich natürlich auch unser gemeinsames Einkommen auf eine Summer welche unterhalb des Bedarfssatzes liegt. Somit müssten wir theoretisch Anspruch auf Ausgleich unter Berücksichtigung meiner Freibeträge (welche durch den Job entstehen) und Ihrer Halbweisenrente haben.

Laut ALG II Rechner im Internet sollte das auch klappen.

Fraglich ist für mich jedoch, ob das Arbeitsamt mir irgendwelche „Vorwürfe“ machen kann, da ich ja quasi selbst um eine Teilzeitstelle gebeten habe und nur deshalb in den ALG II Anspruch rutsche.

Vielleicht kann mir diesbezüglich jemand helfen.


Vielen Dank
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  #2  
Alt 10.12.2008, 12:47
Benutzerbild von Grubenpony
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Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.217
Standard

Zitat:
Zitat von zzeuzz Beitrag anzeigen
Sie wird dann ab dem kommenden April einige Erziehungssemester in Anspruch nehmen, wodurch Sie einen Anspruch auf ALG II erwirbt.

So nun zu meiner eigentlichen Frage. Ich beabsichtige meinen Job für ein Jahr nach
§15 Abs. 5 des Bundeselterngeld- und Elterngeldgesetztes auf 20 h die Woche zu verringern.
Ist für beides (Erziehungssemester und Teilzeit nach §15 ....) nicht zwingend erforderlich, dass derjenige auch Elternzeit anmeldet? Wie soll das dann für euch beide gleichzeitig funktionieren?

Im übrigen "erwirbt" man keinen Anspruch auf ALGII, entweder man hat ihn durch eine nachgewiesene (und unverschuldete!) Bedürftigkeit oder man hat eben keinen Anspruch.
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  #3  
Alt 10.12.2008, 13:10
Benutzerbild von Musiker
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.846
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Wenn ihr euch entschieden habt, dass die Mutter die Kinderbetreuung übernimmt (nach § 10 SGB II möglich), kannst du nicht noch zusätzlich auf Teilzeit gehen. Damit erhöhst du die Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund. Das gibt Sanktion und Schadenersatzansprüche nach §§ 31 u. 34 SGB II)
__________________
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  #4  
Alt 10.12.2008, 18:53
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Registriert seit: 10.12.2008
Beiträge: 3
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Danke für die Antwort,

ich hätte da aber noch eine weiterführende Frage.

Wenn ich jetzt mich wegen dem Kind auf Teilzeit setzen lasse und quasi 1 Jahr Teilzeitgeld und Elterngeld somit auch die Elterzeit in Anspruch nehme, verliert dadurch meine Freundin Ihren Anspruch auf ALG 2 während des Erziehungssemesters?

Rein logisch sollte es doch nach §10 SGB2 Abs. 1. Punkt 3 nicht so sein. Auch wenn ich nur Teilzeit arbeite muss doch genau in meiner Arbeitszeit Sie das Kind beaufsichtigen/erziehen.

Irgendwie ist das alles sehr komplex
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  #5  
Alt 11.12.2008, 05:55
Benutzerbild von Musiker
Moderator
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.846
Standard

Die Hinweise der BA zu § 10 SGB II sagen dazu:

"In einer Familie mit einem Kind, das das 3. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, kann sich nur ein Partner wegen der Kinderbetreuung
auf die Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme berufen. Die Eltern
sind frei darin, zu bestimmen, wer die Kinderbetreuung übernimmt.
Die Entscheidung ist unabhängig von der Frage, welcher Partner
Elterngeld bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
Auch in den Fällen, in denen sich beide Partner dafür entscheiden,
gleichzeitig Elterngeld zu beziehen, bleibt es bei dem Grundsatz,
dass sich nur ein Partner auf Unzumutbarkeit wegen Kinderbetreuung
berufen kann."
__________________
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