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| Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen. |
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#1
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| Hi, ich bin neu hier und habe folgendes Problem.... Ich (22) bin vor ca. 2 Jahren bei meinen Eltern ausgezogen und mit meinem damaligen Freund zusammen gezogen. Habe bisher ALG 1 bezogen und wechsle jetzt zu ALG 2. Ich bin seit über 2 Monaten nicht mehr mit ihm zusammen, aber wir wohnen noch zusammen in der Wohnung, aber mit getrennten räumen! Nun habe ich einen Antrag auf Harzt 4 gestellt und ich wurde direkt als Bedarfsgemeinschaft einsortiert obwohl ich ganz klar gesagt habe, dass ich nicht mit ihm zusammen bin und er auch nicht für mich einstehen würde !!! Habe hier auch schon viel zu den Themen gelesen und gesehen dass ein Untermietervertag ein gutes Mittel ist es ihnen zu Beweisen. Sowas habe ich leider nicht weil wir es damals nicht brauchten. Habe aber seit der Zeit die anteilige Miete auf sein Konto überwiesen... Meine fragen sind nun folgende: Wie kann ich Ihnen deutlich machen, dass ich nicht in einer BG wohne? Habe ich überhaupt einen Anspruch auf Mietgeld weil ich unter 25 bin? Muss ich zu meinen Eltern zurück ziehen? (die mittlerweile 360km von hier verzogen sind und kein Zimmer für mich hätten) Würde mich echt über Hilfe von euch freuen... |
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#2
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| Da du wohl nicht vor 2 Jahren in der Absicht ausgezogen bist, ALG 2 zu beantragen, wird man dich sicherlich nicht auf die elterliche Wohnung zurückverweisen. Die Wiederlegung der BG dürfte nicht ganz einfach sein, im Übrigen fehlen dann hier auch wichtige Angaben, wie z. B. Wohnungsgröße. Du kannst es dem Amt sicherlich leichter verklickern, dass ihr nur noch eine WG seid, wenn ihr 80 qm habt, wie wenn ihr zusammen auf 30 qm hockt... Ansonsten: Hausbesuch anbieten, dass man kontrollieren kann, dass ihr getrennt lebt und wirtschaftet. Turtle |
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#3
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| Danke für die schnelle Antwort! Wohne leider nur in einer 50qm Wohnung, da wir uns damals nichts größeres leisten konnten, aber die Wohnräume sind relativ groß und die Küche und Bad relativ klein! Habe mir auch schon ein Formular aus dem Internet ausgedruckt wo mein Ex angeben kann dass wir weder 1. eine eheähnliche Gemeinschaft bilden 2. keine gemeinsamen Konten führen 3. nicht aus einem Topf wirtschaften und 4. er keinerlei finanzielle Hilfe oder sonstige Zuwendungen leistet. Das Formular würde er auch unterschreiben. Nur das Problem ist er möchte nicht das irgendwelche Leute, die er nicht kennt in sein eigenes Zimmer gehen und seine Sachen durchforsten. Hab auch schon oft gelesen dass die auf JEDE Kleinigkeit achten, ob es getrennt ist oder nicht... Was noch ein Problem darstellen könnte, denn wir teilen uns die ganzen Gebrauchsgegestände in der Küche wie Töpfe, Gläser, Besteck usw. und können es auch nicht wirklich trennen weil der Platz fehlt. Ist das schlimm? Was ich auch gelesen habe ist, dass die von der Arge versuchen Leute in irgendwelche hinterhältige Fallen zu locken um sie dann schlussendlich doch als BG einordnen zu können, selbst wenn es nicht so ist. Bin jetzt schon total nervös und eingeschüchtert weil ich Angst habe irgendwelche Fehler zu machen oder was falsches zu sagen... Worauf sollte ich achten und was sollte ich vermeiden? Was ich wirklich nichte möchte ist hier ausziehen, denn wenn ich im Sommer eine Ausbildung anfangen sollte kann ich mir die dann "neubezogene Wohnung" eh nicht mehr leisten von der Ausbildungsvergütung, da ich auch kein BAB bekommen würde, da meine Eltern zu viel verdienen. Können die mich dazu zwingen? |
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#4
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| Letztendlich bist du in der Beweispflicht, dass ihr keine BG seid. Dass dein Freund das schriftlich bestätigen würde: Logisch, gibt ja dann auch mehr Kohle, wenn man das macht. Wenns so einfach wäre, würde jeder einen Wisch unterschreiben und den Partner vom Steuerzahler aushalten lassen. Von daher wird es wohl eher so sein wie prognostiziert: Das Amt wird vermuten, dass auf 50 qm eben KEIN getrenntes Leben möglich ist. Deine Ansage, auch nicht ausziehen zu wollen, unterstützt die Vermutung nur. Dein Argument, das wegen einer möglichen Ausbildung nicht tun zu können, läuft irgendwie ins Leere, denn: dann dürfte kein Azubi in einer eigenen Wohnung (allein) wohnen.... Im Prinzip hast du 2 Möglichkeiten: Du erklärst, dass du getrennt lebst und ziehst entsprechend dann auch aus. Oder du kassierst die Ablehnung vom Amt, weil man von einer BG ausgeht und gehst dagegen in Widerspruch. Nur: ihr lebt schon etwas länger zusammen, das erhärtet die gesetzliche Vermutung, dass ihr eine BG bildet. Turtle |
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#5
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| Da geb ich dir vollkommen Recht, dass man es vermuten könnte... aber es ist beim besten Willen nicht so!!! Hab auch selber kein Problem damit dass sie in der Wohnung gucken kommen wollen. Es würde das ganze ja auch einfacher für mich machen und ich will schließlich was von ihnen und nicht umgekehrt... Denke ich werde einfach mal mit ihm nochmal darüber reden und ihm die Situation verdeutlichen. Auf was sollte ich bei der Besichtigung achten? Hab gehört man sollte sich Beistand holen, wenn die da sind! |
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#6
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| Klar kannst dir jemanden als Beistand holen........Nur mit Auszug wäre alles viel einfacher...Ich sag mal so: Beziehung ist zu Ende....warum bleibt man dann mit seinem Expartner auf 50 qm hocken, wo man sich doch ständig über den Weg läuft ???? Gruß Enibas |
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#7
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| Zitat:
Interessant wäre zur Bewertung des eventuellen Auszuges ja auch mal die Frage, in welcher Stadt ihr denn wohnt. In den großen Städten im Osten, z.B. in Dresden, gibt es ein großes Angebot an ordentlichen 1-Zimmer-Wohnungen, teilweise zu Sonderkonditionen für Azubis, die sich fast jeder leisten kann. Im Westen hingegen ist das eine Katastrophe, je nach Region unmöglich. |
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#8
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| Das aus deiner Feder? Das verwundert jetzt doch. Du bist doch sonst nicht so für Großzügigkeit. Eigentlich war die Wohnung mit 50m² für ein junges Paar ja optimal, weil ALG2-sicher. Und das waren die beiden ja bis vor kurzem noch. |
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#9
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| Und gerade deshalb ist es die Akzeptanz einer WG eher unwahrscheinlich. Echte WG-Partner pferchen sich nicht freiwillig auf 50 qm ein. |
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#10
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| Zitat:
Denn: wenn sie schon in der Absicht, ALG 2 zu beantragen, bei den Eltern ausgezogen wäre, dann würde man sie auf die elterliche Wohnung verweisen. Die junge Dame schreibt aber, dass sie bisher ALG 1 (vorher Arbeit oder Ausbildung?) bezogen hat! Turtle |
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| Stichworte |
| bedarfsgemeinschaft, beweislastumkehr, u25, wohngemeinschaft, wohnungsanspruch |
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