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Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen.

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  #1  
Alt 08.04.2011, 13:43
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Beiträge: 7
Standard Unterhalt Volljähriger

Hallo,

mein Sohn (18) war die letzen 4 Jahre in einer Jugendhilfemaßnahme. Er wohnt seit dieser Zeit nicht mehr bei mir, und seit 1 Jahr ganz alleine. Da er beim IB(Internationaler Bund) die Chance auf eine Ausbildungsstelle und Schulausbildung hatte wurde die Jugendhilfe über das 18 Lebensjahr hinausgezahlt. Mein Sohn hat nun durch häufige unentschuldigte Fehlzeiten sowohl die Maßnahme gekündigt bekommen als auch das Jugendamt die Jugendhilfe beendet. Was passiert jetzt? Er wird wohl Hartz 4 beantragen? Bin ich dann wie in der Vergangenheit Unterhaltspflichtig, oder ist das bei Hartz 4 anders? Wenn ich Unterhaltspflichtig bin, wie lange und in welcher Höhe? ( Da mein Sohn leider nicht die Nachhaltigkeit an den Tag legt die eine Ausbildung voraussetzt, ist diese Frage leider relevant).

Vielen Dank vorab für die Antworten
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  #2  
Alt 08.04.2011, 14:04
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Beiträge: 4.208
Standard

Grundsätzlich bist du ihm unterhaltspflichtig bis zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung.

Ob beim Alter von 18 Jahren schon die Versagung des Unterhalts greift, weil er nicht nachhaltig eine Ausbildung verfolgt, könnte man bezweifeln. Es könnte sich ja auch noch in dem Alter was ändern in seinem Verhalten.

Auch im "Gutfall" ggfs. mit längerer Ausbildung oder Studium ist auch erst mit Mitte 20 mit der Unterstützungsverpflichtung Schluss.

Das JC wird sich ebenfalls mit Hinweis auf U25 wehren, ihm eine eigene Wohnung zu alimentieren.

Von was lebt er denn jetzt, wenn er weder vom Jugendamt noch von dir unterstützt wird?

Barunterhaltspflichtig bist du ihm nicht, es reicht wenn du ihm Kost und Logis zur Verfügung stellst. Es sei denn, eine aushäusige Unterbringung ist der Ausbildung wegen erforderlich.
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  #3  
Alt 10.04.2011, 09:42
Benutzerbild von Grubenpony
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Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.217
Standard

Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
Von was lebt er denn jetzt, wenn er weder vom Jugendamt noch von dir unterstützt wird?
Die Jugendhilfe ist erst jetzt beendet worden.

Zitat:
Barunterhaltspflichtig bist du ihm nicht, es reicht wenn du ihm Kost und Logis zur Verfügung stellst.
Es würde reichen, verpflichtet ist man als Elternteil jedoch auch nicht dazu.

@ undwiederich: Abwarten, was passiert. Ggf. wird das Jobcenter oder ein Anwalt auf die Unterhaltspflicht der Eltern zurückgreifen wollen. Dann hängt es nicht unerheblich davon ab, was dein Sohn gerade macht.
__________________
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Stichworte
eltern, u25 regelung, unterhalt arge

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