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| Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen. |
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#1
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| Meine Tochter ist U25 und erhält seit Okt2008 ALG2 vom Jobcenter. Sie macht zur Zeit eine schulische Ausbildung und hat eine eigene Wohnung die sie sich vor 2 Jahren leisten konnte weil sie arbeiten war. Ende letzten Jahres sollte Sie ihr Einkommen nachweisen , unter anderem auch mit Hilfe von Kontoauszügen , um Leistungen des Jobcenters zu überprüfen bzw. neuzuberechnen. Im Oktober (also seit Beginn) letzten Jahres wurde eine pauschale Auflistung über die Leistungen die Sie erhalten soll angefertigt. Darin stand die Summe vom Jobcennter , Kindergeld und ein Betrag von 169,xx € sonstige Einkommen. Auf persöhnliche Nachfrage meiner Tochter was es mit diesem "Sonstige Einkommen" auf sich hat wurde ihr gesagt das sei der Unterhalt den ihre Eltern zu zahlen hätten. Das ich als Vater zu Unterhalt verpflichtet bin sehe ich ein , nur das ich bis heute keine Information vom Jobcenter über die Pflicht an sich noch über die Höhe erhalten habe. Auch meine Tochter hat kein schriftlichen Bescheid über den Unterhalt. Es gibt nur diese mündliche Information. Jetzt bin ich meiner Unterhaltspflicht nachgekommen und habe ihr jeden Monat 200 € auf ihr Konto überwiesen (etwas mehr damit sie besser über die "Runden" kommt). Mein guter Wille wird ihr jetzt zum Verhängnis. Das Jobcenter hat jetzt ihr Konto überprüft und festgestellt das sie zuviel Unterhalt von mir erhalten hat.Daraus schliesst jetzt der Bearbeiter dass meine Tochter zuviel Geld von Jobcenter erhalten hat. Die Folge ist, dass sie ein Teil zurückzahlen soll und ihre Leistungen zukünftig gekürzt werden. Wie ich das gelesen habe dachte ich mich trifft der Schlag. Das Jobcenter glaubt jetzt den von mir zuviel gezahlten Unterhalt einkassieren zu können.Dieses Vorgehen halte ich für eine bodenlose Frechheit da es ja letztendlich mein Geld ist. Also wenn meine Tochter etwas zurückzahlen muss dann doch wohl an mich und ich bin nicht gewillt das Jobcenter zu finanzieren. Da ich auch bis heute keine Information habe was ich letztendlich wirklich an Unterhalt zu zahlen habe ist es zu dieser Überzahlung gekommen. Was meint ihr dazu ? Gruss -iswestija- |
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#2
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| In einer schulischen Ausbildung hat sie einen monatlichen BAföG-Bedarf von 212 €, wovon 169,60 € (80 %) vom ALG II als Einkommen abgezogen werden. Hat deine Tochter denn einen entsprechenden Antrag gestellt wo herausgekommen ist, dass sie aufgrund deines Einkommens der Höhe nach keinen BAföG-Anspruch hat und du ihr somit die 169,60 € zahlen musst? Andi |
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#3
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| Ja . richtig. Wir hatten es erst über Bafög versucht aber der Antrag wurde abgelehnt. |
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#4
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| Dann muss dich die Arge auch nicht mehr über deine Unterhaltspflicht informieren, weil sie dir bzw. deiner Tochter seit der Ablehnung ja bekannt war. |
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#5
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| Da der Antrag abgelehnt wurde war er für mich bzw. meine Tochter erledigt.Alle Zahlen darin sind damit hinfällig. Damit ist nur noch das gültig was mir das Jobcenter schreibt. Und die haben auch nicht geschrieben dass sie Bezug nehmen auf den abgelehnten Bafög Antrag. Letztendlich ist es auch egal ob ich nun wusste welche Höhe von Unterhalt ich zahlen muss oder nicht. Meiner Meinung nach gibt es dem Jobcenter nicht das Recht mein versehentlich zuviel gezahlten Unterhalt von ihren Leistungen abzuiehen. Und wie gesagt , das ist immer noch mein Geld um was es hier geht. Wenn das Jobcenter nicht mit sich reden lassen wird sehe ich mch gezwungen kein Unterhalt mehr zu zahlen , jedenfalls nicht über das Konto meiner Tochter. |
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#6
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| Du weißt ja, dass Du unterhaltsPFLICHTIG bist. Also nicht aus der Verantwortung ziehen, nur um Steuergelder zu schmarotzen. Unterhaltszahlungen werden nun mal von den SGB-II-Leistungen abgezogen. |
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#7
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| In diesem Fall halte ich die Anrechnung des Job-Centers jedoch nicht für gerechtfertigt. Der monatliche BAföG-Bedarf für die Tochter beträgt 212 €, wovon 169,60 € als Einkommen abgezogen werden. Es bleibt also ein Freibetrag von 42,40 €. Nun ist es ja so, dass das BAföG auf Grund des elterlichen Einkommens abgelehnt wurde. D.h. der Vater müsste ihr 212 € zahlen anstatt das BAföG-Amt. Er überweist ihr monatlich 200 €, also dürfen davon auch nur die 169,60 € angerechnet werden. Andi |
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#8
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| Einkommen ist Einkommen. Ich hab im SGB II nichts gefunden, wonach nur diese 169,60 € angerechnet werden dürfen. |
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#9
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| @bär88 Also nicht aus der Verantwortung ziehen, nur um Steuergelder zu schmarotzen. Liess dir erstmal das ganze Thema durch bevor du solche Bemerkungen schreibst |
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#10
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| Nach dem Sozialgesetzbuch ist Unterhalt Einkommen und er ist in tatsächlich gezahlter Höhe auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen. Gruß Enibas |
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