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Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen.

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  #1  
Alt 12.05.2009, 20:16
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Registriert seit: 12.05.2009
Beiträge: 8
Ausrufezeichen Umzug OHNE Zustimmung

Hallo liebe Community,


Folgendes:

Ich: bin U25, um genau zu sein 22, bin vor dem 17.02.2006 (Stichtagsregelung)
aus meinem Elternhaus ausgezogen, wohne nun über 3 Jahre in meiner eigenen Wohnung und
möchte nun in eine andere Stadt ziehen mit Freundin (also Bedarfsg.)

Sie: fängt im August Ausbildung an und bekommt dann Kindergeld + Wohngeld wegen zu geringer Vergütung

Wohnung: 68 qm, kalt 337€, warm 505€ - also etwas zu groß und event. zu teuer

d.h. die Zustimmung wird vlt. abgelehnt werden


Meine Frage:

Wenn ich jetzt mit Ihr umziehe OHNE Zustimmung, wie viel KdU MUSS mir die Arge zusichern ?

Ich lese immer mindestens die Miete der "alten Wohnung" ?!

Ich würde mich sehr über eure Hilfe, Erfahrungen bzw. Wissen darüber freuen


Grüße
Tustra



PS: Ich möchte zur besseren Verständnis darauf hinweisen das für mich gem. § 68

SGB II der § 20 Abs. 2a SGB II außer acht fällt (es also wegen Nichtbeachtung des §
22 Abs.2a SGB II z.B. keine Absenkung des Regelleistungsanspruches von 100%
auf 80% geben darf) und für mich nur § 20 Abs. 2 SGB II in Frage kommt - also wie
bei einem über 25 jährigen
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  #2  
Alt 12.05.2009, 20:23
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Registriert seit: 21.11.2008
Ort: Dortmund
Beiträge: 979
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Korrekt, es werden nur max. die bisherigen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen und es gibt auch keine Übernahme für Umzugskosten oder Kaution. Allerdings muss die ARGE ja in eurem Fall nur deinen Anteil der Miete (also die Hälfte) übernehmen, weshalb du wohl keinen großartigen finanziellen Aufwand haben wirst, eventuell spart die ARGE sogar etwas.

Andi
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  #3  
Alt 13.05.2009, 16:52
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Registriert seit: 12.05.2009
Beiträge: 8
Idee

@ andi1985:

vielen Dank erstmal für deine klare und schnelle Antwort !


jetzt würde mich noch folgendes interessieren:

1. gibt es dafür einen Paragraph oder etwas anderes was deine Aussage belegt
(nicht das ich dir nicht glaube, aber ich brauche das schwarz auf weiß in den Händen )

2. wird mir auf jeden Fall das Maximum der alten Wohnung bezahlt (bzw. die hälfte zwecks bg)
oder darf da auch die Arge rum spielen ? - die Wohnung ist ja quasi für die nicht angemessen denke ich mal



Grüße
Tustra
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  #4  
Alt 13.05.2009, 17:04
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Ort: Dortmund
Beiträge: 979
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SGB II § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem
nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden
angemessenen Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind
sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen
oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen
zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern
die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen,
bleiben insoweit außer Betracht.

Andi
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  #5  
Alt 13.05.2009, 17:05
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Beiträge: 8
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Übrigens:

sparen würde die ARGE dabei eher nicht, da ich jetzt 230 € warm zahle und für die neue Wohnung dan ca 250 warm (quasi 50% zwecks bg)
also bin ich mind. auf die max. KdU der alten Wohnung angewiesen !


Grüße
Tustra
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  #6  
Alt 13.05.2009, 17:07
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Beiträge: 8
Daumen hoch

@ andi

ich danke dir, bist ein Gott


jetzt muss ich das nur noch etwas ins simplere übersetzen
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  #7  
Alt 13.05.2009, 17:12
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Beiträge: 8
Frage

Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen


das verstehe ich nicht ganz..


mir würde die ARGE doch dann nicht mehr bezahlen, oder ?! und somit muss ich doch auch keine "Darlehen" zurück zahlen ?!
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  #8  
Alt 13.05.2009, 17:13
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Beiträge: 979
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Nein, es ist so, wie ich oben bereits geschrieben habe. Zu diesem Thema gibt es schon diverse Trheads im Forum.

Andi
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  #9  
Alt 13.05.2009, 17:52
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Beiträge: 8
Ausrufezeichen

ja ok, aber bekomme ich auch nun das max. KdU der alten Wohnung ?

Denn ich bilde ja dann eine BG! - allerdings decken eben die KdU der alten Wohnung noch nicht mal die Häfte (Miete) von der neuen Wohnung


deswegen muss ich wissen ob ich die wenigstens die max KdU der alten Wohnung erhalte trotz Bedarfsgemeinschaft !?!



Grüße
Tustra



PS: @ andi: sorry wenn ich dir ein bissel auf den sa** gehe - aber meine Zukunft hängt davon ab
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  #10  
Alt 14.05.2009, 14:09
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Frage

kann mir meine letzte Frage noch jmd. beantworten ?

trotz BG und nicht nötigen Umzug - komplette max. KdU der vorherigen Wohnung ? Ja oder Nein ?!


Grüße
Tustra
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