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Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen.

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  #1  
Alt 10.09.2009, 12:59
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Standard U25 Obdachlos keine Arge???

Hallo, derzeit bin ich 22 Jahre alt und lebe in Hessen, bin derzeit Obdachlos bzw. gemeldet "ohne festen Wohnsitz". Ich hatte bei meiner Arge einen Antrag auf Hartz IV gestellt - ich bin derzeit in einem 400.-€ Job Arbeitsverhältnis und unterbreitete meiner Arge 4 verschiedene Wohnungsangebote bzw. Mietbescheinigungen. Zu diesem Zeitpunkt lebte ich bei bekannten und ohne Mietvertrag. Nun die Arge hat mir alle 4 Wohnungen Abgelehnt zwecks Mietspiegel. Leider gibt es im Umkreis von 50km(!) keine Wohnung die dem Mietspiegel entsprechen würden bzw. die übrigen Vermieter sagten mir ab. Also habe ich mich bei meiner Stadt abgemeldet, da ich ansonsten auf der Straße säße. Das wäre dann jetzt der kommende Dienstag. Jetzt teilte mir meine Arge mit, das sie nichtmehr für mich zuständig sei, und ich mich bei der Stadt wegen einem "Antrag auf Leistungen" melden soll.

Bei meiner Abmeldung bei der Stadt wurde mir gesagt, es gäbe eine Notunterkunft die ich nutzen könne (was ich nundann auch machen werde). Nun meine Frage:

Um was für einen Antrag könnte es sich bei meiner Stadt handeln? Und stehen mir überhaupt irgendwelche Leistungen jeglicher art zu? Und wie komme ich nun an eine Wohnung, wenn ich nicht schnell bessere Arbeit finde? Wie siehts mit der Verpflegung aus bzw. was soll ich tun?

Viele Grüße
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  #2  
Alt 10.09.2009, 13:22
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Hallo,

das heißt in den Städten oftmals Amt für Wohnungslose, Amt zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, oder ähnlich. Ist meist beim Grundsicherungsamt mit drin.

Du müsstest dich beim Einwohnermeldeamt als wohnungslos melden.
Allerdings brauchst du eine Adresse, unter der du postalisch zu erreichen bist für Behördenpost, also auch Post der ARGE. Oftmals bieten Kirchen so etwas an. Oder Obdachlosentreffs.

ALG2 steht dir trotzdem zu. Auch wenns erstmal ohne Miete ist, aber du hast ja auch den Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit.

Mietkosten sollen (laut BSG heißt das "müssen") die ARGEn auch zahlen wenn sie höher sind als die oftmals unzulänglichen Mietgrenzen der Kommunen, wenn Obdachlosigkeit droht und/oder in angemessener Frist keine "angemessene" Wohnung gefunden werden kann. Satz 2 Abs 3 § 22 SGB2 sagt eindeutig:
Zitat:
Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
Wenn du jetzt ins Obdachlosenheim ziehst, dann muss auch dort die Zahlung der KdU sichergestellt sein. Und glaub mir: die ist deutlich höher, als wenn du eine eigene Wohnung hättest.

Du bist 22. Wie siehts mit deiner Krankenversicherung aus? Weshalb wohnst du nicht bei den Eltern bzw kannst oder musst du nicht dorhin zurück? Bei U 25 sieht das SGB2 ja besondere Regelungen vor, grad bei der Wohnung.
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  #3  
Alt 10.09.2009, 13:36
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Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Ich bin im Dezember 2005 Bei meinen Eltern ausgezogen - ich glaube ab Februar 2006 wäre das nicht mehr gegangen da ein entsprechender U25 Gesetz verabschiedet wurde(!?). Jedenfalls sind meine Eltern weggezogen und haben noch ein weiters Kind bekommen - so ist kein Platz zum zurückziehen mehr. Der Mann meiner Mutter hatte mich nicht Adoptiert und das Einkommen meiner Leiblichen Eltern ist mir gegenüber nicht Unterhaltsfähig.
Derzeit bin ich wohl laut meiner Krankenkasse noch Familienversichert - werde das schnellstmöglich Prüfen.

Mittlerweile bin ich berreits sehr Verwirrt von den Zugehörigkeiten der Ämter etc. und langsam fehlt mir auch wirklich die Energie. Hoffe derzeit noch eine Lehrstelle zu bekommen, wäre es dann möglich "zu leben"? Bzw. ein Zimmer und den Lebensunterhalt zusammen zu bekommen? Ich hörte von einem BAB Antrag? aber das ist erstmal nebensächlich.

Danke für die Hilfe, dann werde ich mich bei der Stadt erkundigen was die nächsten schritte zum Lebensunterhalt so sind.

PS: Auf der Stadt hat man mir auch das Zitag der drohenden Obdachlosigkeit genannt und mir geraten einen Anwalt zu nehmen?! Was ich mir derzeit schwer/nicht leisten kann.

Viele Grüße
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  #4  
Alt 10.09.2009, 14:18
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Lass dir nicht die Energie nehmen! Dir stehen noch viele Ämterbesuche bevor, aber es wird sich lohnen: eine Wohnung. Ich drück dir die Daumen.
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  #5  
Alt 10.09.2009, 14:21
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Zitat:
Mietkosten sollen (laut BSG heißt das "müssen") die ARGEn auch zahlen
Quelle?

Wenn die Arge'n grundsätzlich ohne wenn und aber zahlen müssen hätte meines Erachtens der Gesetzgeber in Satz 2 Abs 3 § 22 SGB2 geschrieben "Die Zusicherung ist zu erteilen", er hat aber geschrieben "Die Zusicherung soll erteilt werden".
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  #6  
Alt 10.09.2009, 14:23
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Diverse Urteilsbegründungen von Entscheidungen des BSG

Das BSG ist der Auffassung, dass das Wort "sollen" im Gesetzestext keinen Ermessensspielraum lässt zu nicht wollen. Es bedeutet also sollen = müssen.
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  #7  
Alt 10.09.2009, 16:24
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Zitat:
"Soll" in Gesetzen:

In allen Fällen ist dem Normadressaten ein Ermessensspielraum eröffnet, den er aber – von zu begründenden Ausnahmen abgesehen – im Sinne der Soll-Vorschrift ausschöpfen soll (sog. intendiertes Ermessen).
"Soll" ist mithin keineswegs gleich "Ist" bzw. "muß"

Soll-Bestimmung in Gesetz und Rechtsverordnung Generelle Themen Forum 123recht.net
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  #8  
Alt 10.09.2009, 17:37
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Was dem TE nun aber alles wenig hilft. Soll ist im Falle von drohender oder vorliegender Obdachlosigkeit ganz klar muss.

Und so mancher SB sollte mal in ein Obdachlosenheim gehen und sich das Elend da ansehen, und dann schauen, was die Kommune dafür ausgibt! Und dann müsste der SB die finanzielle Mehrbelastung der Kommune aus eigener Tasche zahlen, die durch den Aufenthalt im Obdachlosenheim entsteht.

Dies alles unter der Voraussetzung, dass die Obdachlosigkeit nicht mutwillig herbeigeführt wurde durch Vandalismus, Mietschulden etc.
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  #9  
Alt 11.09.2009, 06:55
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Zitat:
Was dem TE nun aber alles wenig hilft.
Helfen täte ihm es auch nicht wenn man ihm was vorgaukelt.

Denn er wäre nicht der erste der an eine Obdachlosenunterkunft verwiesen worden wäre.

Denn wer mit 22 ohne jegliche wirtschaftliche Basis auszieht kann nicht immer damit hoffen vom Staat eine Wohnung seiner Wahl bezahlt zu bekommen.
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  #10  
Alt 11.09.2009, 06:58
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Wer mit 26 ohne wirtschaftliche Basis auszieht ist bitte wieviel besser? Mäxchen?
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