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| Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen. |
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#1
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| Hallo liebe Gemeinde und speziell alle Ratgebenden, Diverse Googlestunden sind ergebnislos ins Land gezogen, darum frag ich mal direkt zu meiner eigentlich eher gewöhnlichen Situation. Also ich (21) habe gerade mein Ausbildung (Mediengestalterin) abgeschlossen und bestanden (23.06), und wohne noch bei meiner Mutter. Absolut keine Chance auf Übernahme deswegen habe ich erstmal ALG I beantragt und erhalte dafür ganze : 97,38 €. Nun das reicht natürlich vorne und hinten nicht. Ich wollte mit zu meinem Freund (Ü25) ziehen, mit dem ich schon fast zwei Jahre zusammen bin, der noch bei seinen Eltern wohnt und selber ALG II bezieht (eigene Bedarfsgemeinschaft). Könnte ich dann auch ALG II beantragen ? (Da ich ja dann nicht mehr bei meinen Eltern wohne)? Sind wir dann eine Bedarfsgemeinschaft, oder bekommt jeder eine ? Und in welcher Höhe wäre das dann? Ja ich weiß viele Fragen, aber es wäre schön wenn jemand Licht in den Dschungel bringen könnte .Vielen Dank im voraus. |
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#2
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| Da der Auszug aus dem Elternhaus nicht erforderlich ist, wirst du genauso viel ALGII bekommen wie jetzt auch, nämlich nichts.
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#3
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| Aha ,okay ![]() Oder gibt es alternative Möglichkeiten noch an Geld zu kommen ? Versteht mich nicht falsch, ich bin nicht arbeitsscheu. Aber ich wenn ich einen 400€ Job annehme und davon nur 165€ behalten kann, ist das ganze nicht sonderlich lohnenswert. Alternativ: ALG I abmelden, 400 Euro Job annehmen, davon dann KV ( ~130 Euro) bleiben noch 270. Also genausoviel als wenn ich nur eine 15 Stunden Woche + ALG I hätte. Komisches Rechtssystem. |
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#4
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| Ein Hilfsempfänger bekommt im Schnitt wegen seiner Hilfsbedürtigkeit einschließlich Krankenversicherung etwa 800 € im Monat. Da wäre es doch eher ein "komisches Rechtssystem" wenn er die 800 € unabhängig von zusätzlichem Erwerbseinkommen erhalten würde auch wenn er um die Höhe des Einkommens weniger bedürftig wäre. Aber ich gebe zu, solche Optimierungsüberlegungen sind normal und deswegen fände ich es auch normal, wenn der Hilfsempfänger in einer gemeinnützigen Volltagstätigkeit sich diese 800 Euro verdienen würde und sie nicht gratis bekommt. |
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#5
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| Zitat:
![]() Warum also nur einen 400 Euro Job ? Fast alle Menschen arbeiten Vollzeit um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Nur bisschen ARbeiten und den Rest vom Staat finanzieren lassen ist da nicht. Vorallem da dies ja auch noch diejenigen finanzieren die Vollzeitarbeiten um selber zu leben, davon Steuern zahlen um dann z.B. dich auch noch mitdurchzufüttern..... weil du meinst ein 400 Euro Job wäre genug ??? Also einen 400 Euro Job bis sich was bessers findet mit mehr Stunden und Lohn........ da sagt keiner was gegen so eine Übergangslösung. Und findest du im ALGII Bezug nicht so schnell einen Vollzeitjob kann das die ARge gut mit EEJ oder Maßnahmen überbrücken. Zitat:
ALGI ist eine Versicherungsleistung- da gibt es fix das was man sich vorher an Anspruch erarbeitet hat. ALGII ist Absicherung für Menschen die sich ihr Existenzminimum nicht selber erarbeiten können. Wird vonSSteuern finanziert. Daher wird nur der Fehlbetrag zum errechneten Bedarf aufgestockt und als Lutscherl gibts noch Freibeträge aufs Erwerbseinkommen. ABer der Punkt ist hier - du hast garkeinen ALGII Anspruch..... also gibt es für dich eh nur - soviel verdienen das du dir den zusammenzug leisten kannst - oder zuhause bleiben und evtl. mit den Eltern zusammen einen Antrag stellen - ist U25 nicht anders möglich. |
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#6
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| Zitat:
Ich wollte nur für die Zeit bis mein Freund in einer Großstadt Arbeit gefunden hat, und wir somit zusammenziehen können, überbrücken mit einem Minijob. Also nichts für Ungut und danke für die Antworten. |
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#7
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| Zitat:
Dann hast 400 € nur für dich. Bis zum 23. Lebensjahr kannst du noch bei deinen Eltern/Vater oder Mutter KV versichert sein. Altersgrenzen bei Kindern Kinder können gemäß § 10 Abs. 2 SGB V nur bis zu bestimmten Altersgrenzen familienversichert sein. 1. Die Familienversicherung ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres durchführbar. 2. Fortgeführt wird sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Als Erwerbstätigkeit in diesem Sinne gilt jede regelmäßige abhängige oder selbstständige Tätigkeit, in der mehr als 400 € im Monat an Einnahmen erzielt wird. Familienversicherung
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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#8
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| Zitat:
Du mal dran gedacht? Und zwar für Vollzeit. |
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#9
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| @ lopo Vielen Dank, das ist eine sehr hilfreiche Information. So werden wir das auch machen ! Danke nochmals für deine/eure Hilfe Zitat:
An den Moderator: kann geschlossen werden |
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