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| Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen. |
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#1
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| Wir sind eine 4- köpfige Familie. Beide Kinder wohnen noch bei uns. Die Eltern haben im Februar einen Antrag für ALG II gestellt. Unser Sohn hat Ende Januar seine Ausbildung abgeschlossen und wurde übernommen. Er möchte entweder ausziehen oder seinen Mietanteil selber bezahlen. Also, er möchte kein ALG II in Anspruch nehmen. Kann er, bei uns wohnend, unabhängig bleiben, sodass die Eltern und zweites Kind eine Bedarfgemeinschaft bilden können? Darf er ausziehen und wenn ja, dann unter welchen Voraussetzungen? |
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#2
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| Wenn er seinen Lebensunterhalt alleine bestreiten kann, kann er ausziehen wann und wohin er möchte. Zieht er nicht aus, bezieht er ohnehin kein ALGII, wenn er seinen Bedarf (Regelsatz und Mietanteil) selbst decken kann. Ihr würdet dann nur eure Mietanteile von der Arge als Bedarf angerechnet bekommen.
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#3
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| Danke sehr für die schnelle Antwort. Aber da kommen mir noch weitere Fragen in den Sinn: 1. In der Arge hat man uns gesagt, dass Kinder bis 25 Jahre nicht ausziehen dürfen. (in unserem Fall) 2. Wenn mein Sohn bei uns bleibt und seinen Bedarf abdecken kann: Wird der Rest seines Einkommens (außer Freibetrag) angerechnet? Oder bleibt er von unserer Bedarfgemeinschaft unabhängig und kann über sein Einkommen frei verfügen? |
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#4
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| Zitat:
2. Es dürfte nichts angerechnet werden von seinem Einkommen, da er kein Teil eurer Bedarfsgemeinschaft ist sondern nur ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft. Ab und zu kommt die Arge auf die Idee der Unterhaltsvermutung, der euer Sohn allerdings widersprechen kann. Im SGB2 besteht keine Unterhaltspflicht von Kindern den Eltern/Geschwistern gegenüber.
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#5
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| Zitat:
Andernfalls kann er Probleme bei der Antragstellung auf ALGII erhalten.... so in etwa dass er die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hat. |
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#6
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| Wobei auf 1 Jahr befristete Verträge auch kein Problem darstellen, unbefristete Verträge gibt es heutzutage leider kaum noch. Zumal er danach dann vorrangig Anspruch auf ALGI hat (den er zwar jetzt auch schon hat, aber der Betrag nicht wirklich zum Leben reichen dürfte).
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#7
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| 2. Ab und zu kommt die Arge auf die Idee der Unterhaltsvermutung, der euer Sohn allerdings widersprechen kann. Im SGB2 besteht keine Unterhaltspflicht von Kindern den Eltern/Geschwistern gegenüber. Also die Unterhaltsvermutung haben wir nicht bekommen. Dafür aber die Vertretungsvermutung. Ist es das gleiche? Das haben wir jedoch noch nicht unterschrieben. Ändert sich etwas, wenn unser Sohn es nicht unterzeichnet? |
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#8
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| Wie das Amt bzw. die Mitarbeiter es machen, es ist verkehrt! ![]() Verlassen die sich einfach auf eure Angaben ohne Nachweis, dass Sohn nicht mehr hilfebedürftig ist und er hätte doch noch Anspruch, ist das Geschrei hinterher groß -> das hätten die uns sagen müssen! Prüfen sie gleich im Vorfeld, ob er noch Anspruch hat, dann ist das Geschrei auch groß -> das geht die doch gar nichts an! Wenn ihr euch also sicher seid, dass er keinen Anspruch mehr hat, dann soll er ganz genau das schreiben, dass er auf Leistungen verzichtet und nicht gewillt ist, die Familie zu unterstützen. |
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| Stichworte |
| ausbildung, ausziehen, bedarfgemeinschaft, u25 |
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