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Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen.

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  #1  
Alt 02.02.2010, 15:49
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Registriert seit: 02.02.2010
Beiträge: 3
Standard U25 fertig mit der Ausbildung und möchte kein ALG II beziehen

Wir sind eine 4- köpfige Familie. Beide Kinder wohnen noch bei uns. Die Eltern haben im Februar einen Antrag für ALG II gestellt. Unser Sohn hat Ende Januar seine Ausbildung abgeschlossen und wurde übernommen. Er möchte entweder ausziehen oder seinen Mietanteil selber bezahlen. Also, er möchte kein ALG II in Anspruch nehmen. Kann er, bei uns wohnend, unabhängig bleiben, sodass die Eltern und zweites Kind eine Bedarfgemeinschaft bilden können? Darf er ausziehen und wenn ja, dann unter welchen Voraussetzungen?
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  #2  
Alt 02.02.2010, 17:12
Benutzerbild von Grubenpony
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Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.217
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Wenn er seinen Lebensunterhalt alleine bestreiten kann, kann er ausziehen wann und wohin er möchte. Zieht er nicht aus, bezieht er ohnehin kein ALGII, wenn er seinen Bedarf (Regelsatz und Mietanteil) selbst decken kann. Ihr würdet dann nur eure Mietanteile von der Arge als Bedarf angerechnet bekommen.
__________________
Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank.
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  #3  
Alt 02.02.2010, 17:32
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Beiträge: 3
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Danke sehr für die schnelle Antwort. Aber da kommen mir noch weitere Fragen in den Sinn:
1. In der Arge hat man uns gesagt, dass Kinder bis 25 Jahre nicht ausziehen dürfen. (in unserem Fall)
2. Wenn mein Sohn bei uns bleibt und seinen Bedarf abdecken kann: Wird der Rest seines Einkommens (außer Freibetrag) angerechnet? Oder bleibt er von unserer Bedarfgemeinschaft unabhängig und kann über sein Einkommen frei verfügen?
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  #4  
Alt 02.02.2010, 17:53
Benutzerbild von Grubenpony
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Zitat:
Zitat von sting Beitrag anzeigen
1. In der Arge hat man uns gesagt, dass Kinder bis 25 Jahre nicht ausziehen dürfen. (in unserem Fall)
2. Wenn mein Sohn bei uns bleibt und seinen Bedarf abdecken kann: Wird der Rest seines Einkommens (außer Freibetrag) angerechnet? Oder bleibt er von unserer Bedarfgemeinschaft unabhängig und kann über sein Einkommen frei verfügen?
1. KA wie die Arge zu dieser Aussage kommt. Die U25-Regelung gilt nur für Hilfeempfänger. Was er ja nicht ist, wenn er seinen Bedarf selbst decken kann.

2. Es dürfte nichts angerechnet werden von seinem Einkommen, da er kein Teil eurer Bedarfsgemeinschaft ist sondern nur ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft. Ab und zu kommt die Arge auf die Idee der Unterhaltsvermutung, der euer Sohn allerdings widersprechen kann. Im SGB2 besteht keine Unterhaltspflicht von Kindern den Eltern/Geschwistern gegenüber.
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  #5  
Alt 02.02.2010, 18:03
dms dms ist offline
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Registriert seit: 18.04.2009
Beiträge: 1.998
Cool nur eine kleine Ergänzung

Zitat:
Zitat von sting Beitrag anzeigen
Unser Sohn hat Ende Januar seine Ausbildung abgeschlossen und wurde übernommen. Er möchte entweder ausziehen oder seinen Mietanteil selber bezahlen.
Es sollte sich dabei um eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handeln.

Andernfalls kann er Probleme bei der Antragstellung auf ALGII erhalten....
so in etwa dass er die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hat.
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  #6  
Alt 02.02.2010, 18:06
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Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.217
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Zitat:
Zitat von dms Beitrag anzeigen
Es sollte sich dabei um eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handeln.

Andernfalls kann er Probleme bei der Antragstellung auf ALGII erhalten....
so in etwa dass er die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hat.
Wobei auf 1 Jahr befristete Verträge auch kein Problem darstellen, unbefristete Verträge gibt es heutzutage leider kaum noch. Zumal er danach dann vorrangig Anspruch auf ALGI hat (den er zwar jetzt auch schon hat, aber der Betrag nicht wirklich zum Leben reichen dürfte).
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  #7  
Alt 02.02.2010, 19:36
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Beiträge: 3
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2. Ab und zu kommt die Arge auf die Idee der Unterhaltsvermutung, der euer Sohn allerdings widersprechen kann. Im SGB2 besteht keine Unterhaltspflicht von Kindern den Eltern/Geschwistern gegenüber.

Also die Unterhaltsvermutung haben wir nicht bekommen. Dafür aber die Vertretungsvermutung. Ist es das gleiche? Das haben wir jedoch noch nicht unterschrieben. Ändert sich etwas, wenn unser Sohn es nicht unterzeichnet?
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  #8  
Alt 03.02.2010, 03:43
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Beiträge: 2.354
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Wie das Amt bzw. die Mitarbeiter es machen, es ist verkehrt!

Verlassen die sich einfach auf eure Angaben ohne Nachweis, dass Sohn nicht mehr hilfebedürftig ist und er hätte doch noch Anspruch, ist das Geschrei hinterher groß -> das hätten die uns sagen müssen!
Prüfen sie gleich im Vorfeld, ob er noch Anspruch hat, dann ist das Geschrei auch groß -> das geht die doch gar nichts an!

Wenn ihr euch also sicher seid, dass er keinen Anspruch mehr hat, dann soll er ganz genau das schreiben, dass er auf Leistungen verzichtet und nicht gewillt ist, die Familie zu unterstützen.
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Stichworte
ausbildung, ausziehen, bedarfgemeinschaft, u25

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