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Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen.

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  #1  
Alt 19.02.2010, 08:57
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Standard U 25 - Teilzeiteinstellung und Sanktion

Hallo,
ich bin 23 Jahre alt und wohne in einer WG, was bei Antragstellung zu großen komplikationen geführt hat und anschließend zu einer Sanktion. Ich habe den Bescheid über die Sanktion Anfag Dezember bekommen und gleich Widerspruch eingelegt, bislang hat sich aber noch nix getan und bei nachfragen sagt man mir, dass eine Bearbeitung bis zu 4! Monate dauern kann derzeit.
Das Arbeitsamt sucht mir eine Vollzeitstelle. Jetzt habe ich aber eine Teilzeitstelle mit Aussicht auf erweiterung ab Ende des Jahres am Wickel. Leider werde ich aber duch eine TZ Stelle wohl nicht vom Arbeitsamt wegkommen, und weiter Zuschuss beantragen müssen. Jetzt nun meine Frage: Kann das Arbeitsamt sagen "Nein, du darfst die Stelle nicht annehmen" und wie sieht es mit der Sanktion aus? Läuft das weiter? Ich würde nämlich gern aus meiner WG ausziehen, was aber derzeit mit lediglich 300,-€ (meinen Mietanteil) nicht geht.
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  #2  
Alt 19.02.2010, 09:45
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wegen TZ-Stelle:
Das Amt kann Dir nicht verbieten, diese Stelle anzunehmen, das Gegenteil ist der Fall, Du bist verpflichtet, diese Stelle anzunehmen (§2 SGBII).
Was will das Amt in diesem Falle machen? Etwas verbieten, was gesetzlich vorgeschrieben ist, sogar unter Bestrafung (Sanktionenen) steht?
Natürlich kann das Amt verlangen, das Du Dich weiterhin auf Vollzeitstellen bewirbst, mehr allerdings nicht. Auch fallen 1€-Job und Massnahmen in diesem Falle weg, da Dein Job absoluter Vorrang hat.

Wegen der ausgesprochenen Sanktion würde ich eine einstweilige Anordnung per Gericht durchführen, die ARGE zur Zahlung des kompletten ALGII zu verurteilen.
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  #3  
Alt 19.02.2010, 10:05
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Zitat:
Zitat von quinky50 Beitrag anzeigen
Wegen der ausgesprochenen Sanktion würde ich eine einstweilige Anordnung per Gericht durchführen, die ARGE zur Zahlung des kompletten ALGII zu verurteilen.
Zuerst wäre mal die Frage zu klären, wofür die Sanktion verhängt wurde.
Für das wohnen in einer WG?? Für Komplikationen bei der Antragstellung??
Wohl kaum!
Caesar
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  #4  
Alt 19.02.2010, 10:33
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Das Problem an der Sache ist, dass ich mit einem Mann zusammenwohne und uns unetrstellt wurde, dass wir zusammen wären und das halt keine WG wäre. Erst als ER sich beim Amt beschwert hat und ein bisschen Lauter geworden ist kam plötzlich jemand, der sich unsere Wohnung angeschaut hat.
Ich hatte bevor ich überhaupt einen € vom Amt bekommen habe einen 1,- € Job bekommen, welchen ich auch ordnungsgemäß besucht habe, bis meine Fallmanagerin sagte, dass ich keinen Cent vom Amt bekommen würde, da ich ja nicht in einer WG wohne. Daraufhin bin ich dem 1,-€ Job ferngeblieben, da es mir nicht logisch erschiehn, da weiter hinzugehen, wenn mein Antrag vom Amt nicht anerkannt wird.
Das ist der Grund meiner Sanktion.
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  #5  
Alt 19.02.2010, 10:42
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Eine Teilzeitstelle "am Wickel" zu haben ist eine unverbindliche Inaussichtstellung.

Das kann passieren oder auch nicht.

Hast du denn einen Arbeitsvertrag für die Teilzeitstelle den du der ARGE vorlegen kannst?

Vorübergehend natürlich dann annehmen, aber mit Hinweis darauf abzutauchen wird nicht funktionieren.

Solange du einen Cent Sozialgelder beziehst wird man dich auf Aufnahme eines Vollzeitjobs verweisen.

Wie lautete denn das Prüfergebnis des Außendienstes hinsichtlich der von dir behaupteten "WG"?
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  #6  
Alt 19.02.2010, 10:48
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Meine WG wurde anerkannt, aber erst NACH der Kündigung seitens des 1,- € Job gebers.

Am Wickel soll heißen, dass ich jetzt erst einmal ein Praktikum machen soll, in dem die Arbeitgeber sehen wollen, wie ich mich so anstelle. Wenn da alles gut läuft kann ich den Vertrag gleich mitnehmen und es wird auch ein Vermerk im Vertrag stehen, dass die Stelle "ausbaufähig" ist.
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  #7  
Alt 19.02.2010, 17:37
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Zitat:
Zitat von quinky50 Beitrag anzeigen
wegen TZ-Stelle:
Das Amt kann Dir nicht verbieten, diese Stelle anzunehmen, das Gegenteil ist der Fall, Du bist verpflichtet, diese Stelle anzunehmen (§2 SGBII).
Was will das Amt in diesem Falle machen? Etwas verbieten, was gesetzlich vorgeschrieben ist, sogar unter Bestrafung (Sanktionenen) steht?
Natürlich kann das Amt verlangen, das Du Dich weiterhin auf Vollzeitstellen bewirbst, mehr allerdings nicht. Auch fallen 1€-Job und Massnahmen in diesem Falle weg, da Dein Job absoluter Vorrang hat.

Wegen der ausgesprochenen Sanktion würde ich eine einstweilige Anordnung per Gericht durchführen, die ARGE zur Zahlung des kompletten ALGII zu verurteilen.
wo hast du den diese Weisheiten her?????

sie muss alle Möglichkeiten nutzen! D.h. aber noch lange nicht, dass sie jede Arbeit annehmen muss (zumutbar, sittenwidrig) besonders dann nicht wenn keine evt. EGV vorliegt oder der o.g. Job kein Vorschlag der Arge mit entsprechender RFB war.

wieso fallen Maßnahmen weg??? lies doch dazu mal §10 Abs 2 Nr.5 SGBII ivm Abs 3 SGBII

Außerdem wird der Begriff TZ umgangsprachlich oft auch für nicht svpf. Beschäftigungsverhältnise verwendet. Das würde auch deinen absoluten "Vorrang" weiter aushöhlen

und zu guter letzt, einstweilige Anordnung vorzuschlagen ohne überhaupt nur ansatzweise zu wissen wofür eine Sanktion verhängt wurde halte ich für absolut unverantwortlich gegenüber dem Hilfesuchenden
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  #8  
Alt 19.02.2010, 17:43
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@Tanzmaus

Praktikum ist noch keine TZ-Stelle und darüberhinaus genehmigungspflichtig seitens der Arge. Heißt also, ja die Arge kann dir das Praktikum verbieten.
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  #9  
Alt 23.02.2010, 10:45
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@ Lalilu: Ja, ich weiß, dass ein Praktikum genehmigungspflichtig ist. Das läuft auch schon alles seinen richtigigen Weg.
War ja auch nicht meine Frage!
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  #10  
Alt 23.02.2010, 10:59
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Zitat:
Jetzt nun meine Frage:

Kann das Arbeitsamt sagen "Nein, du darfst die Stelle nicht annehmen" Ja, kann es

und wie sieht es mit der Sanktion aus? Läuft das weiter? Beantwortung m.E. nicht möglich da zu undurchsichtig

Ich würde nämlich gern aus meiner WG ausziehen? Geht wenn die ARGE nicht mehr als bisher an Kosten der Unterkunft bezahlen muß
Antworten in rot.
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