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| Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen. |
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#1
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| Hallo, ich hoffe auf Tipps, mein Sohn, 19 Jahre, kommt aus einer Auslandsmaßnahme zurück. Er war dort 7 Jahre. In der zwischenzeit war ich zeitweise auf ALG-II angewiesen und bin auf Druck des Amtes in eine 2-Zimmerwohnung gezogen. In dieser lebe ich nun mit meinem 16-jährigen Sohn. Ein Zimmer er und eines ich. Nun wird mein Auslandsrückkehrer erstmal bei uns mitwohnen. Auf Dauer ist das unzumutbar. Muss das Amt für den 19-Jährigen eine Wohnung, incl. Ersteinrichtung bezahlen? Oder müssen wir in einer BG zusammen wohnen? An meinem jetzigen Mietvertrag bin ich aber noch 2 Jahre gebunden. Welchen Anspruch haben wir und wie muss ich beantragen? Danke im Voraus für Tipps, Erfahrungen und Hinweise die ich nicht bedacht habe. |
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#2
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| Wovon wird er hier leben? Ersteinrichtung, wenn er zu Euch zieht? Nö, wozu?
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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#3
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| Was war das denn für eine "Auslandsmaßnahme" die 7 Jahre geht? |
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#4
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| Hallo elvira67, Hat er eine Ausbildung? Was ist mit seinem Vater? Ist es ein Mietvertrag mit Kündigungsausschluss? lg edy
__________________ Ein freundliches " Hallo " setzt sich auch in Foren immer mehr durch. |
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#5
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| Mit Vater ist kein Kontakt Keine Ausbildung Er wird erst arbeitslos sein und sucht Mietvertrag mit Kündigungsausschluss Die Ersteinrichtung meinte ich, wenn er eine eigene Wohnung bekommt. Wir können nicht zu dritt in 2 Zimmern leben. Die Jungs hatte ich als Kinder schon trennen müssen, damit die sich nicht gegenseitig umbringen. Die Maßnahme lief über das Jugendamt. Mein Sohn hatte extreme Auffälligkeiten durch die er im heimischen Umfeld nicht bleiben hat können. Er hat jetzt selbst, ein halbes Jahr vor Ablauf, die Maßnahme beendet. |
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#6
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| Hallo elvira67, Er muss als erstes sich um eine Ausbildung kümmern,dann mit Vater Kontakt aufnehmen,dann steht ihm evtl.Unterhalt zu. lg edy
__________________ Ein freundliches " Hallo " setzt sich auch in Foren immer mehr durch. |
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#7
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| Zitat:
![]() Manchmal glaubt man einfach nicht was man so liest. |
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#8
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| Zitat:
Wir!!! zahlen das auch noch! (Und nun sollen wir auch noch den 19jährigen durchfüttern und mit Wohnung versorgen) ![]() Sorry, mal offtoppic, aber manchmal wünsche ich mir amerikanische Verhältnisse! |
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#9
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| Wir sollten vielleicht etwas Ausgewogenheit walten lassen. Den genauen Umstand der Auffälligkeiten des Sohnes kennen wir nicht. Wenn der Staat ihm jetzt eine Wohnung finanziert, könnte es (auch finanziell) immer noch besser sein, als ihn so richtig auf die schiefe Bahn kommen zu lassen, und ihm dann vielleicht ein Leben lang einen betreuten Aufenthalt irgendwo hinter Mauern zahlen zu müssen. Aber wie gesagt, so genau kennen wir die Hintergründe (noch) nicht. |
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