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| Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen. |
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#1
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| Hallo, Unsere Tochter ist 21 Jahre, hat vor 11 Monaten eine Berufsausbildung abgeschlossen und bekommt seitdem ALG1. Wegen erheblicher Differenzen mit unserer Tochter haben wir berufstätige Eltern uns im Februar entschlossen, unsere Tochter derart finanziell zu unterstützen, dass sie sich eine eigene, bescheidene Wohnung leisten kann. (210 Euro KM) Sie bekommt derzeit 330 Euro ALG1 und 300 Euro von uns, muss dann allerdings Alles selbst bestreiten. Als wir diesen Entschluss fassten (sie heraus zu deligieren) sah ihre berufliche Perspektive noch wesentlich besser aus, sie hatte 2 Job's schon fast sicher. Jetzt ist sie nach einigen berufstätigen Wochen wieder auf ALG1 (bis Ende Juli ?) Nun kommen die eigentlichen Fragen: Hat sie nach ALG1 Anspruch auf Sozialleistungen oder gelten wir als Bedarfsgemeinschaft und der Rückzug wird erwartet? Hat sie einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt von unserer Seite? Wir (die Eltern) möchten nicht falsch verstanden werden, jedoch müssten wir mit unseren knapp 50 Jahren langsam an Altersvorsoge denken, nachdem wir 2 Kinder (21/26 Jahre) mit Bildung, Führerschein, Auto und Wohnung ausgestattet haben. Stattdessen ist nun unser Dispo-Kredit etwas überbeansprucht. Wir wären sehr dankbar über ähnliche Erfahrungen, um uns später nicht über Formfehler ärgern zu müssen. |
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#2
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| Rein rechtlich hat sie schon seit Beendigung der Ausbildung keinen Anspruch mehr auf Unterhalt. Da ihr sie aber fleißig unterstützt habt, wird es nunmehr schwer, bei ALGII die Unterhaltsvermutung (die auf jeden Fall angestellt wird) zu widerlegen. |
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#3
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| Zitat:
die Frage wird eher sein, falls die Tochter ALG II beantragen muss, ob die Arge die Tochter wieder auf die Wohnung der Eltern verweißt, da sie unter 25 Jahre ist und der Auszug erst im Februar war. Das sollte man der Tochter mal vor Augen führen, möglicherweise strengt sie sich dann noch mehr an, sich besser selber durch zuschlagen anstatt wieder bei den Eltern einziehen zu müssen.
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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#4
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| 1. Eine Zurückverweisung ist nicht mehr möglich, da die Wohnung schon besteht. 2. Sie hat ausgelernt, also entfällt die Unterhaltspflicht. 3. Unterhaltspflichtprüfung evtl. nur noch, wenn sie aufgrund von Erwerbsunfähigkeit ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könnte; also ein Sozialfall wäre bzw. würde. |
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#5
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| Sehe ich unter diesen Umständen nicht so. Die Tochter ist in dem Wissen, sich die Wohnung nicht aus eigenen Kräften leisten zu können, ausgezogen. Es besteht eine privatrechtliche, wenn auch nur mündliche Vereinbarung, dass die Eltern sie deswegen weiterhin unterstützen. Von daher müssen die Eltern sie weiterhin unterstützen oder aber das Amt verweist sie zu Recht (da sie wissen musste, dass es nur aufgrund ihres Einkommens nicht bezahlbar ist) wieder auf die Wohnung der Eltern. Turtle |
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#6
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| Danke für Eure Informationen, hat unter Beachtung der Tipp's super geklappt. (Mietzahlungen wurden als Darlehen angegeben, gescheiterter Berufseinstieg war für unsere Tochter nicht absehbar) |
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| Stichworte |
| alg 2, berufsabschluss, eigene wohnung, eltern, u25 |
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