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| Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen. |
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#1
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| Hallo, ich hoffe sehr, jemand hilft mir mit folgender Frage: Ich bin 25 Jahre alt und bekomme in ungefähr drei Wochen mein erstes Kind. Ich wohne mit meinem Partner zusammen, wir sind aber unverheiratet und haben das gemeinsame Sorgerecht beantragt. Das Einkommen meines Partners (selbstständig) reicht kaum für ihn alleine, geschweige denn zusätzlich für mich oder unser Kind aus. Ich selbst bin Studentin im Urlaubssemester, kann also theoretisch ALG II beantragen. Bis jetzt habe ich noch Geld von meinen Eltern bekommen, die beide voll gearbeitet haben. Jetzt ist aber mein Vater berentet und sie haben weniger Geld zur Verfügung, so dass sie mich gerne auf mich selbst stellen möchten, was ich nur zu gerne auch möchte. Aber wie sieht es nun aus bei ALG II? Ich habe gehört, Studenten unter 28 müssen in erster Linie von ihren Eltern finanziert werden, stimmt das? Meint ihr ich habe Anspruch auf ALG II oder wird auf den elterlichen Unterhalt verwiesen? Ich würde mich sehr über Antworten freuen.....Katharina |
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#2
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| Was verdient Dein Partner? Denn in erster Linie müßte er Dir Unterhalt und dem Kind Unterhalt zahlen. |
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#3
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| Hi, die Durchführungshinweise zu § 7 SGB II der Arbeitsagentur sagen hier folgendes : beurlaubte Studenten Rz (7.82) :http://tinyurl.com/8skycb Unterbricht ein Student/eine Studentin aus Krankheitsgründen oder infolge Schwangerschaft die Ausbildung bis zur Dauer von 3 Monaten, wird gem. § 15 Abs. 2a BAföG Ausbildungsförderung geleistet; der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 bleibt demzufolge bestehen. Wird die Ausbildung für länger als 3 Monate unterbrochen, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung; es können Leistungen zum Lebensunterhalt beansprucht werden, ohne dass § 7 Abs. 5 dem entgegensteht.
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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#4
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| Hallo...Mein Partner verdient ca 1200 EUR im Monat. Da gehen noch Krankenversicherung ab (350,-) und die Miete (450,-) und dann bleibt schon kaum noch was übrig, vor Allem für uns zu dritt dann bald... Und Lopo, laut dem Text bin ich dann ja berechtigt, "Leistungen zum Lebensunterhalt" zu beantragen und über 25 zähle ich ja auch nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft meiner Eltern, aber wenn das Einkommen meines Partners nicht ausreicht, wird die Arge nicht trotzdem versuchen, auf Unterhaltszahlungen meiner Eltern zu verweisen? Oder sind die ganz klar nicht mehr "zuständig" für mich? |
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#5
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| Das Einkommen deiner Eltern wird nicht berücksichtigt. Ihr drei (dein Partner, das Kind und du) bildet gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft. Andi |
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#6
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| Okay, super, das ist erstmal gut zu hören. Dann bin ich zumindest von ihnen erstmal unabhängig....vielen Dank für die Antworten!!! |
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#7
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| Zitat:
Ich habe mal gehört daß im Falle der Nichtleistungsfähigkeit des Partners die Unterhaltsverpflichtung bis zu einem Berufsabschluß auf die BGB Unterhaltsverpflichtung der Eltern zurückfällt. |
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#8
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| Ja....das genau war auch meine Befürchtung |
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#9
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| Da wird sich Andy 1985 wohl sicher sein, denn: § 33 Abs. 2 SGB II Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person (Krinni) 1...... 2...... 3.in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten (Eltern) steht und a) schwanger ist oder b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. |
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| Stichworte |
| eltern, schwanger, selbstständig, unterhalt, urlaubssemester |
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