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| Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen. |
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#1
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| Hallo ihr Lieben, ich weiss garnicht wie und wo ich anfangen soll! Meine Kinder und ich sind vor Häuslicher Gewalt in ein anderes Bundesland geflohen und kamen bei privaten Leuten unter, waren somit Wohnsitzlos gewesen.Wir beantragten im Januar 2009 Hartz4,nach 4.monaten fanden wir endlich eine Wohnung in einem anderen Ort,wohin dann unsere Akte geschickt wurde.Nach unserem Einzug kam nach einigen Tagen eine Einladung, das wir dort zu einem Gespräch erscheinen sollten! Ich mußte ein Tag vorher als meine Kinder dorthin, nächsten Tag waren meine Kinder bei einem Arbeitsvermittler, der genau neben meiner Arbeitsvermittlerin sein Arbeitszimmer hat.Als meine Kinder von der Häuslichen Gewalt berichten wollten, sagte ihr Arbeitsvermittler das er das schon von meiner Arbeitsvermittlerin gehört hätte,da sie ja zusammen mit den Eltern und Kindern zusammen arbeiten würden!Mein Sohn hat im Juni 2008 sein Abitur mit einen Notendurchschnitt von 2,7 in dem Bundesland wo wir vorher gewohnt haben absolviert, war seit August 2008 somit Arbeitslos gewesen und bekam seit da an Hartz4.Das waren dort genau 5.monate, in dem Bundesland wo wir jetzt wohnen bekommt er genau 4.monate Hartz4! Der Arbeitsvermittler sagte meinen Kindern, das er unter Druck stehe nach 3.monaten müsse er meine Kinder in Arbeit vermitteln, das wäre jetzt ein neues Gesetz! Meine Tochter war schon bei einer Berufsberaterin, die sie gleich in eine 10.monatige Maßnahme steckte, obwohl meine Tochter einen Realschulabschluss machen möchte. Um ihre Chancen zu erhöhen, das sie den Berufswunsch der ihr vorschwebt auch machen kann, mit einem Hauptschulabschluss mit 2,8 Notendurchschnitt wird das nichts.Auch darauf wurde keine Rücksicht genommen, sie muss mit 17.einhalb Jahren die Maßnahme machen, obwohl sie bis 18.Jahren ja noch Schulpflichtig ist.Nun wieder zu meinem Sohn, er ist 21.einhalb Jahre alt. Er hat sich bei der ZVS um einen Studienplatz in verschiedenen Orten beworben, dies sagte er auch seinem Arbeitsvermittler, der sagte daraufhin das es angeblich 3-4 Jahre dauern würde bis er das Fach was er studieren möchte machen kann! Deshalb möchte mein Sohn ja auch bis dahin eine Ausbildung machen, daraufhin sagte der Arbeitsvermittler zu meinem Sohn, das er ja auch eine Ausbildung und Studium Dual machen könne. Aber da mein Sohn stark übergewichtig ist und die da angeblich darauf schauen würden, redete er es meinen Sohn schon fast wieder aus!!! Mein Sohn war total verunsichert,sagte er würde auch alle Arbeiten machen, die ihrgendwie mit Medizin, Bio-Chemie oder mit Naturwissenschaften zu tun haben.Daraufhin tat der Arbeitsvermittler so als höre er es nicht. Immer wieder fing er an mit anderen Arbeitsvorschlägen,dann mit einem Projekt wo sozialschwierige Jugendliche nach Rumänien fahren, mein Sohn könnte ja da mit machen, damit es eine Mischung von sozialschwierigen und nicht sozialschwierigen Jugendlichen ist.Das Projekt heißt Zirkus und Theater, dort unterhalten die Jugendlichen in Rumänien Psychisch-Kranke.Der Arbeitsvermittler erzählte es so lustig was dort abgeht, das mein Sohn cool sagte und sich freute und lachte.Meine Tochter beobachte das der Arbeitsvermittler sich das in den Computer oder auf einen Zettel schrieb, das mein Sohn sich über das Projekt freuen würde.Dabei sagte mir mein Sohn das er nur über die Situation lachte und sich freute wie der Arbeitsvermittler darüber erzählte und nicht das er das Projekt gut findet!Der Arbeitsvermittler sagte ihm, das das Projekt so beliebt sei, das es dieses Jahr voll belegt ist deswegen.Mein Sohn solle noch eine Messe im Mai besuchen, da sind kontakte zu knüpfen mit Arbeitgeber und das wäre auch etwas für Abiturienten, nun zu meiner Frage, muss mein Sohn den Vermittlungsvorschlag annehmen, wo er bei einer bekannten Firma 20.Stunden in der Woche Regale auffüllen, Bandarbeiten, Post und Lagersachen machen muss?Dieser Vermittlungsvorschlag geht 12.monate lang.Oder muss er auch später eventuell das Projekt mit Rumänien annehmen? Wir haben nur Probleme mit den Behörden, seit Januar 2009 bekommt mein Sohn kein Kindergeld, angeblich war er bei einem Einladungstermin von der Berufsberatung nicht erschienen, kann er ja auch nicht. Wir haben keine Einladung per Post bekommen, das soll im März 2009 gewesen sein! Dann fragen wir uns, warum seine Hartz4 Leistung nicht gekürzt oder angehalten wurde und warum keine neue Einladung kam!!!! Bei der Kindergeldkasse sagte man uns, das mein Sohn nicht als Ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit geführt wird. Es sind noch so viele ungereimtheiten, das ich überlege an die Zeitung damit zu gehen oder ans Fernsehen! Unser Fall intressiert bestimmt einige mit der Häuslichen Gewalt und das mit den Behörden. |
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#2
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| Dein Text ist unformatiert nicht lesbar! Füge doch bitte ein paar Absätze ein!
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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#3
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| Danke, für den Tip Mandy, weiss nur nicht wie das geht. |
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#4
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| Nein, dein Sohn kann nicht "drei bis vier Jahre" auf den von ihm gewünschten Studienplatz warten, derweil ALGII beziehen und zuhause sitzen. Es gibt keine Arbeitslosen mit Abitursvorrang, er muß dann eben auch in einem weniger qualifizierten Job Regale auffüllen, Bandarbeiten machen, Post und Lagersachen erledigen wenn er keinen Job findet wo er sich selbst ernähren kann. |
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#5
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#6
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| SGB II § 2 Grundsatz des Forderns (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. SGB II § 10 Zumutbarkeit (1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass 1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, 2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, 3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, 4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, 5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil 1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat, 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist, 3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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#7
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#8
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#9
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| Übrigens, die Vollzeitschulpflicht dauert in der Regel bis zum Abschluss des 9. Schulbesuchsjahres, in einigen Bundesländern bis zum Abschluss des 10. Schulbesuchsjahres. Ein Recht auf Finanzierung eines Soziales Jahrs durch das Arbeitsamt gibt es nicht. Warum will denn dein Sohn, knapp 22 und der vor fast einem Jahr seinen Schulbesuch beendete nochmal ein soziales Jahr dazwischenschieben? Er sollte schnellstmöglichst eine Ausbildung beginnen und die Gründe die ihn bisher davon abhielten sind doch nicht durch das Amt veranlaßt. Was hat er denn seit Juni 2008 gemacht? |
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#10
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