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Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen.

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  #1  
Alt 28.02.2009, 07:30
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Böse Leistungskürzung wegen angeblicher Kündigung - was tun?

hallo community!

ich versuche, an dieser stelle das problem so gut es geht zu beschreiben. sollte es noch fragen oder unklarheiten geben, bitte stellt sie!


das ganze betrifft meinen lebensgefährten. er ist 22, gelernter kfz-mechatroniker, wurde aber von seinem ausbildungsbetrieb nicht übernommen. seitdem ist er mehr oder minder arbeitslos, hangelt sich meist nur von zeitarbeitsfirma zu zeitarbeitsfirma. wirklich lange war er nie bei einer beschäftigt. das längste war für ein halbes jahr 2007.
ich selbst bin 21 und mache gerade eine ausbildung zur bankkauffrau, beziehe also gehalt (rund 580 euro/monat + kindergeld). wir haben seit august 2007 eine gemeinsame wohnung (49 qm², 340 euro warm/monat). da wir beide die wohnung in anspruch nehmen, bekam er vom amt immer nur die hälftige miete (159,03 euro) + regelleistung (316 euro).

soviel zu den vorinformationen. kommen wir nun zum eigentlichen problem.

am 10.11.2008 bekam er einen anruf von einer zeitarbeitsfirma (ich nenne sie einfach mal abc), die ihm für den darauffolgenden tag eine stelle anbot. mein freund nahm die stelle, unterrichtete seine zuständige tante beim amt davon an und erschien am nächsten tag pünktlich zur arbeit.
bei dieser arbeitsstelle wurde arbeitsschutz (und einige andere themen) nicht sonderlich groß geschrieben, sodass sich mein freund gleich am ersten abend eine fußverletzung zuzog. er unterrichtete seinen vorgesetzten davon. am nächsten tag meldetete er sich gleich morgens krank, ging zum arzt und sandte sofort den gelben schein an firma abc.
am 13.11.2008 flatterte dann das kündigungsschreiben bei uns ein... am 14.11. meldete sich mein freund unter vorlage der kündigung wieder arbeitssuchend beim amt. er bekam auch gleich wieder einen neuen antrag auf alg 2 mit, den wir ausfüllten und die woche drauf abgaben.

wir dachten, damit wäre für uns der fall erledigt und wir hätten alles richtig gemacht. doch weit gefehlt...

am 09.01.09 erhielten wir einen brief vom amt, in dem uns mitgeteilt wurde, dass die leistungen meines freundes sich für den zeitraum vom 01.02.09 - 30.04.09 nur auf die hälftige miete beschränken würden.
begründung: "Sie haben trotz Belehrung... am 12.11.08 die Arbeit... bei Firma ABC aufgegeben, obwohl eine Fortführung... zumutbar war."
ich legte sofort widerspruch ein. schließlcih haben wir das amt fristgerecht (einen tag später!!) von der kündigung, die wir seitens der firma erhalten haben, in kenntnis gesetzt! der widerspruch ging also bei mir am 10.01.09 raus.
am 09.02.09 bekam ich die erste antwort darauf. "... über Ihren Anspruch kann nocht nicht abschließend entschieden werden."

ich habe am 15.02.09 eine aufforderung zur stellungnahme hingeschickt. noch immer habe ich keine antwort.

was kann ich tun? wie können wir uns verhalten? uns fehlen knappe 300 euro in der haushaltskasse... das merkt man doch schon sehr...

bin für ratschläge und tipps mehr als dankbar!!
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  #2  
Alt 28.02.2009, 15:04
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Wurde eine Rechtsgrundlage zur Sanktionierung angegeben? "§ 31 Abs. ????"

Ansonsten ist es sehr verwunderlich, dass man absenkt, ohne deinen Freund vorher anzuhören zu den Gründen der Kündigung. Wahrscheinlich hat sich die ZAF schlecht über deinen Freund und den Kündigungsumständen geäußert und das Amt geht davon aus, dass die ZAF die Wahrheit sagt.

Was könnt ihr machen? Widerspruch habt ihr schon gemacht, bleibt eigentlich nur noch, dass ihr einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellt. Ansonsten wird man weiterhin die Sanktion umsetzen, da eurer Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.

Turtle
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  #3  
Alt 28.02.2009, 15:18
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§ 31 SGB II Abs. 5 i.V. m. Abs. 1 und Abs. 6
steht bei der Entscheidung.
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  #4  
Alt 28.02.2009, 15:51
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War es ein Stellenangebot von der ARGE?

Turtle
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  #5  
Alt 28.02.2009, 15:54
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Nein. Er hatte sich Online in den Bewerberpool der ZFA eingetragen. Die meldeten sich dann bei ihm, sobald was halbwegs passendes für ihn dabei war. Die ARGE hatte meines Wissens nach nichts damit zutun. Sie wurde nur von uns angerufen, dass er in Arbeit ist.
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  #6  
Alt 28.02.2009, 16:01
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Dann ist schonmal die Rechtsgrundlage falsch. Denn es erfolgt KEINE "Belehrung über die Rechtsfolgen".

Greifen würde ihr nur § 31 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3b SGB II (Sperrzeitfiktion).

Nutzt aber eben erstmal gar nichts, weil, wie schon gesagt: neben Widerspruch ginge derzeit nur eine eA, die ihr beim Sozialgericht beantragen müsstet.

Turtle
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