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Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen.

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  #1  
Alt 20.02.2010, 21:30
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Frage Kürzung der Leistung i. H. v. 70%

Hallo,

ich beziehe mich auf den Forumeintrag: sanktion von 30% Fragen von
nasri vom 09.02.

Bei mir und meinem Freund liegt genau derselbe Sachverhalt vor. Ich befinde mich in Ausbildung und er erhält Leistungen i. H. v. etwa 450,00 €.

Angeblich hat er einen Termin nicht wahrgenommen. Er hat weder eine Terminladung noch einen Kürzungsbescheid oder eine Ankündung einer Kürzung erhalten. Als Leistung hat er für Februar nun etwa 150,00 € erhalten. Er hatte auch erst kurz vor der Kürzung einen Termin, den er wahrgenommen hatte, der auch belegbar ist.

Wir kämpfen seit Anfang des Monats darum, den Kürzungsbescheid zu bekommen und einen berichtigten Bescheid und die ihm zustehende Leistung zu erhalten - ohne Erfolg.

Der Teamleiter der Leistungszentrale im Jobcenter sagte, er werde sich um die Bearbeitung kümmern, bis jetzt ist nicht passiert. Das belastet uns beide sehr.

Meine Frage: Wie können wir uns verhalten, wenn wir einen Rechtsweg vermeiden wollen? Bringt ein Gespräch mit der Beraterin (kümmert sich um Vermittlungsvorschläge u.a.) etwas, in der Hinsicht, dass sie Veranlassungen tätigt?

Und wenn jemand so lieb wäre, könnte er mir die Gesetztesgrundlage zu Kürzungen (wg. Nichtwahrnehmung von Terminen) nennen, damit wir diese vorlegen können.

Und eine weitere Frage habe ich noch: Eventuell hat mein Freund ab März eine Festanstellung, gibt es eine Art Überbruckungsgeld, ich meine man bekommt das Gehalt ja erst Ende des Monats. Und auch Arbeitskleidung ist von nöten. Natürlich ist mir klar, dass die Beträge der Arge zurückgezahlt werden müssen.

Vielen Dank schonmal im Voraus, LG
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  #2  
Alt 20.02.2010, 22:32
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Die Sanktionen sind in § 31 SGB II geregelt. Da steht auch, daß eine Sanktion im Monat nach Zugang des Sanktionsbescheides zu laufen beginnt. Wenn es keinen Sanktionsbescheid vorher gibt, kann auch nicht sanktioniert werden.

Der Teamleiter kann jetzt keinen Bescheid mehr veranlassen, er muß die Sanktion aufheben lassen.

Zu Deiner 2. Frage, wegen der Arbeitskleidung soll er mit seinem Fallmanager/Pap sprechen, evtl. ist da was möglich im Rahmen des Vermittlungsbudgets, kommt natürlich drauf an, ob "richtige" Berufskleidung benötigt wird (Bäcker oder so). Zur Überbrückung bis zur ersten Lohnzahlung kann er ein Darlehen beantragen.
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  #3  
Alt 20.02.2010, 22:55
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Zitat:
Zitat von Vegas Beitrag anzeigen
Die Sanktionen sind in § 31 SGB II geregelt. Da steht auch, daß eine Sanktion im Monat nach Zugang des Sanktionsbescheides zu laufen beginnt. Wenn es keinen Sanktionsbescheid vorher gibt, kann auch nicht sanktioniert werden.

Der Teamleiter kann jetzt keinen Bescheid mehr veranlassen, er muß die Sanktion aufheben lassen.

Zu Deiner 2. Frage, wegen der Arbeitskleidung soll er mit seinem Fallmanager/Pap sprechen, evtl. ist da was möglich im Rahmen des Vermittlungsbudgets, kommt natürlich drauf an, ob "richtige" Berufskleidung benötigt wird (Bäcker oder so). Zur Überbrückung bis zur ersten Lohnzahlung kann er ein Darlehen beantragen.
Vielen Dank für die schnelle und informative Antwort.

Tja, nun ist es ja leider so, es wurde sanktioniert und dem Teamleiter zu sagen, er muss den Bescheid aufheben, könnte problematisch sein. Oder kann man da eine Frist zur Bearbeitung setzen?

Vielleicht ist es ja hilfreich sich von dem Fallmanager sich einen Beleg darüber geben zu lassen, dass man keinen Termin versäumt hat und diesen dann vorzulegen.

Bin am Überlegen, ob ein Brief an die Geschäftsleitung hilft, ich mache Ausbildung in einem Anwaltsbüro mit Sozialrecht. Der Rechtsweg ist mitunter so erschwerlich...
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  #4  
Alt 21.02.2010, 07:03
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Wie können wir uns verhalten, wenn wir einen Rechtsweg vermeiden wollen?

Könnt natürlich weiter mit denen rumeiern und die unverbindlich labern lassen. Oder mit dem Geld ist es dringend und ihr wählt den Rechtsweg.
Übrigens gibts für einen verpassten Termin nur eine Sanktion iHv 10%.
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  #5  
Alt 21.02.2010, 10:14
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Zitat:
Zitat von Brzo Beitrag anzeigen
Wie können wir uns verhalten, wenn wir einen Rechtsweg vermeiden wollen?

Könnt natürlich weiter mit denen rumeiern und die unverbindlich labern lassen. Oder mit dem Geld ist es dringend und ihr wählt den Rechtsweg.
Übrigens gibts für einen verpassten Termin nur eine Sanktion iHv 10%.
Ich dachte bei U 25 ist die Kürzung höher?! Wie dem auch sei.

Es ist dringend, aber wie soll denn Widerspruch eingelegt werden, wenn uns nichtmal der Bescheid vorliegt? hmmm also lieber versuch ich doch etwas so zu klären als das mein Widerspruch in der Rechtsabteilung vor sich hin gammelt -.-

Geändert von aMymiau (21.02.2010 um 10:17 Uhr) Grund: Satz hinzugefügt
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  #6  
Alt 21.02.2010, 11:30
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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre möglich.
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  #7  
Alt 21.02.2010, 12:07
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Zitat:
Zitat von Brzo Beitrag anzeigen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre möglich.
Vielleicht könntest du mir mitteilen wie so ein "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" aussehen soll von der From her und was darin zu fordern ist (Aushändigung Bescheid? Auszahlung der Leistung ?)

Danke schonmal LG
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  #8  
Alt 21.02.2010, 16:18
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Auf Auszahlung der Leistungen, die euch laut Bescheid zustehen. Wie das aussieht ist egal, muss ans zuständige Sozialgericht und es muss erkennbar sein was los ist und was man will. Im Zweifel Beratungshilfeschein holen und vom Anwalt vertreten lassen.
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Stichworte
kürzung, leistungen, sanktion, terminladung

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