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| Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen. |
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#1
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| Hallo, im folgenden möchte ich unsere ziemlich komplexe Problematik schildern: Bedarfsgemeinschaft:
Einige Fragen sind nun noch offen.
Vielen Dank im Voraus für die Antworten in dieser diffusen Geschichte! |
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#2
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| 1. Bafög wird nicht angerechnet, das ist ausschließlich Einkommen des Bafögbeziehers. Aber alle anderen Einkünfte können in dem Umfang, wie es der Studierende/Azubi nicht braucht, auf die Mitglieder der BG angerechnet werden. 2. Wird sehr unterschiedlich gehandhabt und kommt auch auf die Form der Bewilligung oder des Verwaltungshandelns (z. B. Anmeldung von Erstattung, vorläufige Bewilligung usw.) an. Da wirst du die Reaktion des Amtes abwarten müssen. 3. Sie ist doch derzeit gar nicht arbeitslos, da sie das Kind betreut. Daher besteht kein KG-Anspruch. 4. Normalerweise hätte die ARGE schon längst dazu auffordern müssen, denn es ist ja u. U. Einkommen, das du für den Lebensunterhalt deiner Familie einsetzen kannst. Und: ja, es ist -wenn du es nicht zum Lebensunterhalt brauchst - natürlich auf Frau und Kind anrechenbar. 5. Die 30 Euro sind in den 100 Euro schon drin. Der ALG 2 Rechner hier macht es falsch. Turtle |
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#3
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| Vielen Dank für die super Antworten!!! Zu 4.) hatte ich in einem anderen Forum die Antwort erhalten: "Tatsache ist: KiG-Nachzahlungen für Monate, in denen kein H4-Anspruch bestand, dürfen nicht angerechnet werden." Stimmt das also doch nicht? Man wird in der Kindererziehungszeit also nicht als arbeitssuchend eingestuft? Zu 3.) hatte ich nämlich noch die Antwort erhalten: "Grundsätzlich können auch volljährige, "junge Mütter" unter gewissen Voraussetzungen "eigenes" Kindergeld erhalten, wobei dieses Kindergeld nicht zu 100% angerechnet aufs ALG2 werden würde, da man einen 30 EUR Freibetrag als Volljährige hat." |
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#4
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| Wenn die KG Nachzahlung für einen Zeitraum ohne ALG 2 ist, wäre die Anrechnung eine unzumutbare Härte. In der Elternzeit wird niemand als arbeitslos oder arbeitssuchend geführt, es sei denn, man sucht Arbeit und kann auch welche aufnehmen. Was ich doch stark bezweifle oder konnte deine Freundin in den letzten Monaten tatsächlich arbeiten gehen und kann sie es in nächster Zeit? Bedenke "unter gewissen Voraussetzungen". Turtle |
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#5
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| Vielen Dank für die bisherigen Antworten!!! Noch eine kleine Nachfrage zu 3.) Ich werde ja auch zu der Bedarfsgemeinschaft hinzugezählt. In den Monaten, in denen ich kein Einkommen habe (da habe ich ja 100 € Freibetrag, in denen die 30 € "Versicherungspauschale" eingerechnet sind): Habe ich da einen 30 € Freibetrag (Versicherungspauschale) auf das Kindergeld, welches ich für mich beziehe? Vielen Dank! |
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#7
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| Zitat:
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#8
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| Nein, das BAFöG wird im Studis Online Beispiel berücksichtigt. Zitat: Zitat:
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#9
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| Um konkret zu werden: Ich erhalte 512 Euro BAFöG, 108 Euro Einkommen aus SHK-Job (wären bereinigt 101,6 Euro), 184 Euro Kindergeld für mich, 78 Euro Wohngeld. Macht also summa summarum 875,6 Euro. Mein fiktiver SGB2-Bedarf liegt bei 457 Euro (=Regelsatz + Mietanteil) Nach Version a) (BAFöG ist als zweckgebundenes Geld [Studium] nicht als Einkommen anzurechnen) hätte ich Einkommen i.H.v. 363,6 Euro, das also weniger als 457 Euro ist --> keine Anrechnung auf Bedarfsgemeinschaft nach Version b) (Freibetrag i.H.v. 20 % des BAFöG-Höchstsatzes) hätte ich 875,6 Euro minus 116 Euro = 759,6 Euro minus 457 Euro = 302,6 Euro, die auf die Bedarfsgemeinschaft anzurechnen wären. Welche Version ist nun stimmig - der Unterschied ist ja enorm?! |
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#10
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| Berechnung deines Einkommens: (Ich "vergesse" mal das Wohngeld, da du es wahrscheinlich zurückzahlen musst) 512,00 € BAföG -116,80 € Ausbildungsfreibetrag 113,00 € Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG -113,00 € Kinderbetreuungszuschlag, da er nicht angerechnet werden darf 108,00 € Erwerbseinkommen -101,60 € Erwerbstätigenfreibetrag 184,00 € Kindergeld --------------- 585,60 € anzurechnendes Einkommen nach SGB II ============ Dein Bedarf 323,00 € Regelleistung 134,67 € Kosten der Unterkunft ------------- 457,67 € dein Gesamtbedarf -585,60 € dein anzurechnendes Einkommen ------------- -127,93 € Einkommensüberhang, der für Weib und Kind angerechnet wird ========== |
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