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| Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen. |
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#1
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| hallo es geht um meine schwester- sie ist 24 jahre ,hat einen 2 jährigen sohn und ist noch verheiratet(trennung nov.09) sie ist vorübergehend bei meinen eltern eingezogen,damit sie nicht auf der strasse sitzt und ist auf wohnungssuche. jetzt waren wir auf der arge gewesen,antrag abgegeben,alle papiere abgegeben was verlangt wurde.es hat geheissen auf der arge ,sie berechnen alles und in 2 wochen käme der bescheid. jetzt kam ein brief von der arge das meine eltern eine mitteilungspflicht hätten und auskunft geben müssten ,einkommen,ausgaben ,belastungen haus .....wenn nicht gebe es keine berechnung sind meine eltern dazu verpflichtet???mein vater weigert sich .verstehe ich auch bildet meine schwester nicht eine eigene bg mit kind??sie arbeitet noch auf 400 euro basis. wie gesagt ist nur vorübergehend,hat schon eine wohnung in aussicht. da trifft doch die unter 25 regelung nicht zu,oder? wer weiss was?? danke für antworten |
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#2
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| Richtig, die Tochter bildet zusammen mit ihrem Kind eine eigene BG. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 3 SGB II. Andi |
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#3
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| Vielleicht sollte auch eine Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II geprüft werden, aber auch diese ist nicht möglich, da deine Schwester ein Kind unter 6 Jahren hat. Werden denn Unterkunftskosten geltend gemacht? Wenn ja, dann müssen zumindest die Unterlagen zu den Unterkunftskosten vorgelegt werden. Einkommen und Vermögen der Eltern haben nicht zu interessieren.
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| Stichworte |
| kind, mitwirkungspflicht, u25 regelung, verh |
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