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| Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen. |
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#11
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| Ja ich hätte nur gerne diese konkrete Frage als Diskussionspunkt zwischen mir und meiner Mutter klären können... Jedenfalls stellt sich jetzt mir zusätzlich die Frage wie ich sonst die Möglichkeit haben soll an meinen Studienganz zu kommen, wenn ein Praktikum nicht möglich sein soll. Ich würde auch in diesem sozialen Bereich arbeiten, was aber leider so gut wie unmöglich ohne jegliche Ausbildung ist. Ich habe ja bereits gesucht. Und durch alle anderen Maßnahmen erreiche ich meinen Studiengang nicht. |
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#12
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| Du kannst das Praktikum machen, jedoch wirst du es abbrechen müssen, wenn das JC Arbeit oder eine Maßnahme für dich hat. Oder mit der Sanktion, die auf eine Verweigerung folgt, leben müssen. So ist nunmal die Rechtslage. ALG 2 ist keine Studienförderungsleistung und somit interessieren deine Anstrengungen, die Zugangsvoraussetzungen für den gewünschten Studiengang zu erreichen, beim JC niemanden. Für Pflichtpraktika gäbe es Bafög und kein ALG 2. Und da es kein Pflichtpraktikum ist, ist es dein Privatvergnügen. Und Privatvergnügen ist nicht "sponsored by Steuerzahler". Turtle |
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#13
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| alles klar... wobei ich nochmal betonen möchte das es für mich KEIN "Privat-Vergnügen" ist...ich lass mich auch lieber bezahlen, für die Arbeit die ich leiste...für mich ist es nur die einzige Möglichkeit zu meinem Studium zu kommen...darauf hab ich schließlich mein Schulleben lang drauf zu gearbeitet... |
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#14
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| Ich dachte eben nur, dass meine Eltern auch in der Zeit vom Austritt der Schule bis zum Studium unterhaltspflichtig sind...Denn im Studium sind sie es definitiv. Nur deshalb bekomme ich ja dann auch Elternabhängiges BaföG... Aber das scheint wohl nicht so zu sein, denn dann würde mir das Amt Unterhaltsersatz weiterzahlen müssen. Aber wenn meine Eltern in dieser Zwischenzeit natürlich nicht mehr unterhaltspflichtig sind, bekomme ich ja auch keinen Unterhaltsersatz mehr vom Amt, sondern "normales" Harz 4... Ja danke also für diese Aufklärung |
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#15
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| Dann solltest Du vielleicht versuchen, beim Wort "Privat-Vergnügen" die Betonung auf den ersten Wortteil zu legen. |
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#16
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| Zitat:
Oder sagen wir mal so: Aus Sicht des SGB II ist es dein Privatvergnügen. Im SGB II gibt es einen Rechtsanspruch auf einen Hauptschulabschluss! Nur mal so, dass du weißt, wo du überhaupt gerade stehst und welches Glück du bisher hattest. Ohne Schulbesuch bist du eine arbeitslose ALG 2 Empfängerin wie jede andere auch. Und die müssen Arbeit suchen. Turtle |
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#17
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| Aus meiner beruflichen Erfahrung heraus, rate ich dir, dass du einfach mal mit deiner zuständigen Person beim JC über deine Zukunftspläne redest. Es gibt beispielsweise auch Maßnahmen, in denen man ein Praktikum außerhalb des Trägers absolvieren kann.
__________________ "Wenn du es wirklich tun willst, tust du es. Es gibt keine Ausreden." - Bruce Naumann - |
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