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Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen.

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  #1  
Alt 26.04.2009, 23:12
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Registriert seit: 26.04.2009
Beiträge: 1
Standard Frage zur Anrechnung meines Partners (Student)

Hallo!

Wie schön das es solche Foren wie dieses gibt. Ich hoffe mir kann jemand helfen..

Zu meiner Situation:
Ich bin zur Zeit noch Schülerin, hole meine Fachhochschulreife nach. Bis Juni wird noch Schüler-Bafög gezahlt. Ich erwarte im Juni ein Baby.
Ich wohne mit meinem Freund (Vater des Kindes) zusammen in einer 60qm 2Zi Wohnung. Er ist Student, bekommt kein Bafög (Eltern verdienen zu viel), doch er bekommt einen Studienkredit mit monatlich 650€.
Der ALG2 Antrag liegt bereit und wird in 2 Wochen abgegeben.
Doch vorab würde ich mich gerne informieren inwieweit der Studienkredit meines Freundes angerechnet wird, bzw. ob er angerechnet wird.
Mir ist klar das er als Student nicht ALG2 berechtigt ist. Ich würde also mein Hartz4 bekommen, das Hartz4 vom Kind und 2/3 der Miete??!! Abzüglich des Kindergeldes selbstverständlich.

Ich hoffe hier ein wenig Licht ins Dunkle zu bekommen

Danke schonmal im Voraus.
Juli
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  #2  
Alt 27.04.2009, 05:56
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.846
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Du bekommst Alg II für dich und das Kind (unter Anrechnung des KG) sowie 2/3 eurer Miete. Der Studienkredit ist eine zweckbestimmte Einnahme nur für deinen Freund und kann nicht bei dir noch angerechnet werden.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #3  
Alt 27.04.2009, 16:41
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Registriert seit: 21.11.2008
Ort: Dortmund
Beiträge: 979
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Gerald, wenn der Studienkredit höher als sein monatlicher BAföG-Bedarf ist wird m.E. der überschüssige Betrag vom ALG II abgezogen. Oder hat sich da was geändert?

Andi
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  #4  
Alt 28.04.2009, 05:59
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.846
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Die Hinweise zu § 11 sagen dazu:

"Wird ein Bildungskreditim Rahmen des Regierungsprogramms in Zusammenarbeit mit der Deutschen Ausgleichsbank und dem Bundesverwaltungsamt gewährt, ist zu prüfen, welchem Zweck dieser dient. Ziel des Bildungskredits ist die Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung oder die Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das Bundesausbildungs-förderungsgesetz (BAföG) erfasstem Aufwand, um die Ausbildung zu verkürzen bzw. den Abbruch der Ausbildung aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu vermeiden.
Soweit gleichzeitig Leistungen nach dem BAföG bezogen werden, wird eine Berücksichtigung bereits deshalb nicht in Betracht kommen, weil der Auszubildende vom Anspruchsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II betroffen ist. Im Übrigen wäre die Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II einzelfallbezogen zu prüfen.
Soweit ein BAföG-Anspruch nicht (mehr) besteht, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Leistungen für den Lebensunterhalt verwendet werden. "

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