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Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen.

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  #1  
Alt 17.06.2010, 20:41
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Ausrufezeichen FOS - arbeitslos - Studium

Hallo,

meine Ehefrau ist unter 25(keine Kinder) beendet jetzt einjährige FOS in diesem Monat und hat sich jetzt als arbeitslos zum 1.Juli 2010 gemeldet, um die Zeit bis zum Studium zu überbrücken, weil sie keine Arbeit gefunden hat. Bis jetzt hat sie Schüler-Bafög bezogen. Wir wollten diese Woche den ausgefüllten ALG-2-Antrag abgeben, doch es wurde uns mitgeteilt, dass wir dazu einen Termin brauchen. Uns wurde ein Termin im Juli gegeben und gesagt, dass es dann noch 3 Wochen Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen wird. Mit anderen Worten wird sie das Geld (Harz 4) erst Anfang August bekommen(rückwirkend), also mit 1 Monat Verspätung.

Sie musste dazu noch zu einem ersten Beratungsgespräch, wo ihr nur Angst gemacht wurde. In etwa so: "Wenn Sie das nicht tun, dann ...." etc.

Sie hat dieser Frau beim Arbeitsamt erklärt, dass sie jetzt auf ihr Zeugnis wartet, welches sie Ende Juni bekommt und erst dann kann sie sich an einer Hochschule bewerben. Aus diesem Grund kann sie noch keine Immatrikulationsbescheinigung haben. Meine Gattin will unbedingt studieren gehen und hat auf dem Zeugnis nur sehr gute und gute Noten (bester Durchschnitt in der Klasse).
Doch das hat diese Frau beim Arbeitsamt überhaupt nicht interessiert.

Sie hat uns mitgeteilt, dass es für das Arbeitsamt nicht relevant sei, dass sie studieren will. Und wenn meine Gattin studieren will, dann ist das ihr Problem. Darauf hin hat diese Sachbearbeiterin sie sofort ab dem 1.Juli 2010 in eine Maßnahme gesteckt, welche 1 Monat lang dauert/25 Std. in der Woche - für 1,75€/Std. Außerdem sagte sie uns, dass meine Frau jeden Monat mindestens 10 Bewerbungen schreiben muss und jeden Job annehmen muss, den das Amt für sie findet.

Vor der FOS hat meine Frau eine zweijährige schulische Ausbildung zur Gestaltungstechnischen Assistentin erfolgreich abgeschlossen. Also 3 Jahre lang Schüler-Bafög bekommen. Ich selber bekomme Bafög und bin über 25.

Nun meine Fragen. Wenn meine Frau am 1.Juli zu dieser Maßnahme geht, wird ihr ein Job zugewiesen. Es kann alles sein, wie Geschirr spülen oder sich um alte Leute kümmern etc. Das erste wäre kein Problem, das zweite jedoch schon. Muss meine Frau wirklich jede Arbeit annehmen, auch solche wie alte Menschen pflegen oder ähnliches?

Als was soll sie sich bewerben und für wie lange? Kann sie sich als z.B. Mediengestalterin bewerben, obwohl sie diese Qualifikation nicht hat? Und kann sie in dem Bewerbungsschreiben angeben, dass sie sich nur für 2 Monate bewirbt ohne dass es das Arbeitsamt ihr das ALG-2 kürzt? Oder ist es besser, so was dann beim Bewerbungsgespräch zu sagen?
Angenommen ihr wird eine Arbeit für mehrere Monate angeboten, welche sie wegen Studium nicht annehmen kann und will. Was passiert dann?

Welche Tipps und Ratschläge könnt ihr uns noch geben?

Vielen Dank im Voraus!
MfG
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  #2  
Alt 17.06.2010, 20:58
Benutzerbild von Turtle1972
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 18.988
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Zitat:
Es kann alles sein, wie Geschirr spülen oder sich um alte Leute kümmern etc. Das erste wäre kein Problem, das zweite jedoch schon. Muss meine Frau wirklich jede Arbeit annehmen, auch solche wie alte Menschen pflegen oder ähnliches?
Natürlich. Es ist ihr jede Arbeit zumutbar, die sie geistig, körperlich und seelisch ausüben kann.

Zitat:
Als was soll sie sich bewerben und für wie lange?
Im erlernten Beruf, im ungelernten Bereich, z. B. Bedienung im Eiscafe, McDoof, Aushilfe im Verkauf etc. Was auch z. B. Studenten in Semesterferien oder gar neben dem Studium so machen. Das sollte doch bekannt sein, oder?!

Zitat:
Und kann sie in dem Bewerbungsschreiben angeben, dass sie sich nur für 2 Monate bewirbt ohne dass es das Arbeitsamt ihr das ALG-2 kürzt? Oder ist es besser, so was dann beim Bewerbungsgespräch zu sagen?
Wenn sie irgendwelche Angaben tätigt, die dazu führen, dass sie abgelehnt wird, gilt das als Verweigerungshaltung (Negativbewerbung) und führt zu Sanktionen.

Zitat:
Angenommen ihr wird eine Arbeit für mehrere Monate angeboten, welche sie wegen Studium nicht annehmen kann und will. Was passiert dann?
Sanktionen! Außerdem: die meisten Arbeitgeber vereinbaren doch eh ein paar Monate Probezeit. Sie kann also 2 Monate arbeiten und dann kurzfristig kündigen, wo ist das Problem?

Turtle
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  #3  
Alt 17.06.2010, 21:29
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 17.06.2010
Beiträge: 4
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Ganz ruhig....

ich bezweifle an dieser Stelle sehr, dass sie alte Menschen pflegen oder Tätigkeiten einer Putzfrau ausüben muss.

Aber anscheinend war es ein Fehler einen Hobby-Juristen zu fragen. Ich werde wohl einen richtigen Anwalt aufsuchen.

Einen schönen Abend noch.
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  #4  
Alt 17.06.2010, 21:33
Benutzerbild von Turtle1972
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Oh, du bezweifelst das also? Mit der Macht des Wissens, oder wie?

Vielleicht kannst du ja LESEN:

§ 11 SGB II


(1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass 1.er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil 1.sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,
2.sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist,
3.der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
5.sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

Im Übrigen dürfte ich als Mitarbeiterin einer Widerspruchsstelle wohl kaum "Hobbyjurist" sein. Aber geh du mal ruhig zum Juristen. Deine Freundin ist schneller durchsanktioniert als der husten kann...

Turtle
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  #5  
Alt 17.06.2010, 21:52
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Zitat:
Zitat von Turtle1972 Beitrag anzeigen
Im Übrigen dürfte ich als Mitarbeiterin einer Widerspruchsstelle wohl kaum "Hobbyjurist" sein. Aber geh du mal ruhig zum Juristen. Deine Freundin ist schneller durchsanktioniert als der husten kann...

Danke, genau das wollte ich hören. Googlen Sie mal nach gewonnen Urteilen gegen das Arbeitsamt wegen sittenwidrigen Entscheidungen, die gegen das Grundgesetz verstoßen. Ein Mietarbeiter der ARGE als Moderator in diesem Forum. Jeder Fall ist anders und muss auch so behandelt werden.
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  #6  
Alt 17.06.2010, 21:57
Benutzerbild von Turtle1972
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 18.988
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Oh, Mitarbeiter (man lerne mal bitte Deutsch) einer ARGE darf wohl nicht Mod in diesem Forum sein? Das hast du ja wohl kaum zu bestimmen.

Urteile wegen sittenwidrigen Entscheidungen gegen das Grundgesetz? Was benutzt du? Google.mars.com?!

Joi, bist du lächerlich. Die Entscheidungen zu Sanktionen haben die Sanktionstatbestände nicht geprüft, sondern nur, ob die Rechtsfolgenbelehrungen hinreichend waren. Das BSG hat entschieden, dass sie das nicht waren. Die Rechtsfolgenbelehrungen wurden inzwischen geändert. Und damit wird dieser FORMFEHLER deiner faulen Freundin leider nicht mehr helfen. Sie wird wohl ihren Pops bewegen und einer ARBEIT oder einer MASSNAHME nachgehen müssen. Wo man doch nochmal bequem faulenzen wollte vor dem Studium.

Eine Runde Bedauern....

Und damit bye, bye... Das Forum hier scheint ja nichts für dich zu sein. Ich würde daher sagen, du solltest in eines der einschlägigen Jammerforen verschwinden. Lass dir dort den Bauch streicheln und nach dem Maule quatschen.

Turtle
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  #7  
Alt 17.06.2010, 22:04
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Beiträge: 4
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MIETarbeiter war in Ihrem Fall die richtige Rechtschreibung

Da Sie bei der ARGE tätig sind, werden Sie wohl kaum Ratschläge gegen ihren Arbeitgeber im Internet anderen Usern geben.

Wenn google.mars.com das findet, was ich suche - dann benutzte ich diese Suchmaschine.
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  #8  
Alt 17.06.2010, 22:08
Benutzerbild von Turtle1972
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 18.988
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Im Gegensatz zu dir arbeite ich wenigstens und verdiene wenigstens ordentlich. Und im Übrigen bin ich niemandem verpflichtet, wenn ich in meiner Freizeit etwas tu. Aber das scheint ja jemandem ohne normalen Menschenverstand nicht erkennbar zu sein.

Ja, nutz mal Mars-Google. Vielleicht haben die ein Grundgesetz, das dir gefällt. Ansonsten ist da nämlich nix mit der von dir so gepriesenen angeblichen Rechtsprechung.

Und nun verlässt du bitte das Forum. Macht eure eigenen Erfahrungen, lass sie doch mal die Maßnahme ablehnen und kassiert dann halt die Sanktion. Viel Spaß dabei.

Turtle
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Stichworte
arbeitslos, fos, harz 4, studium, verheiratet

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