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Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen.

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  #1  
Alt 20.05.2010, 16:20
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Frage Einmaligeleistungen ja oder nein?

Wer hat Ahnung von Sozialleistungen ,Wer kann mir helfen?

Ich hoffe das ich alle Regeln bezüglich des Forums beachtet habe.Falls nicht nicht böse sein bin neu hier!



Also ich bin Altenpflege Azubi im 1.Lehrjahr 19 Jahre alt und muss zuhause ausziehen da meine Schwester Schwanger ist und der Platz zuhause nicht mehr für alle ausreicht.Da ich nur über meine Ausbildungsvergütung (465,00 Euro Netto) und meinem Kindergeld verfüge frage ich mich ob mir Einmalige Leistungen zustehen (Erstausstattung Wohnung)würden.Da ich nicht weiß wie ich eine Wohnung Finanzieren soll(350 Euro warm) und davon auch noch die Wohnung einrichten soll +Kaution (300) zahlen soll. Und zusätzlich habe ich dann auch noch monatliche Ausgaben für die Busfahrkarte (100 Euro).BaB und Bafög Förderungsfähig bin ich auch nicht mehr.Daher weiß ich nicht was ich noch für Anträge stellen kann.Meine Eltern kann ich auch nicht um Unterstützung bitten bzw meinen Unterhalt einfordern da sie selber nur gerade genug zum Leben haben .Sie leben vom Wohngeld und von einer kleinen Rente.Wie viel Geld steht mir als azubi abzüglich der Mietkosten zu eigentlich zu (359,00 Euro)???Was kann ich noch tun wer kann helfen ?
Ich würde mich über hilfreiche Antworten sehr freuen!




Gruß Kevin
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  #2  
Alt 20.05.2010, 21:04
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Mit eigener Wohnung bist du durchaus mit BAB förderfähig als Altenpflege-Azubi, wenn es die erste Ausbildung ist.

Erstausstattung gibt es für dich nicht als Azubi.

Im Übrigen wäre m. E. n. eher zu überlegen, ob nicht die schwangere Schwester auszieht. Denn das wird sie doch über kurz oder lang sowieso machen. Im Normalfall nabelt man sich doch dann von den Eltern ab, wenn man eine eigene Familie gründet, so wie deine
Schwester jetzt.

Außerdem sind deine Eltern vorrangig dir zu Unterhalt verpflichtet (z. B. mit Kost und Logis) und nicht deiner schwangeren Schwester. Die hat ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Erzeuger des Kindes. Warum also solltest gerade du ausziehen und nicht sie?

Turtle
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  #3  
Alt 20.05.2010, 22:59
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Ich bin auch der Meinung das meine Schwester ausziehen soll aber da die erst 16 ist sind meine Eltern einer anderen meinung.Und leider ist die Ausbildung zum Altenpfleger schon die zweite Ausbildung.

Was nun??
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  #4  
Alt 20.05.2010, 23:11
Benutzerbild von Turtle1972
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Mit knapp 500 Euro Lohn und 184 Euro Kindergeld (und ggf. noch ein paar Euro Wohngeld) solltest du dir doch eine kleine Wohnung oder aber ein möbliertes Zimmer leisten können. Oder z. B. ein WG-Zimmer, Lehrlingswohnheim etc...

Turtle
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  #5  
Alt 21.05.2010, 18:51
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Und nicht vergessen eine Zustimmung vom Landratsamt zum Umzug zu holen falls du die nächsten 6 Jahre mal arbeitslos wirst. Sonst wird dir dann die Wohnung nciht bezahlt und 20 % H4 gekürzt...
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  #6  
Alt 21.05.2010, 20:03
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Quatsch. Wenn er/sie nicht in der Absicht, ALG 2 zu beantragen, ausgezogen ist und über Monate/Jahre den Lebensunterhalt selbst bestreiten konnte, dann gilt die U25 Regel nicht.

Turtle
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  #7  
Alt 22.05.2010, 04:06
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Zitat:
Zitat von Turtle1972 Beitrag anzeigen
Quatsch. Wenn er/sie nicht in der Absicht, ALG 2 zu beantragen, ausgezogen ist und über Monate/Jahre den Lebensunterhalt selbst bestreiten konnte, dann gilt die U25 Regel nicht.

Turtle
Wer sagt das ? Kannst du mir mal einen Paragrafen o.Ä. dazu raussuchen?
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  #8  
Alt 22.05.2010, 09:47
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Schau z.B. in § 22 Abs. 2 SGB II den letzten Satz an.
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  #9  
Alt 22.05.2010, 13:47
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Zitat:
Zitat von jette Beitrag anzeigen
Schau z.B. in § 22 Abs. 2 SGB II den letzten Satz an.
Dieser besagt nur das Auszubildende unter gewissen Voraussetzungen einen Zuschuss zu unangemessenen Mietkosten erhalten, zudem ist vermerkt das dies nicht der Fall ist wenn bei U25 keine Zustimmung zum Umzug eingeholt wurde.

oder meintest du den Letzten Satz in §22a:
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

Warum sollte es dem TE nicht zumutbar sein eine Zusicherung zum Umzug einzuholen? Da sein Arbeitsvertrag erst in ca. 2 Jahren ausläuft?
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  #10  
Alt 22.05.2010, 16:02
Benutzerbild von Turtle1972
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 17.935
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Das ist gemeint:

Zitat:
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
Und das trifft hier zu. Der Auszug ist nicht in der Absicht, 5 Tage später ALG 2 zu beantragen.

Turtle
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Stichworte
einmalige zahlung, hartz 4, unterhalt eltern

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