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| Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen. |
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#1
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| Guten Morgen allerseits ![]() Unser Sohn (17) meine Frau und ich stehen vor folgender Problematik. Seit einigen Monaten ist das Verhältniss Sohn <=> Eltern erheblich gestört. Es kommt immer wieder zu verbalen Konfrontationen überwiegend von unserm Sohn ausgehend. Er übernimmt nicht die kleinsten Pflichten, hält sich nicht an Absprachen, kommt und geht wann er will usw., also das gesamte Programm! Dies alles stört den Familienfrieden gewaltig und ist nicht mehr tragbar...Zur Zeit wohnt er bei seiner Freundin bei Ihren Eltern und das verhältniss ist erheblich besser geworden, er schaut mehrmals wöchentlich vorbei oder wir telefonieren. Dies ist aber nur vorübergehend... Die Schule hat er o.A. 10te Klasse Hauptschule beendet und befindet sich zur Zeit in einem sog.Ausbildungsförderung. Das Jugendamt ist eingeschaltet und hilft bei der Lösungssuche mit. Nun sind wir alle zu dem Entschluß gekommen, daß unser Sohn in eine eigene kleine Wohnung ziehen soll mit Betreuung durchs Jugenamt. Auf grund seines Alters (17) ist aber nicht mehr das Jugendamt für die Wohnung zuständig, sondern die ARGE. Hier wurde uns mitgeteilt, daß wie einen entspr.Antrag stellen müssen und hier die Gründe aufführen sollen, warum die derzeitige Situation nicht mehr tragbar ist! Hat jemand hiermit Erfahrung? Wir würden uns über hilfreiche Antworten freuen. Anzumerken bleibt noch, daß ich zur Zeit (Wintermonate) nur auf 400,-Euro beschäftigt bin, aber bei einer erneuten Festeinstellung nicht genügend verdienen werde die Wohnung für unseren Sohn zu übernehmen! Die ARGE stockt meinen Verdienst der bei ~1200,-Euro netto liegt monatlich auf. Neben unserem 17 jährigen Sohn, haben wir noch einen 15 jährigen Sohn und eine 3 jährige Tochter, also ein 5 Personenhaushalt. Ciao martin |
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#2
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| Hallo, ich finde es ist Sache des Jugendamtes und zwar in Form von Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII da er ja Betreuung durchs Jugendamt erhalten soll. Er ist minderjährig und diese Leistungen enden nicht automatisch mit 18 sondern es gibt auch Hilfe für junge Volljährige bis 21. Gruß Enibas |
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#3
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| Zitat:
der Sachverhalt ist oben aufgeführt! Es geht nur um die Frage ob jemand Erfahrungen hiermit hat und was wir in den Antrag für die ARGE alles schreiben soll(t)en... Ciao Martin |
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#4
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| Was ist denn mit "Ausbildungsförderung" gemeint? Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BVB)? In diesem Fall erhält er ja bereits Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) i.H.v. 212 € + Fahrtkosten. Er kann in einer eigenen Wohnung den erhöhten Bedarf bekommen und hätte somit gar keinen ALG II-Anspruch mehr. Andi |
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#5
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| Zitat:
er bekommt 212 Euro + Fahrtkosten. Es geht auch nicht darum ob er Alg II bekommt, sondern nur um den ANTRAG und was darein geschrieben gehört! Ciao Martin |
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#6
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| Dann hat er gar keinen ALG II-Anspruch, ein Antrag ist also gar nicht notwendig. Richtiger Ansprechpartner ist die BAB-Stelle in der Agentur für Arbeit, sobald er umgezogen ist bekommt er den höheren Bedarf (maximal 455 € + Fahrtkosten, dazu noch das Kindergeld und ggf. einen Mietzuschuss gem. § 22 Abs. 7 SGB II von der ARGE). Andi |
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#7
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| Ich verstehe das nicht so ganz. Das Jugendamt weiß üblicherweise genau Bescheid, wie der Ablauf ist, sofern Hilfe zur Erziehung nach SGB8 geleistet wird. Das wird dann so eine Art Selbstläufer. |
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#8
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| ...irgendwie scheint meine Fragestellung wohl unverständlich zu sein... Also nochmals. Es geht nur darum ob jemand auf grund dergleichen Gründen so eine Situation kennt und weiß WAS genau in den Antrag an die ARGE (Formulierung) geschrieben werden sollte, damit auch zugestimmt wird ![]() Der rest (Anspruch, geld) ist ersteinmal zweitrangig. Da er halt schon 17 (fast 18) Jahre ist, läuft es nicht direkt übers Jugenamt (Kostenübernahme) sondern die ARGE... Ciao Martin |
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#9
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| Noch mal: Die ARGE ist für ihn nicht zuständig, da er eine BVB macht und somit vom ALG II-Bezug gem. § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist. Zuständig ist die Agentur für Arbeit und da braucht es keinen Grund zum Auszug. Andi |
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#10
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| Zitat:
Es ist so wie oben beschrieben. Es MUß ein Antrag mit Angabe von Gründen bei der ARGE (oder meinetwegen auch Agentur für Arbeit) gestellt werden. Das Jugendamt hat uns ja direkt weitergeleitet an die ARGE (Agentur)... Ciao martin |
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