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| Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen. |
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#1
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| Hallo Zusammen! Da ihr mir beim ersten Mal schon so super geholfen habt, muss ich es gleich noch mal versuchen, denn irgendwie komme ich nicht voran. Das Problem ist folgendes: Meine Eltern leben mit meiner Schwester (21 Jahre) und deren Sohn (3 Jahre) in einer 72 qm Wohnung. Meine Mum ist berufstätig und mein Dad bezieht nix vom Amt. Meine Schwester wiederum bekommt ALG II und macht nebenbei ein Berufsvorbereitendes Jahr. Das Problem ist, dass es ständig zu Eskalationen zwischen meinen Eltern und meiner Schwester kommt. Egal in welcher Form, dass Zusammenleben funktioniert überhaupt nicht mehr. Nun wollte meine Schwester mit ihrem Sohn ausziehen und erkundigte sich beim Amt. Dort bekam sie als Antwort, dass sich meine Eltern eine 90 qm Wohnung nehmen sollen und gut ist. Das kann man doch aber nicht einfach so verlangen, denn immerhin wohnen meine Eltern schon Jahre in dieser Wohnung. Zum anderen bekommt kein Elternteil Geld vom Amt, nur meine Schwester. Gibt es denn überhaupt keinen Weg, dass sie dort ausziehen kann? Muss sie bis 25 mit ihrem Kind bei meinen Eltern bleiben? Ich wäre euch sehr Dankbar, wenn ihr mir irgendwie helfen könntet |
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#2
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| hallo nein mit Kind muss sie nicht bei deinen Eltern bleiben, weil sie mit ihnen keine Bedarfsgemeinschaft bildet sondern mit ihrem Kind eine eigene. Gruß Enibas |
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#3
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| Hier liegt ein sog. schwerwiegender Grund (Erziehung des eigenen Kindes) vor, sodass sie in jedem Fall ausziehen kann. Ich nehme an, sie macht eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BVB). Somit hat sie selber keinen ALG II-Anspruch (außer den MB für Alleinerziehende) sondern erhält den höheren Bedarfssatz an Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Das Kind kann unter Anrechnung von Kindergeld und Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss ergänzend Sozialgeld bekommen. Andi |
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#4
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| Ich danke euch, na dass sind ja super Antworten. Bei Amt bekam man solch eine Antwort nie, da hieß es nur, ab in eine 90 qm Wohnung. |
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#5
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| Was mir gerade eingefallen ist ... ist das irgendwo im Gesetzestext verangert? |
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#6
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| Gehört zu § 7 SGB II Ich zitiere aus den fachlichen Hinweisen der BA.. Ein Kind gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn es erwerbsfähig ist und selbst ein Kind hat, das ebenfalls im Haushalt der Eltern lebt. (4) Das Kind bildet in den vorstehenden Fällen alleine bzw. mit seinem Kind und/oder Partner eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Gruß Enibas |
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#7
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| Hallo Enibas! Ein ganz lieben Dank ... da werden sich meine Eltern freuen, denn es ist wirklich nicht mehr auszuhalten. Ihr seit klasse hier |
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| Stichworte |
| mietkosten, u 25, wohnung |
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