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| Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen. |
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#1
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| Guten Tag, meine derzeitige Situation: Ich bin 22 Jahre alt. Bezog schon ALG II (2004) Ich möchte vorab einen Antrag fertig stellen indem ich unter anderem auf Bestimmungen/Paragraphen hinweise. Ich mache seit dem 01.08.2009 ein freiwilliges ökologisches Jahr. Zum 01.02.2009 habe ich dies (aus persönlichen-mobbing-Gründen) gekündigt. ![]() Nun habe ich eine Wohnung zum 01.02.2009 sicher. Leider noch keine Arbeit. Werde ab August eine Ausbildung anfangen. Die Wohnung ist unter 50 qm groß. Warmmiete inkl. Heizkosten 395 €. Nun habe ich mit einer Sachbearbeiterin vom zuständigen Amt gesprochen. Sie wies mich darauf hin, dass ich mit unter 25 jahren bei meinen Eltern wohnen müsste. Ich habe schon 2004 ALG II bezogen. Gilt dies dann auch in meinem Fall? SGB 2 - Einzelnorm Muss ich der Sachbearbeiterin dann meinen letzten Bescheid vorlegen? Oder muss ich in Form von einem Mietvertrag vorweisen , dass ich nicht bei meinen Eltern wohnen kann? Abgesehen davon, wohnen meine Eltern nicht in dieser Stadt und wohnen beide in einer 1 Zimmerwohnung. Die Kaution von 600 € muss ich vorraussichtlich schon in den nächsten Tagen zahlen. Dies Geld könnte ich mir von Freunden leihen. Muss eine Kaution für eine Wohnung vom Amt übernommen werden. Gibt es da Bestimmungsunterschiede bei Kommunen? Bekommt man den Betrag vom Amt zurück wenn man diesen vorab schon gezahlt hat und dies in Form einer Quittung des Vermieters nachweist? Wo kann man diese Bestimmungen einsehen? Welche Paragraphen gelten hierfür? Sollte die Wohnung die zu übernehmenden Kosten minimal übersteigen bin ich darüber informiert, dass dies 6 Monate übernommen werden wird. KANN oder MUSS es übernommen werden? Wann muss es übernommen werden? Wenn man bei Ablehnung von Wohnungslosigkeit bedroht ist? Dies wäre dann der Fall. Welche Paragraphen gelten hierfür? Wird rückwirkend ab dem Antragsdatum gezahlt? Unter welchen Umständen bekomme ich noch Kindergeld? Genügt es als Ausbildungssuchend gemeldet zu sein? Wo muss ich dies dann angeben um eine Bestätigung für die Kindergeldstelle zu erhalten? Wie könnte ich den Antrag formulieren? Da ich meine Wohnung bei Antritt des FÖJs bis auf einige private Dinge aufgelöst habe, besitz ich zur Zeit einen Kühlschrank, eine ältere Musikanlage und eine kleine Rattankommode. Gibt es noch einmalige Beihilfen? Auf welche Paragraphen kann ich dabei beziehen? Da ich die Umzugskosten gerade so tragen kann wäre eine kleine Beihilfe sehr hilfreich. Ich freue mich über jeden Rat und jeden Link.Vielen Dank und einen schönen Tag euch allen!! |
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#2
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| Wie kann es sein das Du schon 2004 ALG II bezogen hast. Das gab es doch erst ab 1. Januar 2005. Da Du offensichtlich keine abgeschlossene 1. Ausbildung hast, wirst Du aller Wahrscheinlichket nach auf die finanzielle Zuständigkeit Deiner Eltern verwiesen. Also entweder Deine Eltzern finanzieren Dir Deine eigene Wohnung oder Du musst bei Ihnen wohnen bleiben. Angela |
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#3
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| Nun, wenn er/sie schon vor dem Stichtag 17.02.06 nicht mehr bei den Eltern gelebt hat kann die ARGE nicht mehr auf deren Wohnung verweisen, es gilt hier also der Bestandsschutz. Kindergeld gibt es für Personen ohne abgeschlossene Ausbildung max. bis zum 25. Geburtstag, sofern sie bei der Agentur für Arbeit ausbildungsplatzsuchend gemeldet sind. Andi |
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#4
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| Hallo, ich bezog Sozielhilfe und im Anschluß ALG II. Ich bin aus familiären Gründen noch vor meinem 18 Lebensjahr von zu Hause ausgezogen. Mir wurde eine eigene Wohnung finanziert. Da meine Mutter Frührentnerin ist und wie mein Vater in einer 1 Zimmerwohnung lebt, kann ich aus diesen Gründen schon nicht kurzfristig bei ihnen wohnen. Gibt es da keine Reglung in solchen Fällen?Ist folgendes nicht treffend? § 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen. (2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören. |
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#5
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| Also für mich geht nicht eindeutig hervor das er nicht mehr bei den Eltern wohnt. Er kann auch 2005 in einer BG mit seinen Eltern gewesen sein un daher schon ALG II bezogen haben. Angela |
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#6
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| Ist schopn beantwortet. Hat sich nur überschnitten. Dann trifft natürlich Andi´s Antwort zu. Angela |
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#7
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| die Unterhaltspflicht der Eltern ist aber als erstes zu überprüfen. Wenn es schon eine Wohnungssausstattung gab, kann es m.E. keine Erstausstattung mehr geben. |
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#8
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| Meines Erachtens ging es aber jetzt nicht um Erstausstattung, sondern darum das er eine eigene Wohnung haben darf. Oder hab ich was überlesen? Angela |
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#9
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| Angela ..es ging um alles LOL auch um die Erstausstattung.. Wenn er vor dem Stichtag ne eigene Wohnung hatte, okay dann jetzt auch. Unterhaltspflicht setzt erst wieder ein, wenn er eine Ausbildung macht, macht er so wie jetzt ab 01.02.2009 nix dann besteht die auch nicht. Gruß Enibas |
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#10
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| In erster Linie geht es um die Wohnung. Ich gehe davon aus in spätestens 2 Monaten eine Arbeit gefunden zu haben. Für den Fall dass ich bis zum Ausbildungsbeginn keinen Job gefunden habe würde ich dann gerne einen Antrag auf Erstausstattung stellen. Ich wohne seit Dez 2003 alleine. Dies wurde eben vom Amt getragen. Erst war es Sozialhilfe (Ausnahme durch familiärer Umstände) anschließend ALG II(mit Unterbrechungen->Arbeit) Auf welche Paragraphen/Bestimmungen kann ich mich in einem Schreiben, welches ich heute schon aufsetzen möchte, beziehen? vielen Dank für die raschen Antworten! PS: Ich bin eine SIE! |
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