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Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen.

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  #1  
Alt 16.04.2009, 14:44
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Beiträge: 2
Ausrufezeichen Ausziehen unter 25 gar nicht Möglich?

Kann man wenn man unter 25 gar nicht mehr von zuhause ausziehen?
(davon abgesehen das man es sich selbst leisten kann)

Gibt es da keine Einschränkungen?

Ich hab schon ein paar Texte dazu gelesen wie z. B.
Was passiert, wenn ich während der Ausbildung oder Schulzeit bei meinen Eltern ausziehe?

Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger (der Landkreis oder die kreisfreie Stadt) dem Auszug zugestimmt hat. Es muss zugestimmt werden, wenn
  • die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
  • ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.
Kein Arbeitslosengeld II bekommen Sie, wenn Sie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe beziehungsweise Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben. Bis zum Abschluss der Erstausbildung besteht im Übrigen ein Unterhaltsanspruch gegenüber Ihren Eltern, der ebenfalls vorrangig gegenüber dem Arbeitslosengeld II ist.
(Quelle: Startseite - www.arbeitsagentur.de)

Aber wie ist das z. B. bei einer abgeschlossenen Ausbildung? Kann man dann ausziehen und Hartz4 bekommen?

Wenn man also annimmt das Jemand mit 22 oder 23 die Lehre abgeschlossen hat und dann arbeitslos ist und eine eigene Wohnung nicht finanzieren kann und trotzdem bei dem Eltern ausziehen möchte. Ist das Möglich?
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  #2  
Alt 16.04.2009, 16:08
Benutzerbild von Turtle1972
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Beiträge: 18.988
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Nein, ist es nicht.

Es muss das hier vorliegen:

Zitat:
  • die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
  • ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.
Hast du doch selbst gefunden. Steht das was, dass U25jährige mit Ausbildung davon ausgenommen sind? Nein, steht da nicht.

Turtle
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  #3  
Alt 16.04.2009, 16:13
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Registriert seit: 16.04.2009
Beiträge: 2
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Lesen kann ich auch!
Allerdings steht in der Überschrift "während der Ausbildung" deswegen ist jawohl anzunehmen das der nachfolgende text sich darauf bezieht!

Und ich hab mich auch in anderen Foren erkundigt und hab oft genug gelesen das man mit ner abgeschlossenen Ausbildung auch unter 25 ausziehen kann - allerdings hab ich auch genau so oft gelesen das man es nicht kann - also woher soll ich bitteschön wissen was nun stimmt? Ich suche Jemanden der es weiss und nicht nur vermutet!

Oder einen Link zum Gesetz (allerdinhs bräuchte ich dann den kompletten text und nicht nur nen Auszug) irgendwas stichhaltiges halt
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  #4  
Alt 16.04.2009, 16:18
Benutzerbild von Grubenpony
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Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.217
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Zitat:
Zitat von Sintara Beitrag anzeigen
Ich suche Jemanden der es weiss und nicht nur vermutet!
Da warst du schon bei der richtigen Ansprechpartnerin. Und wer noch nicht mal googlen kann, sollte nicht so patzig werden.

SGB 2 - Einzelnorm Lies dir das mal in Ruhe durch.
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  #5  
Alt 24.04.2009, 22:12
Gesperrt
 
Registriert seit: 24.04.2009
Beiträge: 8
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Doch ist es 1. könntest du heiraten, das habe ich mit mein jetztigen Ehemann gemacht. Und wenn du dich halbes Jahr später scheiden lassen würdest, dann bekommst du auch deine eigene Wohung.
Oder 2. du lässt dich schwänger, aber das würde ich dir nur raten wenn du weißt das ein Platz mit dem Kind nicht möglich ist.
Den Kind kriegen und einfach so Wohung bekommen ist nicht mehr.
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  #6  
Alt 24.04.2009, 22:16
Benutzerbild von Turtle1972
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Registriert seit: 20.11.2008
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Hast du noch mehr bescheuerte Tipps auf Lager? Was ist, wenn "Sintara" männlich ist? Dann wirds wohl biologisch gesehen nicht so enfach mit dem "schwängern lassen".

Hier ist ein seriöses Forum, unterlass solche Blödsinns-Beiträge bitte!

Turtle
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  #7  
Alt 25.04.2009, 11:04
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Beiträge: 586
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Zitat:
Zitat von Bianca25081988 Beitrag anzeigen
Doch ist es 1. könntest du heiraten, das habe ich mit mein jetztigen Ehemann gemacht. Und wenn du dich halbes Jahr später scheiden lassen würdest, dann bekommst du auch deine eigene Wohung.
Oder 2. du lässt dich schwänger, aber das würde ich dir nur raten wenn du weißt das ein Platz mit dem Kind nicht möglich ist.
Den Kind kriegen und einfach so Wohung bekommen ist nicht mehr.

Oh je, armes Deutschland und das ist unsere Zukunft von morgen.
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  #8  
Alt 25.04.2009, 12:37
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Beiträge: 2.047
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Boh - wenn Dummheit weh tun würde..........

ich sags ja, man braucht keine Stammtischparolen dazu........
für die besten Vorurteile sorgen so manche ALGII Empfänger schon selber.....
und dann wundert man sich - wenn so eine Üble Meinung über ALGII Empfänger herrscht...........

Da können einen nur alle "normalen" ALGII Empfänger leid tun, den sie
leiden dann unter den ganzen Vorurteilen......... die manche wenigen ja anscheinend in der Tat Leben........

- der nachtvogel -
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  #9  
Alt 28.04.2009, 09:42
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Registriert seit: 28.04.2009
Beiträge: 6
Standard Gute Frage

Interessiert mich auch! Bis zum Abschluss der Erstausbildung besteht im Übrigen ein Unterhaltsanspruch gegenüber Ihren Eltern, der ebenfalls vorrangig gegenüber dem Arbeitslosengeld II ist.

Was ist wenn die Eltern sich auch arbeitslos melden oder H4 beantragen?
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