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Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen.

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  #1  
Alt 02.07.2010, 12:33
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Standard Anrechnung Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)

Meine Tochter (17J.) wird am 1.8. ein Freiwilliges Soziales Jahr beginnen.
Nun wurde uns schon von verschiedenen Leuten gesagt, dass wir darauf achten müßte, wie das Entgelt für dieses freiwillige Jahr bei unserem Hartz IV angerechnet wird.
Sie wird weiterhin bei uns (BG) wohnen, bekommt wohl ein Taschengeld (Höhe bisher unbekannt), Fahrtkostenerstattung, sowie ein Verpflegungsentgelt.
Alles in allem wird es wohl 500-600€ sein wurde so geschätzt.
Was darf die Arge wie anrechnen?
DANKE für jede Hilfe!!
Grüße
Louise
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  #2  
Alt 02.07.2010, 19:42
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Beiträge: 1.122
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Hi,

(1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:


13.vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, das ein Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligendienst erhält, ein Betrag in Höhe von 60 Euro.

Zum nachlesen § 1 Abs. 1 Nr. 13 ALG II VO
__________________
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen.

Nobody is perfect
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  #3  
Alt 29.08.2010, 14:04
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Sachstand:
Also, es wurde nun 60 Euro nicht angerechnet, der Rest aber voll.

Meine Tochter gekommt ca.50Euro Unterkunftsgeld, ca. 50Euro Verpflegungsgeld und 180Euro Taschengeld. Außerdem bekommt sie Fahrtkostenersatz von Arbeitgaber. Darf das Amt das alles als Einkommen mit anrechnen obwohl ihr tatsächlich Fahrtkosten entstehen?

Ist das korrekt, dass dieses Einkommen als "Sonstiges Einkommen", also ohne Berücksichtigung des Freibetrages (100€) angerechnet werden darf?

Ich findes das ziemlich ungerecht muß ich sagen, dass wenn sich junge Leute schon für ein FSJ interessieren und so viele Stunden günstig arbeiten dann auch noch mehr oder weniger dafür bestraft werden.
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  #4  
Alt 29.08.2010, 21:35
woodchuck
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Zitat:
Zitat von Louise Beitrag anzeigen
Darf das Amt das alles als Einkommen mit anrechnen obwohl ihr tatsächlich Fahrtkosten entstehen?
Hiergegen solltet ihr Widerspruch einlegen. Bei der Fahrtkostenerstattung dürfte es sich um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II handeln.

Zitat:
Zitat von Louise Beitrag anzeigen
Ist das korrekt, dass dieses Einkommen als "Sonstiges Einkommen", also ohne Berücksichtigung des Freibetrages (100€) angerechnet werden darf?
Das ist leider korrekt. Das Taschengeld beim FSJ wird nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit angesehen und somit gibt es auch nicht die 100 € Freibetrag.
Was ich ungerecht findet, da der Träger, wie bei jedem anderen Arbeitnehmer, Beiträge in die gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- Renten- und Unfallversicherung zahlen muss. Hat da eigentlich schon jemand gegen geklagt?

Deine Tochter hat übrigen, sofern sie sich 3 Moante vor Ende des FSJ arbeitslos meldet, 6 Monate Anspruch auf ALG I, falls es im Anschluss nicht gleich mit einer Ausbildung klappen sollte.
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  #5  
Alt 30.08.2010, 10:42
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Danke für die Info.

Ich hoffe sie wird weiter zur Schule (Sozialassistenz) gehen können. Dieses Jahr waren die Schulplätze schon alle belegt. Es gibt ja leider nicht viele Schulen die das ausbilden.

Aber wie meinst Du das?
"Was ich ungerecht findet, da der Träger, wie bei jedem anderen Arbeitnehmer, Beiträge in die gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- Renten- und Unfallversicherung zahlen muss. Hat da eigentlich schon jemand gegen geklagt?"
Dagegen das die Ämter das zahlen müssen, oder dafür das die FSJ-Träger das zahlen müssen? Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Sorry!

Trotzdem DANKE!

Louise
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  #6  
Alt 30.08.2010, 16:08
woodchuck
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Zitat:
Zitat von Louise Beitrag anzeigen
Aber wie meinst Du das?
"Was ich ungerecht findet, da der Träger, wie bei jedem anderen Arbeitnehmer, Beiträge in die gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- Renten- und Unfallversicherung zahlen muss. Hat da eigentlich schon jemand gegen geklagt?"
Ich meint hier, ob jemand dagegen geklagt hat, dass die Arge das Einkommen aus dem FSJ, trotz voller Sozialversicherungspflicht, nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ansieht.
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  #7  
Alt 30.08.2010, 16:15
dms dms ist offline
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Zitat:
Zitat von woodchuck Beitrag anzeigen
Ich meint hier, ob jemand dagegen geklagt hat, dass die Arge das Einkommen aus dem FSJ, trotz voller Sozialversicherungspflicht, nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ansieht.
man kann das auch anders sehen.
Schließlich handelt es sich hier um Freiwilligkeit. Das Amt toleriert jedoch dies und wird im Verlaufe des FSJ nicht mit Ein-EURO-Jobs oder sonstigen Maßnahmen dazwischenfunken. Die Zahlung von SV-beiträgen ist doch nur ein Anerkenntnis des Staates für die Freiwilligkeit und Bereitschaft.
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  #8  
Alt 31.08.2010, 07:16
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Zitat:
Zitat von woodchuck Beitrag anzeigen
Ich meint hier, ob jemand dagegen geklagt hat, dass die Arge das Einkommen aus dem FSJ, trotz voller Sozialversicherungspflicht, nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ansieht.
Die Sozialversicherungspflicht ist kein Kriterium. Das Elterngeld ist auch SV-pflichtig und keiner kommt auf die Idee, es als Erwerbseinkommen zu betrachten.
__________________
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  #9  
Alt 31.08.2010, 09:30
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Letztendlich ist es doch Einkommen!
In einer Ausbildung hätte sie wohl kaum mehr Geld bekommen und als Schulabgängerin hätte sie wohl auch nicht gleich ein 1Euro-Job aufs Auge gedrückt bekommen.
Ich finde das alles sehr merkwürdig und man findet an vielen Stellen im Netz, dass es nicht zulässig wäre, dass es als "Sonstiges Einkommen" angerechnet wird, da dann die 100Euro Freibetrag wegfallen.
Gibt es denn da keinen klaren Gesetztestext in dem das niedergeschrieben ist? Ich glaube jede Arge händelt das anderes.
Auf jedenfall werde ich Widerspruch einreichen und wenn es bis zum Sozialgericht gehen sollte. Ich werde Euch das Ergebnis auf jeden Fall mitteilen.
Ich danke Euch trotzdem für die Hilfe!
Louise
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  #10  
Alt 31.08.2010, 09:38
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Hier hast du dein Gesetz:

"Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842)

"§ 2 Freiwillige
(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
1. einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und
vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten, ..."

Und da es ohne Erwerbsabsicht sein muss, kann es logischerweise auch kein Erwerbseinkommen sein und somit gibt es auch den Freibetrag für Erwerbseinkommen nicht.
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