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Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen.

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  #21  
Alt 25.06.2010, 08:57
Benutzerbild von Grubenpony
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Zitat:
Zitat von Gorrionita Beitrag anzeigen
Er kann zur Untermiete wohnen. Dann würde er nicht mehr zuhause wohnen und könnte auch das Kindergeld bekommen. Sehe ich das falsch?
Soweit nicht. Nur das hier ist falsch.

Zitat:
Mein Sohn wohnt dann zur Untermiete bei uns
__________________
Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank.
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  #22  
Alt 26.06.2010, 12:19
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Beiträge: 6
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Danke Euch allen für die wertvollen Hinweise. Ich habe mir eine Beratungsstelle in der Nähe gesucht und werde das am nächsten Mittwoch noch ein bisschen vertiefen. Folgende wichtige Fragen stellen sich uns nämlich:

Wie wird der Bedarf meines Sohnes errechnet, wenn er nicht zur BG gehört und auch nicht bedürftig ist, also von seinem eigenen Geld lebt?

Er arbeitet momentan (Sommerferien) 50 Tage als kurzfristig Beschäftigter in einem Biergarten so viel wie es nur geht (um Geld für seinen Auszug in eine WEG zu sparen) und danach wird er als Geringfügig Beschäftigter mit 400 Euro monatlich weitergeführt. In den 50 Tagen kurzfristiger Beschäftigung wird er ca. 950 Euro mtl. verdienen. Sonst ist er Schüler und wird in 2 Jahren sein Abitur machen.

Das Jobcenter hat seinen Mietanteil bis dato mit 198,73 € gerechnet, KdU für uns drei sind 542 € + 10 % für sehr lange Wohndauer, also gesamt 596,20 € (falls die real gezahlte Warmmiete relevant für die Berechnungen ist: 758 €). Wir haben als Untermiete 150 Euro inkl. Heizung, WW und Strom ausgemacht, weil er nur ein halbes Zimmer (unter 10 qm) bewohnt. Wie wird sein Austritt aus der GB unsere KdU verändern? Bekomme ich die gleiche Höhe für 6 Monate weitergezahlt oder dürfen die mir die KdU gleich auf 2 Personen kürzen?

Wieviel Kindergeld wird dann als Überhang seines Bedarfs bei uns angerechnet?

Vielen Dank für Eure Hilfe. Ich hoffe, dass es o.k., dass ich diese Fragen in diesem Thread stelle und nicht ein neues Thema aufmache.

Gorrionita aus Berlin
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  #23  
Alt 26.06.2010, 12:45
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Zitat:
Zitat von clabu2007 Beitrag anzeigen
Hallo Summer,

Soweit ich weiss, gibts da eine Möglichkeit, es müsste nur ein zerrütteltes Verhältnis zu den Eltern bekannt gemacht werden,
Das "zerrüttete Verhältnis" insbesondere bei Konstellationen wo Sozialgelder eine Rolle spielen ist ein weites Feld.

Man kann davon ausgeben daß bei jedem U25 eine derartige "Zerrüttung" mühelos konstruiert werden kann. Deswegen spricht der Gesetzgeber von "schwerwiegenden Gründen" die ggfs. gerichtsfest belegt werden können.

Da hier das Jugendamt schon abwinkt wirds wohl nichts mit der Alimentierung einer eigenen Wohnung eines 18 jährigen.

Statt sich um "Klamotten" zu sorgen und sollte er auf dem schulischen oder auf einem beruflichen Zweig loslegen.
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  #24  
Alt 26.06.2010, 13:17
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Zitat:
Zitat von Gorrionita Beitrag anzeigen
Wie wird sein Austritt aus der GB unsere KdU verändern? Bekomme ich die gleiche Höhe für 6 Monate weitergezahlt oder dürfen die mir die KdU gleich auf 2 Personen kürzen?

Wieviel Kindergeld wird dann als Überhang seines Bedarfs bei uns angerechnet?
Bei der Kdu wird dann ab sofort nur noch 2/3 für euch gerechnet.
1/3 muß dann ja der Sohn selber tragen.
Bei 950 Euro Verdienst wird wohl das ganze Kindergeld bei dir als Überhang angerechnet werden.


Später dann beim 400 Euro job halt das was er für seinen Anteil nicht benötigt.
Bei knapp 200 Euro KDU Anteil und 281 Euro Regelsatz - 481 Euro minus 240 Euro Einkommen minus 184 Euro Regelsatz bleibt noch ein Restanspruch von 57 Euro. Er ist also aus der BG nicht draussen. Nur in der Zeit wo er mehr verdient.
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  #25  
Alt 26.06.2010, 15:50
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Zitat:
Zitat von nachtvogel Beitrag anzeigen
Bei der Kdu wird dann ab sofort nur noch 2/3 für euch gerechnet.
1/3 muß dann ja der Sohn selber tragen.
Bei 950 Euro Verdienst wird wohl das ganze Kindergeld bei dir als Überhang angerechnet werden.
Du bist also der Meinung, dass unser Sohn, wenn er bei uns zur Untermiete wohnt, 1/3 der Miete tragen muss, obwohl er von einer großen Wohnung aufgrund des "schlechten Schnitts" nur ein kleines Zimmer von unter 10qm hat? Wir zahlen 6,06 € Warmmiete/qm. Bei anteiliger Berechnung wäre die Warmmiete sogar nur 60,60 €, mal von der Mitbenutzung von Kü, Bad und WC abgesehen. Man stellt also meinen Sohn schlechter als einen Fremden, den ich als Untermieter aufnehme? Oder wäre ich gezwungen, einem fremden Untermieter auch 198 Euro Warmmiete abzunehmen?

Zitat:
Zitat von nachtvogel Beitrag anzeigen
Später dann beim 400 Euro job halt das was er für seinen Anteil nicht benötigt.
Bei knapp 200 Euro KDU Anteil und 281 Euro Regelsatz - 481 Euro minus 240 Euro Einkommen minus 184 Euro Regelsatz bleibt noch ein Restanspruch von 57 Euro. Er ist also aus der BG nicht draussen. Nur in der Zeit wo er mehr verdient.
Und du gehst davon aus, dass das JobCenter den Bedarf eines Bürgers, der sich selber ernähren will mit dem Regelsatz von 80 % festlegen darf, nur weil er Sohn einer Familie ist, die AlgII erhält und in deren Wohnung zur Untermiete wohnt. Wenn er ein Fremder wäre, stünden ihm 359 Euro und bis zu 378 Euro für Kdu zu, nicht wahr? Immer mit dem Hintergrund, dass er diese Beträge nicht als Leistung haben möchte, sondern um zu klären, was ihm vom JC zugestanden wird, für sich selber zu behalten, um zu leben. Wobei mir gerade auffällt, dass er die 950 Euro ja in jedem Fall behalten darf. Es geht ja "nur" um das Kindergeld. Das reicht aber, um meinem Sohn richtig schlechte Laune zu machen.

Ich habe das mit dem Auszug nicht richtig formuliert: er will mit einem Freund eine WG gründen. Und zwar nach diesen 50 Tagen kurzfristiger Beschäftigung. Wenn er nur noch 400 Euro verdient, will er schon nicht mehr bei uns wohnen. Deshalb ist es nur wichtig, was wird angerechnet, wenn er einmalig im Jahr diese 50 Tage mehr als 400 Euro mtl. verdient. Gibt es da Sonderregelungen? Es ist doch nicht regelmäßig erzieltes Einkommen.

Sein Finanzplan sieht für die Zeit in der WG dann so aus: mind. 400 Euro Lohn, 184 Euro Kindergeld und 100 - 150 Euro Wohngeld. Davon kann er, rein theoretisch, in einer WG leben. Die Eltern des Freundes wollen die Kaution und die Bürgschaft übernehmen. Weil der Auszug nun sehr kurzfristig ansteht, interessiert mich, wie das JobCenter dann mit unseren KdU verfahren darf. Sofort auf 2 Personen zusammenstreichen oder 6 Monate Zeit lassen, eine günstigere Wohnung oder einen Untermieter
zu finden.

Gorrionita
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  #26  
Alt 26.06.2010, 16:17
Benutzerbild von Grubenpony
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Zitat:
Zitat von Gorrionita Beitrag anzeigen
Du bist also der Meinung, dass unser Sohn, wenn er bei uns zur Untermiete wohnt
Hier ist schon wieder dein Gedankenfehler: Es ist nicht möglich, sein eigenes Kind im elterlichen Haushalt zur Untermiete wohnen zu lassen, erst recht nicht, wenn man für dieses Kind kindergeldberechtigt ist.
__________________
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  #27  
Alt 26.06.2010, 18:09
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Hallo Grubenpony,

wo steht denn das? Ich habe sowas in einem anderen Forum gelesen. Allerdings war der junge Mann schon vorher ausgezogen und aus beruflichen Gründen (Ausbildung) wieder in der Heimatstadt. Während dieser Zeit wollte er dann als Untermieter bei der Mutter (Alg II) wohnen, was im Forum als akzeptabel angesehen wurde. Stimmte also nicht?

Danke für Deine Mühe.

Gorrionita (bin erst Sonntagabend wieder zurück)
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  #28  
Alt 26.06.2010, 18:39
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der Sohn ist 21 !!! ihr bekommt Kindergeld für ihn.....
und wieviel hat den der Sohn aus dem anderen Forum an Untermiete gezahlt ?
War das den weniger als sein KDU Anteil ?
Und bei euch ist es ja so das sein Einkommen ja garnicht für seinen Anteil reicht...... Er wird auch weiterhin als BG Mitglied laufen.

Außerdem ist nix mit
Zitat:
mal von der Mitbenutzung von Kü, Bad und WC abgesehen
das zählt natürlich auch mit 1/3 von den Kosten her dazu.
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  #29  
Alt 26.06.2010, 18:42
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Die kopfteilige Aufteilung von Kosten der Unterkunft auf Mitglieder einer BG/Haushaltsgemeinschaft ist das Ergebnis mehrerer Rechtsprechungen des Bundessozialgerichtes. Womit das BSG das allgemeine Verwaltungshandeln nur bestätigt hat.

Turtle
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  #30  
Alt 28.06.2010, 12:39
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Zitat:
Zitat von nachtvogel Beitrag anzeigen
der Sohn ist 21 !!! ihr bekommt Kindergeld für ihn.....
Was meinst du denn damit? Ist das so ungewöhnlich, dass jemand mit 21 noch zur Schule geht?

Zitat:
Zitat von nachtvogel Beitrag anzeigen
und wieviel hat den der Sohn aus dem anderen Forum an Untermiete gezahlt ?
War das den weniger als sein KDU Anteil ?
Und bei euch ist es ja so das sein Einkommen ja garnicht für seinen Anteil reicht...... Er wird auch weiterhin als BG Mitglied laufen.

Außerdem ist nix mit

das zählt natürlich auch mit 1/3 von den Kosten her dazu.
Als das geschrieben wurde, wohnte er noch zur Untermiete bei Fremden und hat 200 Euro gezahlt. Leider wurde dort nicht besprochen, wieviel KdU diese Familie bekommt.

Mein Sohn wird jedenfalls im Juli und August jeweils ca. 950 Euro verdienen. Wie gesagt, davon wollte er seine 1. eigene Wohnung finanzieren. Das klappt ja dann wohl nicht, wenn er das KiGeld nicht bekommt, aber noch mind. 200 Euro für Miete zahlen muss. Da fehlen ihm (2 x 184)+(2 x 200)= 768 €uro in seiner Rechnung.

@Turtle: Ich habe das jetzt so verstanden, dass ein Kind nur eine Haushalts- oder Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern bilden kann? Wäre er nicht unser Sohn, müßte er dann auch 1/3 der Warmmiete zahlen?

Noch eine Frage zur Miete: 1/3 unserer Warmmiete sind 253 Euro, wir erhalten aber nur KdU i.H.v. 198,73 € pro Person. Wie viel muss mein Sohn denn nun zahlen: 253 oder 198,73?

Danke für Eure Antworten.
Gorrionita
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