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| Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen. |
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#21
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Zitat:
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#22
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| Danke Euch allen für die wertvollen Hinweise. Ich habe mir eine Beratungsstelle in der Nähe gesucht und werde das am nächsten Mittwoch noch ein bisschen vertiefen. Folgende wichtige Fragen stellen sich uns nämlich: Wie wird der Bedarf meines Sohnes errechnet, wenn er nicht zur BG gehört und auch nicht bedürftig ist, also von seinem eigenen Geld lebt? Er arbeitet momentan (Sommerferien) 50 Tage als kurzfristig Beschäftigter in einem Biergarten so viel wie es nur geht (um Geld für seinen Auszug in eine WEG zu sparen) und danach wird er als Geringfügig Beschäftigter mit 400 Euro monatlich weitergeführt. In den 50 Tagen kurzfristiger Beschäftigung wird er ca. 950 Euro mtl. verdienen. Sonst ist er Schüler und wird in 2 Jahren sein Abitur machen. Das Jobcenter hat seinen Mietanteil bis dato mit 198,73 € gerechnet, KdU für uns drei sind 542 € + 10 % für sehr lange Wohndauer, also gesamt 596,20 € (falls die real gezahlte Warmmiete relevant für die Berechnungen ist: 758 €). Wir haben als Untermiete 150 Euro inkl. Heizung, WW und Strom ausgemacht, weil er nur ein halbes Zimmer (unter 10 qm) bewohnt. Wie wird sein Austritt aus der GB unsere KdU verändern? Bekomme ich die gleiche Höhe für 6 Monate weitergezahlt oder dürfen die mir die KdU gleich auf 2 Personen kürzen? Wieviel Kindergeld wird dann als Überhang seines Bedarfs bei uns angerechnet? Vielen Dank für Eure Hilfe. Ich hoffe, dass es o.k., dass ich diese Fragen in diesem Thread stelle und nicht ein neues Thema aufmache. Gorrionita aus Berlin |
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#23
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Man kann davon ausgeben daß bei jedem U25 eine derartige "Zerrüttung" mühelos konstruiert werden kann. Deswegen spricht der Gesetzgeber von "schwerwiegenden Gründen" die ggfs. gerichtsfest belegt werden können. Da hier das Jugendamt schon abwinkt wirds wohl nichts mit der Alimentierung einer eigenen Wohnung eines 18 jährigen. Statt sich um "Klamotten" zu sorgen und sollte er auf dem schulischen oder auf einem beruflichen Zweig loslegen. |
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#24
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1/3 muß dann ja der Sohn selber tragen. Bei 950 Euro Verdienst wird wohl das ganze Kindergeld bei dir als Überhang angerechnet werden. Später dann beim 400 Euro job halt das was er für seinen Anteil nicht benötigt. Bei knapp 200 Euro KDU Anteil und 281 Euro Regelsatz - 481 Euro minus 240 Euro Einkommen minus 184 Euro Regelsatz bleibt noch ein Restanspruch von 57 Euro. Er ist also aus der BG nicht draussen. Nur in der Zeit wo er mehr verdient. |
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#25
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Ich habe das mit dem Auszug nicht richtig formuliert: er will mit einem Freund eine WG gründen. Und zwar nach diesen 50 Tagen kurzfristiger Beschäftigung. Wenn er nur noch 400 Euro verdient, will er schon nicht mehr bei uns wohnen. Deshalb ist es nur wichtig, was wird angerechnet, wenn er einmalig im Jahr diese 50 Tage mehr als 400 Euro mtl. verdient. Gibt es da Sonderregelungen? Es ist doch nicht regelmäßig erzieltes Einkommen. Sein Finanzplan sieht für die Zeit in der WG dann so aus: mind. 400 Euro Lohn, 184 Euro Kindergeld und 100 - 150 Euro Wohngeld. Davon kann er, rein theoretisch, in einer WG leben. Die Eltern des Freundes wollen die Kaution und die Bürgschaft übernehmen. Weil der Auszug nun sehr kurzfristig ansteht, interessiert mich, wie das JobCenter dann mit unseren KdU verfahren darf. Sofort auf 2 Personen zusammenstreichen oder 6 Monate Zeit lassen, eine günstigere Wohnung oder einen Untermieter zu finden. Gorrionita |
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#26
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| Hier ist schon wieder dein Gedankenfehler: Es ist nicht möglich, sein eigenes Kind im elterlichen Haushalt zur Untermiete wohnen zu lassen, erst recht nicht, wenn man für dieses Kind kindergeldberechtigt ist.
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#27
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| Hallo Grubenpony, wo steht denn das? Ich habe sowas in einem anderen Forum gelesen. Allerdings war der junge Mann schon vorher ausgezogen und aus beruflichen Gründen (Ausbildung) wieder in der Heimatstadt. Während dieser Zeit wollte er dann als Untermieter bei der Mutter (Alg II) wohnen, was im Forum als akzeptabel angesehen wurde. Stimmte also nicht? Danke für Deine Mühe. Gorrionita (bin erst Sonntagabend wieder zurück) |
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#28
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| der Sohn ist 21 !!! ihr bekommt Kindergeld für ihn..... und wieviel hat den der Sohn aus dem anderen Forum an Untermiete gezahlt ? War das den weniger als sein KDU Anteil ? Und bei euch ist es ja so das sein Einkommen ja garnicht für seinen Anteil reicht...... Er wird auch weiterhin als BG Mitglied laufen. Außerdem ist nix mit Zitat:
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#29
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| Die kopfteilige Aufteilung von Kosten der Unterkunft auf Mitglieder einer BG/Haushaltsgemeinschaft ist das Ergebnis mehrerer Rechtsprechungen des Bundessozialgerichtes. Womit das BSG das allgemeine Verwaltungshandeln nur bestätigt hat. Turtle |
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#30
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| Was meinst du denn damit? Ist das so ungewöhnlich, dass jemand mit 21 noch zur Schule geht? Zitat:
Mein Sohn wird jedenfalls im Juli und August jeweils ca. 950 Euro verdienen. Wie gesagt, davon wollte er seine 1. eigene Wohnung finanzieren. Das klappt ja dann wohl nicht, wenn er das KiGeld nicht bekommt, aber noch mind. 200 Euro für Miete zahlen muss. Da fehlen ihm (2 x 184)+(2 x 200)= 768 €uro in seiner Rechnung. @Turtle: Ich habe das jetzt so verstanden, dass ein Kind nur eine Haushalts- oder Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern bilden kann? Wäre er nicht unser Sohn, müßte er dann auch 1/3 der Warmmiete zahlen? Noch eine Frage zur Miete: 1/3 unserer Warmmiete sind 253 Euro, wir erhalten aber nur KdU i.H.v. 198,73 € pro Person. Wie viel muss mein Sohn denn nun zahlen: 253 oder 198,73? Danke für Eure Antworten. Gorrionita |
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