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Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen.

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  #1  
Alt 31.05.2009, 14:04
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Registriert seit: 31.05.2009
Beiträge: 6
Standard 24 Jahre alt, seit 6 jahren eigene Wohnung + jetzt umziehen! Und jetzt?????

Hallo



habe nur eine dringende Frage... ich bin jetzt 24 Jahre alt und alleinerziehende Mutter!




ich bin schon mit 18 (also vor 6 Jahren) in meine erste eigene Wohnung gezogen, weil es halt zuhause nicht mehr geklappt hat. Diese Wohnung habe ich mir selber finanziert (ausbildungsgehalt)... Habe also KEINE Unterstützung vom Amt bekommen... bin dann vor 3 Jahren hier in diese Wohnung gezogen... auch da habe ich keine gelder vom Amt bekommen, da ich zu diesem zeitpunkt noch vollzeit tätig war!



jetzt würde ich gerne wieder umziehen, beziehe aber momentan Harz IV, da ich noch im erziehungsurlaub bin!



Müsste ich da mit meiner Tochter zurück zu meinen Eltern??? obwohl ich schon die ganzen Jahre alleine wohne??? Das ist doch was anderes, wenn eine 24-Jährige jetzt von zuhause ausziehen möchte und geld vom Amt beantragt, oder wie bei mir, die schon 6 jahre alleine lebt, immer alles alleine bezahlt hat (außer in den letzten 2 Jahren und jetzt umziehen möchte...



LG und DANKE
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  #2  
Alt 31.05.2009, 14:10
Benutzerbild von Grubenpony
Moderator
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.072
Standard

Zitat:
Zitat von mami07 Beitrag anzeigen
Müsste ich da mit meiner Tochter zurück zu meinen Eltern???
Nein, musst du nicht. Zum einen wegen der 6 Jahre und zum anderen wegen deines Kindes.
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  #3  
Alt 31.05.2009, 14:25
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 31.05.2009
Beiträge: 6
Standard Danke...

hab auch eben folgendes über google gefunden:


"Nach § 68 Abs. 2 SGB II ist § 22 Abs. 2a SGB II nicht für Personen anwendbar, die am 17.02.2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern gehören"


Da ich schon 2003 in meine eigene Wohnung gezogen bin, gilt das dann nicht für mich... Gottseidank ;-)
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  #4  
Alt 31.05.2009, 14:40
Gesperrt
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 3.125
Standard

Als Antwort auf Deinen anderen, geschlossenen Thread:

Zitat:
§ 22 SGB II - Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) 1 Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 2 Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht.
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  #5  
Alt 31.05.2009, 15:30
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 01.01.2009
Beiträge: 554
Standard

In deinen anderen Thread

Zitat:
meine Freundin meinte, wenn ich jetzt einfach kündige und den anderen vertrag unterschreibe, ohne vorher dem Amt bescheid zu sagen, kann es sein, dass die mir garkeine Miete mehr bezahlen (also nicht mal mehr die angemessene Miete)! Und meine Freundin meinte, dass wenn die Wohnung zu arg teuer ist, mir das amt dann auch garnichts mehr bezahlt! Stimmt das???
Nein, es gibt kein Alles oder Nichts-Prinzip.

Bei einem nicht genehmigten Umzug inerhalb des Bereich der alten ARGE steht dir mindestens die alte KdU zu.
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  #6  
Alt 31.05.2009, 15:37
Benutzerbild von Mandy
Junior Admin
 
Registriert seit: 19.11.2008
Beiträge: 6.310
Standard

Auf Wunsch der Userin wird hier geschlossen und der andere Thread wieder geöffnet....
__________________
Grüsse,

Mandy

Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)!
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