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| Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen. |
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#1
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| Hallo! Ich bin nun 20 Jahre, und seit dem 01.02.2006 in einer eigenen Wohnung somit habe ich noch Bestandsschutz und erhalte ALG II wenn ich es benötigen würde. Zur Zeit bekomme ich jedoch BAB und mache eine Ausbildung. Wenn ich jetzt wieder umziehen würde und würde danach ins ALGII warum auch immer wieder fallen, würde ich dann noch ALGII kriegen? Und was ist wenn ich jetzt ALGII kriege und dann umziehen möchte? Würden die das erlauben oder mich zwingen in die Elternwohnung wieder zu ziehen? (Mal abgesehen davon das für mich kein Platz mehr wäre). Alles rein theoretisch. Hoffe nicht das es so kommt. ![]() Lg Th3G3is7 |
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#2
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| Wenn Du vor dem Stichtag 17.2.06 ausgezogen bist, hast Du den sog. Bestandsschutz, korrekt. |
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#3
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| Zitat:
Du machst derzeit eine Ausbildung oder eine BvB, sonst würdest du kein BAB bekommen. Zwischen den Zeilen lese ich, dass du umziehen willst und dann die Ausbildung oder BvB nicht weiterführen kannst oder willst und deshalb natürlich -weil BAB eingestellt wird- ALG 2 möchtest. Nun: wenn es für den Umzug keinen wichtigen Grund gibt, wirst du aufgrund der Aufgabe der BvB oder der Ausbildung dann natürlich erstmal eine Sanktion erhalten. Da du unter 25 bist, wird diese Sanktion in Höhe des vollen Regelsatzes für 3 Monate eintreten, wobei - da du Kindergeld erhältst - auch ein Teil der (neuen) Miete betroffen sein kann. Je nach Vorversicherungszeiten (z. B. : du hast vor der BvB Grundwehrdienst absolviert oder du bist schon im 2. oder 3. Ausbildungsjahr) könntest du auch Anspruch auf ein geringes ALG 1 haben. Die Sache ist also doch etwas komplizierter, nur die Frage: "können die mich zu den Eltern zurückschicken?" allein reicht nicht. Erzähl mal lieber mehr zu "warum auch immer". Turtle |
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#4
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| Also die Sache ist so, ich mache eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker im 2. Lehrjahr. Ich merke aber jeden Tag mehr das mein Genick nicht mitmacht. Das bescheinigen auch diverse Ärzte. Ich möchte doch nun lieber etwas anderes machen wie Bürokaufmann etc. Die Wohnung in der ich zur Zeit wohne ist ziehmlich "veraltet" es macht einfach kein Spaß hier zu wohnen. Ist zwar auszuhalten aber nicht wirklich toll, die Fenster ziehen, Ofenheizung, Bad im Keller, nur Toilette, muss mir die Hände in der Küche waschen usw. Daher würde ich gerne in eine andere Wohnung ziehen mit etwas mehr Komfort. Das ich eine Sanktion bekommen würde ist mir klar. Ich habe nur Angst das Sie sollte ich wirklich in ALGII fallen garkein Geld bekomme mit der Begründung ich solle zu den Eltern. Aber die sind fast Rentner und meine zwei Schwestern wohnen noch dort und dort ist kein Platz mehr.Lg Th3G3is7 |
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#5
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| MIt dem Begriff des "Bestandsschutzes" wäre ich vorsichtig. Denn diesen gibt es nicht. § 20 (2a) spricht allgemein von "einem Umzug ohne Zustimmung" des örtlichen Trägers bei dem die Regelleistung bei U25 Personen auf 80% reduziert wird. Ohne auf die anderen Umstände (Herbeiführung Hilfebedürftigkeit durch Aufgabe Ausbildung) einzugehen kann aus meiner Sicht der örtliche Träger sehr wohl die Regelleistung bis zur Vollendung des 25. LJ auf 80% reduzieren wenn der Umzug NACH der Antragstellung erfolgt. Es gibt Träger welche genau diese Passage des Gesetzes buchstabengenau vollziehen. |
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#6
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| Nun ja, aber der §68 SGB II sagt folgendes: SGB II § 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen. (2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören. |
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#7
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| Jepp, korrekt. Wer vor dem Stichtag ausgezogen ist, für den gilt 22,2a nicht. @Th3G3is7: Was genau hat jetzt dein gewünschter Umzug mit der Aufgabe der Ausbildung zu tun? Ich sehe da keinen konkreten Zusammenhang. Und bzgl. Genickschmerzen: Ich sitze selbst arbeitstechnsich täglich am Computer, zwar nicht als Bürokaufmann oder so, aber viel was anderes ist es auch nicht. Glaube mal ja nicht, dass das nicht aufs Genick geht. Wenn du gesundheitlich tatsächlich die Arbeit nicht mehr machen kannst, lasse dich krank schreiben und von Fachärzten untersuchen und dann schau bei der Renten- oder Krankenversicherung inwieweit Reha-Maßnahmen möglich sind, ehe du dir alles versaust... Turtle |
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#8
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| Richtig, § 22 Abs. 2a gilt nicht - von § 20 Abs. 2a steht aber nichts drinne. Wenn man sehr spitzfindig sein will, dann bleibt es bei KdU + 80% Regelleistung... |
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#9
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| Jahr(e) später... Ich glaube, es ist besser, diesen Thread zu schließen, damit nicht noch mehr unnötige Kommentare kommen. |
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