Zurück   Forum zu Hartz IV, ALG 2, BAföG, Unterhalt, Arbeitsrecht > Hartz IV 4 - ALG II - Arbeitslosengeld 2 > Hartz IV 4: U 25

Hartz IV 4: U 25 Junge Menschen unter 25 Jahren sind von Hartz IV bzw. ALG II in besonderer Weise betroffen. Fragen zur U 25 Thematik hier stellen.

Thema geschlossen
 
LinkBack Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 05.12.2008, 20:53
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 05.12.2008
Beiträge: 9
Standard 20 Jahre, vor dem Februar 2006 ausgezogen, nun wieder umziehen? Noch Bestandsschutz?

Hallo!

Ich bin nun 20 Jahre, und seit dem 01.02.2006 in einer eigenen Wohnung somit habe ich noch Bestandsschutz und erhalte ALG II wenn ich es benötigen würde. Zur Zeit bekomme ich jedoch BAB und mache eine Ausbildung. Wenn ich jetzt wieder umziehen würde und würde danach ins ALGII warum auch immer wieder fallen, würde ich dann noch ALGII kriegen? Und was ist wenn ich jetzt ALGII kriege und dann umziehen möchte? Würden die das erlauben oder mich zwingen in die Elternwohnung wieder zu ziehen? (Mal abgesehen davon das für mich kein Platz mehr wäre).

Alles rein theoretisch. Hoffe nicht das es so kommt.

Lg Th3G3is7
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
  #2  
Alt 05.12.2008, 20:56
Benutzerbild von Mandy
Junior Admin
 
Registriert seit: 19.11.2008
Beiträge: 6.581
Standard

Wenn Du vor dem Stichtag 17.2.06 ausgezogen bist, hast Du den sog. Bestandsschutz, korrekt.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
  #3  
Alt 06.12.2008, 10:09
Benutzerbild von Turtle1972
Junior Admin
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 18.988
Standard

Zitat:
Zur Zeit bekomme ich jedoch BAB und mache eine Ausbildung. Wenn ich jetzt wieder umziehen würde und würde danach ins ALGII warum auch immer wieder fallen, würde ich dann noch ALGII kriegen?
Ergänzend zu Mandy:

Du machst derzeit eine Ausbildung oder eine BvB, sonst würdest du kein BAB bekommen. Zwischen den Zeilen lese ich, dass du umziehen willst und dann die Ausbildung oder BvB nicht weiterführen kannst oder willst und deshalb natürlich -weil BAB eingestellt wird- ALG 2 möchtest.

Nun: wenn es für den Umzug keinen wichtigen Grund gibt, wirst du aufgrund der Aufgabe der BvB oder der Ausbildung dann natürlich erstmal eine Sanktion erhalten. Da du unter 25 bist, wird diese Sanktion in Höhe des vollen Regelsatzes für 3 Monate eintreten, wobei - da du Kindergeld erhältst - auch ein Teil der (neuen) Miete betroffen sein kann.

Je nach Vorversicherungszeiten (z. B. : du hast vor der BvB Grundwehrdienst absolviert oder du bist schon im 2. oder 3. Ausbildungsjahr) könntest du auch Anspruch auf ein geringes ALG 1 haben.

Die Sache ist also doch etwas komplizierter, nur die Frage: "können die mich zu den Eltern zurückschicken?" allein reicht nicht.

Erzähl mal lieber mehr zu "warum auch immer".

Turtle
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
  #4  
Alt 06.12.2008, 11:39
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 05.12.2008
Beiträge: 9
Standard

Also die Sache ist so, ich mache eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker im 2. Lehrjahr. Ich merke aber jeden Tag mehr das mein Genick nicht mitmacht. Das bescheinigen auch diverse Ärzte. Ich möchte doch nun lieber etwas anderes machen wie Bürokaufmann etc. Die Wohnung in der ich zur Zeit wohne ist ziehmlich "veraltet" es macht einfach kein Spaß hier zu wohnen. Ist zwar auszuhalten aber nicht wirklich toll, die Fenster ziehen, Ofenheizung, Bad im Keller, nur Toilette, muss mir die Hände in der Küche waschen usw. Daher würde ich gerne in eine andere Wohnung ziehen mit etwas mehr Komfort. Das ich eine Sanktion bekommen würde ist mir klar. Ich habe nur Angst das Sie sollte ich wirklich in ALGII fallen garkein Geld bekomme mit der Begründung ich solle zu den Eltern. Aber die sind fast Rentner und meine zwei Schwestern wohnen noch dort und dort ist kein Platz mehr.

Lg Th3G3is7
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
  #5  
Alt 06.12.2008, 18:39
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 28.11.2008
Beiträge: 492
Standard

MIt dem Begriff des "Bestandsschutzes" wäre ich vorsichtig. Denn diesen gibt es nicht.

§ 20 (2a) spricht allgemein von "einem Umzug ohne Zustimmung" des örtlichen Trägers bei dem die Regelleistung bei U25 Personen auf 80% reduziert wird.

Ohne auf die anderen Umstände (Herbeiführung Hilfebedürftigkeit durch Aufgabe Ausbildung) einzugehen kann aus meiner Sicht der örtliche Träger sehr wohl die Regelleistung bis zur Vollendung des 25. LJ auf 80% reduzieren wenn der Umzug NACH der Antragstellung erfolgt.

Es gibt Träger welche genau diese Passage des Gesetzes buchstabengenau vollziehen.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
  #6  
Alt 06.12.2008, 18:53
Benutzerbild von Mandy
Junior Admin
 
Registriert seit: 19.11.2008
Beiträge: 6.581
Standard

Nun ja, aber der §68 SGB II sagt folgendes:

SGB II § 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

(1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.
(2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
  #7  
Alt 06.12.2008, 22:19
Benutzerbild von Turtle1972
Junior Admin
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 18.988
Standard

Jepp, korrekt. Wer vor dem Stichtag ausgezogen ist, für den gilt 22,2a nicht.

@Th3G3is7:

Was genau hat jetzt dein gewünschter Umzug mit der Aufgabe der Ausbildung zu tun? Ich sehe da keinen konkreten Zusammenhang.

Und bzgl. Genickschmerzen: Ich sitze selbst arbeitstechnsich täglich am Computer, zwar nicht als Bürokaufmann oder so, aber viel was anderes ist es auch nicht. Glaube mal ja nicht, dass das nicht aufs Genick geht.

Wenn du gesundheitlich tatsächlich die Arbeit nicht mehr machen kannst, lasse dich krank schreiben und von Fachärzten untersuchen und dann schau bei der Renten- oder Krankenversicherung inwieweit Reha-Maßnahmen möglich sind, ehe du dir alles versaust...

Turtle
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
  #8  
Alt 09.02.2010, 14:14
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 19.01.2009
Ort: Waldshut
Beiträge: 103
Standard

Richtig, § 22 Abs. 2a gilt nicht - von § 20 Abs. 2a steht aber nichts drinne. Wenn man sehr spitzfindig sein will, dann bleibt es bei KdU + 80% Regelleistung...
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
  #9  
Alt 09.02.2010, 14:33
Gesperrt
 
Registriert seit: 25.11.2008
Beiträge: 2.354
Standard

Jahr(e) später...

Ich glaube, es ist besser, diesen Thread zu schließen, damit nicht noch mehr unnötige Kommentare kommen.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Thema geschlossen

Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are aus
Pingbacks are aus
Refbacks are an



Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 13:13 Uhr.


Verein für soziales Leben e. V.
sozialhilfe24

Search Engine Friendly URLs by vBSEO 3.2.0