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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 02.02.2009, 23:09
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Registriert seit: 02.02.2009
Beiträge: 2
Standard Zuflussprinzip bei 'zu hohem' Einkommen ?

Meine Frau und ich haben beide seit 4 Jahren eine Teilzeitstelle mit ALG2 Aufstockung. Ich bin Jahrgang '45, meine Frau Jahrgang '62 .
Wir haben jeder ein Arbeitszeitkonto der Firma auf daß wir monatlich eine Pauschale bezahlt bekommen. Dann, ein oder zweimal im Jahr erfolgt die Endabrechnung und wir liegen dann meist über dem Bedarfssatz der Arge.
Die große Frage ?
Wie werden diese extra Euro über dem Bedarfssatz berücksichtigt ?
Unseren Recherchen nach können wir die extra Euro behalten - bekommen aber null Leistung von der Arge für diesen Monat.
Bzw. müssen schon Gezahltes der Arge für diesen Monat zurück zahlen.
Unser Arge Mitarbeiter der die Leistung berechnet meinte dagegen daß laut Arge Dienstanweisung diese extra Euro auf die nächsten 3 Monate angerechnet werden dürfen. So etwas haben wir bis jetzt noch nie gehört oder in irgendeinem Forum gelesen. Als wir sagten daß eine Dienstanweisung nicht unbedingt Gesetz ist wurde er unsicher. Er sagte uns zu beim nächsten Bescheid eine Kopie der entsprechenden Dienstanweisung mitzuschicken. Erfahrungsgemäß ist es fraglich daß er das je macht. Der Beamte rechnet falsch, vergisst unsere Anträge, verlegt unsere Akten u.v.m.
Gibt es eine gesetzliche Reglung für ein einmaliges monatliches Einkommen welches nur einmal im Jahr über dem Bedarfssatz liegt ?
Alle anderen Monate haben wir Anspruch auf ALG2 Aufstockung.

PS: Wir haben z.Z. Überprüfungsanträge für die letzten 4 Jahre laufen - mit Rechenfehlern der Arge die in die Tausende von Euro gehen - zu unsern Un-Gunsten. Deshalb brauchen wir eine Antwort auf die obige Frage.
Von 4 Jahren Bescheide wurden gerade mal 5 Monate richtig berechnet.
Die erste Zahlung kam nach 9 Monaten. Traurig.... Deren Bescheide sind nicht transparent genug um sie einfach zu überprüfen. Man muß sich selbst in die Rechenkünste einarbeiten. Resultat: die Freibeträge wurden falsch berechnet, manchmal sogar Brutto statt Netto, die Pauschalen vergessen, usw. Ein Alptraum.... Es hat uns sehr lange gebraucht all Das rauszufinden. Die ganze Geschichte ist ein Bestseller. Doch dazu ein andernmal....
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  #2  
Alt 03.02.2009, 06:10
Benutzerbild von Musiker
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.846
Standard

Das ist so vom Gesetzgeber geregelt:

§ Abs. 4 der Alg II-Verordnung:
"Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zuläs-sig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht wor-den sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen "
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #3  
Alt 03.02.2009, 10:42
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 126
Standard

Mehrstunden die auf ein Arbeitszeitkonto angespart wurden sind normaler Arbeitslohn und müssen im Zuflussmonat berücksichtigt werden.
Mehrstunden sind demzufolge keine einmaligen Einnahmen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

Wären die Stunden jeden Monat ausbezahlt worden wäre es ja auch als normaler Arbeitslohn berechnet worden.

Meinem Widerspruch diesbezüglich wurde in allen Punkten stattgegeben. Ich musste mir auch Mehrstunden auf einem Arbeitszeitkonto ausbezahlen lassen, da ein abgleiten der Stunden nicht möglich war.
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  #4  
Alt 08.02.2009, 17:14
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 02.02.2009
Beiträge: 2
Standard Zuflussprinzip bei 'zu hohem' Einkommen ?

Ich komme erst jetzt zu einer Antwort. War beschäftigt mit der Abwrackprämie - anderes Auto usw.
Zunächst Danke für Eure Antwort. Da mir der Sachverhalt aber immer noch etwas unklar ist gebe ich Euch den etwas vereinfachten Sachverhalt dar. Die Cent Beträge lasse ich weg.
Monate 01-2007 bis 07-2007 Verdienst von mir und Frau gleichbleibend.
Unserer beider Brutto € 496
Unserer beider Netto € 419

Unser Gesamtbedarf € 994 minus bereinigtes Netto € 387 = € 606
Zu erbringende Leistung von der Arge € 606,44 für die Monate 01/2007 bis 07/2007
--------------------------------- >
Monat 08-2007 wurde unser Zeitkonto der vorherigen Monate ausbezahlt.
------mein Brutto 1307, Frau Brutto 1662
------mein Netto 1029 , Frau Netto 1308
bereinigtes Netto 688 ----ber. Netto 995

Gesamtbedarf € 994
Gesamtnetto € 1694
Überschuss € 690 Einkommen

Wir haben für 08/2007 ein Überschuss Einkommen von € 690

Unsere Ansicht ist daß für diesen Monat die Arge uns nichts zahlen muß.
Was sie uns schon gezahlt hat müssen wir zurückzahlen.
Doch was ist mit den € 690 extra Einkommen ?


Unser Arge SB meint daß dieses extra Einkommen auf die nächsten 3 Monate angerechnet werden kann.
Laut interner Arge Dienstanweisung.
Was sagt das Gesetz ?

Wie wird das dann verrechnet ? Als Einkommen Netto ?

Wo verbleibt dann das Zuflussprinzip ?
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  #5  
Alt 08.02.2009, 18:40
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Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 126
Standard

Widerspruch einlegen, das haben die bei mir auch versucht, aber bei Arbeitslohn gilt nun mal das Zuflussprinzip.

Für den Monat in dem der Arbeitslohn zugeflossen ist habt ihr dann eben keine Ansprüche, was darüberhinaus geht, gehört euch.

Ihr habt völlig recht mit eurer Sicht der Sachlage.
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